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Entscheidung 12 Os 113/98×

Entscheidung 12 Os 113/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os113/98

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AußHG 1984 in der Fassung BGBl 1993/408 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Juni 1998, GZ 12 römisch fünf r 636/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mustafa A***** wurde (im dritten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AußHG 1984 in der Fassung BGBl 1993/408, schuldig erkannt, weil er in Wien als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A***** & Co GesmbH vorsätzlich bei nach dem Außenhandelsgesetz bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren zum Gegenstand haben, durch unrichtige Angaben eine gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschlich, indem er dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft überhöhte Lieferantenrechnungen über eingeführten Käse, dessen Wert jeweils 500.000 S überstieg, zur Vidierung vorlegte, und zwar

am 18. August 1993 über 17.000 kg zum Preis von 1,054.000 S statt 508.830 S (Anklagefaktum I/17),

am 29. September 1993 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 558.600 S (I/18),

am 18. November 1993 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 564.000 S (I/19),

am 26. Jänner 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 614.740 S (I/21),

am 16. März 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 603.650 S (I/22),

am 3. August 1994 über 23.000 kg zum Preis von 1,426.000 S statt 659.812 S (I/25) und

am 10. Oktober 1994 über 20.000 kg zum Preis von 1,240.000 S statt 561.000 S (I/26).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung:

Die - unsubstantiiert - Feststellungen zu den Grenzwerten der eingeführten Ware vermissende Rüge übergeht die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, HStG 1988 dazu mängelfrei getroffenen Urteilsannahmen (Kaufpreise am ausländischen Versandort - US 2 f, vermehrt um - fallbezogen allein faßbare - anteilsmäßige ausländische Frachtkosten - US 13 in Verbindung mit 93, 97, 101, 109, 113, 125 und 129).

Die kritisierte Übernahme zollamtlicher Erhebungsergebnisse durch die Tatrichter hingegen kann aus einem nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51557 12D01138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00113.98.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19980917_OGH0002_0120OS00113_9800000_000