Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes verbietet es, die - umfassend an der Aktenlage orientierten - Erwägungen des Erstgerichtes zu ignorieren und unter einseitiger Bezugnahme auf einzelne Verfahrensergebnisse oder überhaupt nur durch bloße Spekulationen durch eine eigene Beweiswürdigung im Sinne der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu ersetzen.
Genau in diesen Fehler verfällt die Beschwerde aber mit jedem ihrer Einwände gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache einer gewaltsamen Willensbeugung der Manuela R*****.
So setzt sich die Beschwerdekritik an der schöffengerichtlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers wegen dessen Verhalten nach der Tat (US 6) über jene Gründe des Erstgerichtes einfach hinweg, die dieses im gegebenen Zusammenhang als ausschlaggebend dafür ansah, der Zeugin Manuela R***** dennoch wahrheitsgemäße Angaben zu attestieren (US 6 und 7), indem sie sich mit der Behauptung, die Zeugin könne bei "vernünftiger" Betrachtungsweise nicht aus Angst vor dem Angeklagten und ihrer eigenen Familie gehandelt haben, gegen eine Motivation richtet, von der die Tatrichter hier gar nicht ausgegangen sind.
Aber auch mit dem Einwand gegen den vom Schöffengericht zum Nachteil des Beschwerdeführers beurteilten Umstand, daß dieser bei seiner ersten Vernehmung ein freiwilliges Handeln des Tatopfers nicht behauptet hatte, läßt der Angeklagte außer acht, daß sich das Erstgericht bei der Ablehnung seiner Verantwortung keineswegs nur von diesem, sondern weiteren Widersprüchen leiten ließ (US 6 und 7), welche mit der Behauptung, diese Divergenzen beträfen teilweise nicht den unmittelbaren Tatvorwurf, nicht aus der Welt geschafft werden. Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerde daher in einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Daß den Angeklagten schließlich die - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen umfassend am Akteninhalt orientierte - Beurteilung der Aussagen der Zeugen Gerhard H***** und Gerhard P***** (US 8) vor allem deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil sich die darin zum Ausdruck kommende negative Beurteilung der Opferpersönlichkeit nicht mit seiner Einschätzung deckt, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht her.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.