Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim jugendlichen Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn des dazu gerügten Zwischenerkenntnisses bezog die jugendpsychologische Sachverständige in ihrem Gutachten ON 14 den - Durchschnittswerten Dreizehnjähriger entsprechenden - Entwicklungsrückstand des Angeklagten auf fallweise auftretende Schlussfolgerungsfehler, Schwierigkeiten, manche Bedeutungsinhalte zu erfassen und unterdurchschnittliche Fähigkeiten auf rechnerischem Gebiet, nicht aber auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, was darüberhinaus auch die von der Sachverständigen gleichzeitig ausgesprochene Sanktionsempfehlung (203) verdeutlicht. Im Einklang damit stehen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der ihm angelasteten Taten (US 6 iVm 111, 143, 195).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass beim jugendlichen Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn des dazu gerügten Zwischenerkenntnisses bezog die jugendpsychologische Sachverständige in ihrem Gutachten ON 14 den - Durchschnittswerten Dreizehnjähriger entsprechenden - Entwicklungsrückstand des Angeklagten auf fallweise auftretende Schlussfolgerungsfehler, Schwierigkeiten, manche Bedeutungsinhalte zu erfassen und unterdurchschnittliche Fähigkeiten auf rechnerischem Gebiet, nicht aber auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, was darüberhinaus auch die von der Sachverständigen gleichzeitig ausgesprochene Sanktionsempfehlung (203) verdeutlicht. Im Einklang damit stehen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der ihm angelasteten Taten (US 6 in Verbindung mit 111, 143, 195).
Da der in Rede stehende angestrebte Beweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt, verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung. Da - wie dargelegt - die Schlussfolgerungen der jugendpsychologischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bisher nicht gelernt habe, "mit seinen sexuellen Triebimpulsen und den entsprechenden Gefühlsüberflutungen umzugehen" und "ein spürbares Defizit an Steuerung und Verhaltenskontrolle" aufweise, nur auf Teilleistungsschwächen (197) abzielen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber unberührt lassen, haben alle dessen Schuldfähigkeit problematisierenden weiteren Beschwerdeeinwände (Z 5, 5a) auf sich zu beruhen.Da der in Rede stehende angestrebte Beweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades (13 Os 188/93 = JUS Extra 1994, 1454) indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt, verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung. Da - wie dargelegt - die Schlussfolgerungen der jugendpsychologischen Sachverständigen, wonach der Angeklagte bisher nicht gelernt habe, "mit seinen sexuellen Triebimpulsen und den entsprechenden Gefühlsüberflutungen umzugehen" und "ein spürbares Defizit an Steuerung und Verhaltenskontrolle" aufweise, nur auf Teilleistungsschwächen (197) abzielen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber unberührt lassen, haben alle dessen Schuldfähigkeit problematisierenden weiteren Beschwerdeeinwände (Ziffer 5, 5 a,) auf sich zu beruhen.
Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die mit der - aktenfremden - Behauptung einer generellen Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.Als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die mit der - aktenfremden - Behauptung einer generellen Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.