Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe nicht ausreichend erhoben und begründet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Taten am 28. und 29. Dezember 2005 begangen habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Problematisierung der möglichen Ausschöpfung der Sachverhaltsaufklärung nicht Gegenstand der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 426). Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Dass er an einer Antragstellung gehindert war, wird nicht behauptet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe nicht ausreichend erhoben und begründet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Taten am 28. und 29. Dezember 2005 begangen habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Problematisierung der möglichen Ausschöpfung der Sachverhaltsaufklärung nicht Gegenstand der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 426). Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Dass er an einer Antragstellung gehindert war, wird nicht behauptet.
Das Erstgericht hat im Urteil - entgegen der Beschwerde - sehr wohl angeführt, aus welchen Gründen es zu einem Schuldspruch gelangte. Dabei hat es sich neben dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten auch auf die zeitliche Abfolge der Tathandlungen, die räumliche Nähe der Tatorte und den in allen drei Fällen gleichen modus operandi gestützt. Weiters hat es berücksichtigt, dass beim Mitangeklagten L***** Gegenstände gefunden wurden, welche bei den Taten am 28. und 29. Dezember 2005 gestohlen worden waren, und dass am Tatort in Parndorf Schuhabdruckspuren sichergestellt werden konnten, welche von den von den Angeklagten getragenen Sportschuhen stammen könnten (US 7 f).
Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher mängelfrei. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären oder dass dem Rechtsmittelwerber die angeführten Gründe nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 46).Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher mängelfrei. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären oder dass dem Rechtsmittelwerber die angeführten Gründe nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 46).
Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten materiellen Recht vergleicht (WK-StPO § 281 Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten materiellen Recht vergleicht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.