Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 114/06s×

Entscheidung 12 Os 114/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/06s

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rastislav L***** und Tomas P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und in Bezug auf die Begehung durch Einbruch gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tomas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. Juni 2006, GZ 603 Hv 11/06t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tomas P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rastislav L***** und Tomas P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und in Bezug auf die Begehung durch Einbruch gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

1. weggenommen, und zwar

a) am 28. Dezember 2005 in Bruck an der Leitha Verfügungsberechtigten des Unternehmens H***** Schmuckstücke im Wert von 1.598,44 Euro, indem sie mit einem Schraubenzieher die Auslagenscheibe des Geschäftes aufzwängten,

b) am 29. Dezember 2005 in Parndorf dem Johann H***** Tabakwaren, Bargeld und Motoröle im Wert von insgesamt 1.700 Euro, indem sie durch gewaltsame Demontage des Schlüsselkastens und anschließendes Kurzschließen die Eingangstüre einer Tankstelle aufbrachen,

2. am 2. Jänner 2006 in Hainburg Verfügungsberechtigten des Unternehmens H***** Fotoapparate und sonstige Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie durch gewaltsame Demontage des Schlüsselkastens und anschließendes Kurzschließen die Eingangstüre aufbrechen und mit einem Schraubenzieher die Auslagenscheibe des Geschäftes aufzwängen wollten.

Während Rastislav L***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Tomas P***** die Schuldsprüche 1 a und b mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, „in eventu Ziffer 9, lit a" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe nicht ausreichend erhoben und begründet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Taten am 28. und 29. Dezember 2005 begangen habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Problematisierung der möglichen Ausschöpfung der Sachverhaltsaufklärung nicht Gegenstand der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 426). Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Dass er an einer Antragstellung gehindert war, wird nicht behauptet.

Das Erstgericht hat im Urteil - entgegen der Beschwerde - sehr wohl angeführt, aus welchen Gründen es zu einem Schuldspruch gelangte. Dabei hat es sich neben dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten auch auf die zeitliche Abfolge der Tathandlungen, die räumliche Nähe der Tatorte und den in allen drei Fällen gleichen modus operandi gestützt. Weiters hat es berücksichtigt, dass beim Mitangeklagten L***** Gegenstände gefunden wurden, welche bei den Taten am 28. und 29. Dezember 2005 gestohlen worden waren, und dass am Tatort in Parndorf Schuhabdruckspuren sichergestellt werden konnten, welche von den von den Angeklagten getragenen Sportschuhen stammen könnten (US 7 f).

Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher mängelfrei. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären oder dass dem Rechtsmittelwerber die angeführten Gründe nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 46).

Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten materiellen Recht vergleicht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82704 12Os114.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00114.06S.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0120OS00114_06S0000_000