Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine Unvollständigkeit, weil die divergierenden Aussagen Sebastian P*****s zum Zeitpunkt seines gemeinsam mit dem Tatopfer erfolgten Eintreffens am Bahnhof Hallein (S 23 sowie ON 4 einerseits und S 124 andererseits) - an dem die inkriminierte Auseinandersetzung begann - unerörtert blieben. Entgegen der Beschwerdeauffassung betreffen aber die Unterschiede in den Angaben dieses Zeugen lediglich eine ungefähre zeitliche Eingrenzung der Ankunft am Bahnhof, nicht aber den hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Auftauchens des Rechtsmittelwerbers am späteren Tatort bzw des Beginns der Aggressionshandlungen des Angeklagten gegenüber Matthias H*****, sodass ein Eingehen darauf unterbleiben konnte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert eine Unvollständigkeit, weil die divergierenden Aussagen Sebastian P*****s zum Zeitpunkt seines gemeinsam mit dem Tatopfer erfolgten Eintreffens am Bahnhof Hallein (S 23 sowie ON 4 einerseits und S 124 andererseits) - an dem die inkriminierte Auseinandersetzung begann - unerörtert blieben. Entgegen der Beschwerdeauffassung betreffen aber die Unterschiede in den Angaben dieses Zeugen lediglich eine ungefähre zeitliche Eingrenzung der Ankunft am Bahnhof, nicht aber den hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Auftauchens des Rechtsmittelwerbers am späteren Tatort bzw des Beginns der Aggressionshandlungen des Angeklagten gegenüber Matthias H*****, sodass ein Eingehen darauf unterbleiben konnte.
Dem weiteren Vorbringen zuwider setzten sich die Tatrichter mit der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu den Alibiangaben dieser Zeugin auseinander, schenkten jedoch deren entlastenden Ausführungen keinen Glauben (US 10).
Die Rüge einer fehlenden Begründung zur Besorgniseignung der gefährlichen Drohung übergeht die Erwägungen des erkennenden Gerichtes dazu (US 6 f). Soweit der Nichtigkeitswerber damit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zu einer als schulderheblich lediglich postulierten, methodisch aber nicht aus dem Gesetz abgeleiteten tatsächlich hervorgerufenen Besorgnis vorbringt, übergeht er die dazu getroffenen Konstatierungen (US 4 f). Im Übrigen ist eine solche für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht notwendig, genügt doch eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Besorgniseignung (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 63). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet Feststellungsmängel zum Wert der angestrebten Beute und damit zu den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB. Abgesehen davon, dass damit nur eines der kumulativ geforderten Merkmale dieser Bestimmung angesprochen wird, nennt die Beschwerde keinerlei Beweisergebnisse, aufgrund welcher es geboten gewesen wäre, sich mit dieser Privilegierung auseinanderzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rüge einer fehlenden Begründung zur Besorgniseignung der gefährlichen Drohung übergeht die Erwägungen des erkennenden Gerichtes dazu (US 6 f). Soweit der Nichtigkeitswerber damit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zu einer als schulderheblich lediglich postulierten, methodisch aber nicht aus dem Gesetz abgeleiteten tatsächlich hervorgerufenen Besorgnis vorbringt, übergeht er die dazu getroffenen Konstatierungen (US 4 f). Im Übrigen ist eine solche für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht notwendig, genügt doch eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Besorgniseignung vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 44; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 63). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet Feststellungsmängel zum Wert der angestrebten Beute und damit zu den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. Abgesehen davon, dass damit nur eines der kumulativ geforderten Merkmale dieser Bestimmung angesprochen wird, nennt die Beschwerde keinerlei Beweisergebnisse, aufgrund welcher es geboten gewesen wäre, sich mit dieser Privilegierung auseinanderzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.