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Entscheidung 12 Os 114/08v×

Entscheidung 12 Os 114/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/08v

Entscheidungsdatum

02.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ümit C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ümit C***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 11 Hv 53/08b-40, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ümit C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Norwood Ernesto T***** enthaltenden Urteil wurde Ümit C***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins A 1) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins A 2) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Norwood Ernesto T***** als Mittäter am 24. März 2008 in Wiener Neustadt durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Monika Ca***** fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 800 EUR „weggenommen und abgenötigt", um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem die beiden Täter mit Wollhauben und Kapuzen vollmaskiert den Verkaufsraum einer Tankstelle betraten, auf das Opfer in körperlicher Drohhaltung zugingen und Geld forderten, sodass dieses die Kassa öffnete und den Tätern mit einer Handbewegung zu verstehen gab, dass das Geld hier in der Kassenlade sei, wobei Ümit C***** noch äußerte:

„Keinen Knopf (gemeint den Alarmknopf) drücken, weil sonst ..." wobei er drohend die Hand zu einer körperlichen Attacke erhob.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ümit C*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet unter selektiver Wiedergabe einzelner Urteilspassagen, dass keine gefährliche Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB festgestellt worden sei. Sie geht dabei nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus, hielten doch die Tatrichter unter anderem fest, dass das Opfer die Drohgebärden so verstand und auch verstehen musste, dass es - würde es nicht bedingungslos gehorchen - auch niedergeschlagen und körperlich attackiert werden würde (US 10), wobei die Tathandlungen in ihrer Gesamtheit als Drohungen iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB (also als solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - US 14) zu qualifizieren waren vergleiche US 15 f; siehe auch US 13). Weiters handelten beide Mittäter nach den Feststellungen mit dem Vorsatz, Monika Ca***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Geld wegzunehmen bzw abzunötigen (US 10 f). Dieser vom Nichtigkeitswerber ignorierte Urteilsinhalt bringt im Zusammenhalt mit den übrigen Konstatierungen und dem Urteilstenor mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die dargestellten Äußerungen und Gebärden Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für die körperliche Integrität zum Ausdruck brachten und somit tatbestandsmäßig iSd Paragraph 142, Absatz eins, StGB waren. Der Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es daher an der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89300 12Os114.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00114.08V.1002.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081002_OGH0002_0120OS00114_08V0000_000