Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat angenommen, dass der Angeklagte dem Unternehmen liquide Mittel in einem unerhobenen, 50.000 Euro nicht übersteigenden Betrag entzogen hat und nicht im Sinne seines (Einzel-)Unternehmens verwendete, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert bzw vereitelt wurde (US 8, 11). Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist schon deshalb begründet, weil sich mangels Konstatierung der konkreten Verwendung der in Rede stehenden Geldmittel aus diesen Urteilsannahmen nicht ableiten lässt, dass der Angeklagte sein Vermögen, etwa durch übermäßigen persönlichen Aufwand, wirklich verringert, also die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass innerhalb eines einheitlichen Haftungsfonds nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen zu differenzieren ist, sodass auch die Begleichung von privaten Schulden durch einen Einzelkaufmann dessen Vermögen nicht verringert (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 9 f, 17).Das Erstgericht hat angenommen, dass der Angeklagte dem Unternehmen liquide Mittel in einem unerhobenen, 50.000 Euro nicht übersteigenden Betrag entzogen hat und nicht im Sinne seines (Einzel-)Unternehmens verwendete, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert bzw vereitelt wurde (US 8, 11). Die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist schon deshalb begründet, weil sich mangels Konstatierung der konkreten Verwendung der in Rede stehenden Geldmittel aus diesen Urteilsannahmen nicht ableiten lässt, dass der Angeklagte sein Vermögen, etwa durch übermäßigen persönlichen Aufwand, wirklich verringert, also die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass innerhalb eines einheitlichen Haftungsfonds nicht zwischen Privat- und Betriebsvermögen zu differenzieren ist, sodass auch die Begleichung von privaten Schulden durch einen Einzelkaufmann dessen Vermögen nicht verringert (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 9 f, 17).
Da sich zeigt, dass schon aus diesem Grund die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil, welches in Ansehung der rechtskräftigen Teilfreisprüche unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt sich daher.Da sich zeigt, dass schon aus diesem Grund die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil, welches in Ansehung der rechtskräftigen Teilfreisprüche unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruchs, demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigt sich daher.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.