Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur die Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen, von welchen allein jene der Staatsanwaltschaft begründet ist.
Mit Recht verweist die Anklagebehörde darauf hin, daß weder die Anerkennung der Ansprüche des Privatbeteiligten, noch das Tatsachengeständnis die in den Z. 15Mit Recht verweist die Anklagebehörde darauf hin, daß weder die Anerkennung der Ansprüche des Privatbeteiligten, noch das Tatsachengeständnis die in den Ziffer 15
und 17 des § 34 StGB angeführten Milderungsgründe herzustellen vermögen (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1978/276). Den vom Erstgericht richtig angenommenen, allerdings im Ergebnis zu gering gewichteten Erschwerungsgründen steht allein der von der Verteidigung aufgezeigte Milderungsgrund der Selbststellung nach § 34 Z. 16 StGB entgegen (siehe ON. 47, Bd. II. der Akten 5 d E Vr 5098/74). Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, er sei unverschuldet in eine nicht vorhersehbare finanzielle Notsituation geraten, widerspricht den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage. Bei Abwägung der richtiggestellten Strafzumessungsgründe, bei welchen insbesonders die einschlägigen, zum Teil sehr erheblichen, aber im Ergebnis doch auf lange Sicht gesehen wirkungslos gebliebenen Vorstrafen ins Gewicht fallen, mußte die zusätzliche Freiheitsstrafe auf das im Spruche angeführte Ausmaß erhöht werden, um den Unrechtsgehalt der Straftat unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StPO auf das erwähnte Urteil und der Täterpersönlichkeit gerecht zu werden und den Strafzweck in spezialpräventiver Hinsicht zu erfüllen, zumal die, wenn auch in längerem Zeitraum erfolgten Rückfälle, keine günstige Prognose zulassen.und 17 des Paragraph 34, StGB angeführten Milderungsgründe herzustellen vermögen vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1978/276). Den vom Erstgericht richtig angenommenen, allerdings im Ergebnis zu gering gewichteten Erschwerungsgründen steht allein der von der Verteidigung aufgezeigte Milderungsgrund der Selbststellung nach Paragraph 34, Ziffer 16, StGB entgegen (siehe ON. 47, Bd. römisch zwei. der Akten 5 d E römisch fünf r 5098/74). Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, er sei unverschuldet in eine nicht vorhersehbare finanzielle Notsituation geraten, widerspricht den Urteilsfeststellungen und der Aktenlage. Bei Abwägung der richtiggestellten Strafzumessungsgründe, bei welchen insbesonders die einschlägigen, zum Teil sehr erheblichen, aber im Ergebnis doch auf lange Sicht gesehen wirkungslos gebliebenen Vorstrafen ins Gewicht fallen, mußte die zusätzliche Freiheitsstrafe auf das im Spruche angeführte Ausmaß erhöht werden, um den Unrechtsgehalt der Straftat unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StPO auf das erwähnte Urteil und der Täterpersönlichkeit gerecht zu werden und den Strafzweck in spezialpräventiver Hinsicht zu erfüllen, zumal die, wenn auch in längerem Zeitraum erfolgten Rückfälle, keine günstige Prognose zulassen.
Es war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft wie im Spruche Folge zu geben, die Berufung des Angeklagten hingegen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO