Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Harald B***:
Der Beschwerdeargumentation dieses Angeklagten kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als er in bezug auf das Schuldspruchfaktum 2.) gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO materiellrechtlich erhebliche Feststellungsmängel im wesentlichen mit der Begründung geltend macht, das angefochtene Urteil lasse ungeachtet entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensergebnissen offen, ob die in Rede stehende Tat nicht (bloß) als Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu beurteilen wäre. Da der Angeklagte B*** sein (nicht näher konkretisiertes) Geständnis vor der Polizei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 1. Februar 1988 wiederholt in verschiedenen K***Der Beschwerdeargumentation dieses Angeklagten kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als er in bezug auf das Schuldspruchfaktum 2.) gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO materiellrechtlich erhebliche Feststellungsmängel im wesentlichen mit der Begründung geltend macht, das angefochtene Urteil lasse ungeachtet entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensergebnissen offen, ob die in Rede stehende Tat nicht (bloß) als Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre. Da der Angeklagte B*** sein (nicht näher konkretisiertes) Geständnis vor der Polizei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 1. Februar 1988 wiederholt in verschiedenen K***
Lebensmittel für den eigenen Bedarf gestohlen zu haben (S 47 dA), in der Hauptverhandlung widerrief (S 169 dA), und nach Lage des Falles vorweg die Unerweisbarkeit eines für einen Schuldspruch tragfähigen Tatsachensubstrats feststeht, kann im Sinn des Beschwerdestandpunkts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die zu Punkt 2.) des Schuldspruchs erfaßten Tathandlungen sämtliche Voraussetzungen der (gegenüber dem Diebstahl privilegierten) Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB erfüllen. Ein Schuldspruch des Angeklagten nach dieser Gesetzesbestimmung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend entgegen § 141 Abs. 2 StGB an entsprechender Ermächtigung durch die (im einzelnen gar nicht bekannten) Verletzten mangelt. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** war daher in diesem Punkt mit Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO (vgl. EvBl. 1980/74) vorzugehen.Lebensmittel für den eigenen Bedarf gestohlen zu haben (S 47 dA), in der Hauptverhandlung widerrief (S 169 dA), und nach Lage des Falles vorweg die Unerweisbarkeit eines für einen Schuldspruch tragfähigen Tatsachensubstrats feststeht, kann im Sinn des Beschwerdestandpunkts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die zu Punkt 2.) des Schuldspruchs erfaßten Tathandlungen sämtliche Voraussetzungen der (gegenüber dem Diebstahl privilegierten) Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB erfüllen. Ein Schuldspruch des Angeklagten nach dieser Gesetzesbestimmung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend entgegen Paragraph 141, Absatz 2, StGB an entsprechender Ermächtigung durch die (im einzelnen gar nicht bekannten) Verletzten mangelt. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** war daher in diesem Punkt mit Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vergleiche EvBl. 1980/74) vorzugehen.
Als nicht berechtigt hingegen erweist sich das Beschwerdevorbringen des Angeklagten B***, soweit es sich gegen den Schuldspruch zu Punkt 1.) des Urteilssatzes richtet:
Mit seinen dieses Faktum betreffenden Beschwerdeeinwänden zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen darzutun, die vor allem auf den Angaben des Tatzeugen Ing. Kurt K*** (vgl. S 35, 185 bis 188) beruhen. Dies gilt für den Hinweis auf das (schon mangels jedweden Werkzeugeinsatzes beim Versuch des händischen Aufdrückens der Wohnungstüren - vgl. US 6 - plausible) Fehlen von Einbruchsspuren gleichermaßen wie für die Reklamation des Angeklagten, lediglich nach einer (in Wahrheit in einem der unteren Stockwerke gelegenen) Arztordination gesucht zu haben.Mit seinen dieses Faktum betreffenden Beschwerdeeinwänden zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen darzutun, die vor allem auf den Angaben des Tatzeugen Ing. Kurt K*** vergleiche S 35, 185 bis 188) beruhen. Dies gilt für den Hinweis auf das (schon mangels jedweden Werkzeugeinsatzes beim Versuch des händischen Aufdrückens der Wohnungstüren - vergleiche US 6 - plausible) Fehlen von Einbruchsspuren gleichermaßen wie für die Reklamation des Angeklagten, lediglich nach einer (in Wahrheit in einem der unteren Stockwerke gelegenen) Arztordination gesucht zu haben.
Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) erhobenen Einwand, nach den Tatmodalitäten (Drücken gegen Wohnungstüren mit bloßer Hand) sei nicht versuchter Einbruchsdiebstahl, vielmehr ein als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilendes Auskundschaften von Diebstahlsmöglichkeiten indiziert, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund mangels Orientierung an der Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten Harald B*** und Alfred P*** im Tatzeitpunkt die Ausführung von Wohnungseinbrüchen beabsichtigten (US 5), nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) erhobenen Einwand, nach den Tatmodalitäten (Drücken gegen Wohnungstüren mit bloßer Hand) sei nicht versuchter Einbruchsdiebstahl, vielmehr ein als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilendes Auskundschaften von Diebstahlsmöglichkeiten indiziert, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund mangels Orientierung an der Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten Harald B*** und Alfred P*** im Tatzeitpunkt die Ausführung von Wohnungseinbrüchen beabsichtigten (US 5), nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Alfred P***:
Soweit dieser Beschwerdeführer aus dem (allein reklamierten) Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO Urteilsausführungen darüber vermißt, welches Einbruchswerkzeug von jedem der beiden Angeklagten im Zuge der Tatausführung mitgeführt wurde, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Da dem angefochtenen Schuldspruch ohnedies zugrunde liegt, daß der Angeklagte B*** bei dem (erfolglosen) Versuch, die Wohnungstüren mit bloßen Händen aufzudrücken, kein Werkzeug einsetzte, betrifft der Einwand keine entscheidungswesentliche Tatsache. Nicht anders verhält es sich mit dem - weiters gerügten - Urteilshinweis, daß die Angeklagten "teilweise dem Suchtgiftmilieu verfangen" sind, welcher ersichtlich nur der Charakterisierung der Täterpersönlichkeit, nicht aber der Erhärtung für den bekämpften Schuldspruch ausschlaggebender Schlußfolgerungen dient. Schließlich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine im Rahmen der Mängelrüge gesetzlich nicht vorgesehene Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung, indem er seine (vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnte) leugnende Verantwortung, den Angeklagten B*** lediglich bei dessen geplantem Arztbesuch begleitet zu haben, als den Tatsachen entsprechend reklamiert.Soweit dieser Beschwerdeführer aus dem (allein reklamierten) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Urteilsausführungen darüber vermißt, welches Einbruchswerkzeug von jedem der beiden Angeklagten im Zuge der Tatausführung mitgeführt wurde, zeigt er keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Da dem angefochtenen Schuldspruch ohnedies zugrunde liegt, daß der Angeklagte B*** bei dem (erfolglosen) Versuch, die Wohnungstüren mit bloßen Händen aufzudrücken, kein Werkzeug einsetzte, betrifft der Einwand keine entscheidungswesentliche Tatsache. Nicht anders verhält es sich mit dem - weiters gerügten - Urteilshinweis, daß die Angeklagten "teilweise dem Suchtgiftmilieu verfangen" sind, welcher ersichtlich nur der Charakterisierung der Täterpersönlichkeit, nicht aber der Erhärtung für den bekämpften Schuldspruch ausschlaggebender Schlußfolgerungen dient. Schließlich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine im Rahmen der Mängelrüge gesetzlich nicht vorgesehene Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen Schuldberufung, indem er seine (vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnte) leugnende Verantwortung, den Angeklagten B*** lediglich bei dessen geplantem Arztbesuch begleitet zu haben, als den Tatsachen entsprechend reklamiert.
Die (zur Gänze unbegründete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred P*** war daher zu verwerfen.
Zu den Strafen:
Bei der durch den Teilfreispruch des Angeklagten B*** erforderlich gewordenen Strafneubemessung fielen (wie schon vom Erstgericht mitberücksichtigt) die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatausrichtung auf zwei Einbruchsobjekte als erschwerend, als mildernd hingegen allein der Umstand ins Gewicht, daß es (insgesamt) beim Versuch geblieben ist. Mag auch der rasche Rückfall nach Verbüßung einer wegen gleichartiger (gewerbsmäßig begangener) Einbruchsdiebstähle mit beträchtlichem Gesamtschaden verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten die besonderen spezialpräventiven Aspekte des konkreten Falles unterstreichen, so stellen sich mangels jedweden Deliktsschadens der Unrechtsgehalt und der gesellschaftliche Störwert der Tat als begrenzt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuldangemessen und tatgerecht dar.
Mit seiner (keine wesentlichen neuen Argumente zur Straffrage enthaltenden) Berufung war der Angeklagte B*** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Über den Angeklagten Alfred P*** verhängte das Erstgericht gemäß § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei es auch in diesem Zusammenhang die einschlägigen Vorstrafen und die Mehrheit (Wiederholung) der diebischen Angriffe als erschwerend, den bloßen Versuch und die untergeordnete Tatbeteiligung demgegenüber als mildernd wertete.Über den Angeklagten Alfred P*** verhängte das Erstgericht gemäß Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei es auch in diesem Zusammenhang die einschlägigen Vorstrafen und die Mehrheit (Wiederholung) der diebischen Angriffe als erschwerend, den bloßen Versuch und die untergeordnete Tatbeteiligung demgegenüber als mildernd wertete.
Mit seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte P*** im Ergebnis zu Recht eine Herabsetzung des Strafausmaßes an, mag er auch im einzelnen keine bisher unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe aufzeigen. Seine im Vergleich zu Harald B*** ersichtlich geringere Tatinitiative und Anfälligkeit für Delikte gegen fremdes Vermögen lassen jedoch in Verbindung mit dem - wie dargelegt begrenzten - objektiven Gewicht der Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt eines ausgewogenen Sanktionsverhältnisses ein Strafausmaß von 12 Monaten als sachgerecht erscheinen. Aus den dargelegten Erwägungen war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.