Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich gegen den Ausspruch, daß das der Anordnung des Maßnahmenvollzuges zugrundeliegende Verhalten des Betroffenen - seine hier infolge einer schizophrenen Wahnsymptomatik aufgehobene Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzt - als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zu beurteilen wäre. Davon ausgehend, daß im konkreten Fall eine "Feuersbrunst im Sinne eines ausgedehnten Brandes bzw. eines elementaren Schadensfeuers" nicht entstanden sei, der Betroffene vielmehr durch "das unverzügliche Verständigen der Feuerwehr...freiwillig und ernstlich bemüht" gewesen sei, sowohl eine Brandstiftung als auch eine schwere Sachbeschädigung zu verhindern, wird die (bedingte) Verhaltensbeurteilung als bloße Sachbeschädigung nach § 125 StGB angestrebt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich gegen den Ausspruch, daß das der Anordnung des Maßnahmenvollzuges zugrundeliegende Verhalten des Betroffenen - seine hier infolge einer schizophrenen Wahnsymptomatik aufgehobene Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzt - als Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre. Davon ausgehend, daß im konkreten Fall eine "Feuersbrunst im Sinne eines ausgedehnten Brandes bzw. eines elementaren Schadensfeuers" nicht entstanden sei, der Betroffene vielmehr durch "das unverzügliche Verständigen der Feuerwehr...freiwillig und ernstlich bemüht" gewesen sei, sowohl eine Brandstiftung als auch eine schwere Sachbeschädigung zu verhindern, wird die (bedingte) Verhaltensbeurteilung als bloße Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB angestrebt.
Da sich die in der Beschwerde angestellten Subsumtionserwägungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht an den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen orientieren, bringen sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Unter ausdrücklicher Mitberücksichtigung des Umstandes, daß das vom Betroffenen gelegte Feuer durch den effizienten Einsatz sogenannter ABC-Feuerlöscher von spezifisch geschulten Polizeibeamten "relativ rasch" gelöscht werden konnte, nahm das Erstgericht mit der Dimension des Brandschadens von ca 970.000 S und der im Fall des Einsatzes bloß gewöhnlicher Mittel schon in einer verhältnismäßig frühen Brandphase gegebenen Unbeherrschbarkeit des - hier nur durch besondere Umstände gerade noch rechtzeitig vom Übergreifen auf über dem Spielsalon gelegene Räumlichkeiten des Brandobjektes abgehaltenen - Feuers, Kriterien an, die solcherart auf hinreichender Grundlage in die Feststellung einer eine Feuersbrunst erreichenden Brandausdehnung mündeten (264 iVm 257 f). Zu den subjektiven Handlungsaspekten hinwieder ging das Erstgericht von einer einen kapitalen Brandschaden erfassenden "Täter"-vorstellung und im übrigen davon aus, daß die der Brandlegung unmittelbar nachfolgende fernmündliche Feuermeldung des Betroffenen auf eine Verhinderung der Gefährdung von "Menschenleben", nicht aber auf eine (mit dem Motiv des wahnhaften Handlungsimpulses vorweg nicht in Einklang zu bringende) Begrenzung des brandursächlichen Schadens abzielte.Da sich die in der Beschwerde angestellten Subsumtionserwägungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht an den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen orientieren, bringen sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Unter ausdrücklicher Mitberücksichtigung des Umstandes, daß das vom Betroffenen gelegte Feuer durch den effizienten Einsatz sogenannter ABC-Feuerlöscher von spezifisch geschulten Polizeibeamten "relativ rasch" gelöscht werden konnte, nahm das Erstgericht mit der Dimension des Brandschadens von ca 970.000 S und der im Fall des Einsatzes bloß gewöhnlicher Mittel schon in einer verhältnismäßig frühen Brandphase gegebenen Unbeherrschbarkeit des - hier nur durch besondere Umstände gerade noch rechtzeitig vom Übergreifen auf über dem Spielsalon gelegene Räumlichkeiten des Brandobjektes abgehaltenen - Feuers, Kriterien an, die solcherart auf hinreichender Grundlage in die Feststellung einer eine Feuersbrunst erreichenden Brandausdehnung mündeten (264 in Verbindung mit 257 f). Zu den subjektiven Handlungsaspekten hinwieder ging das Erstgericht von einer einen kapitalen Brandschaden erfassenden "Täter"-vorstellung und im übrigen davon aus, daß die der Brandlegung unmittelbar nachfolgende fernmündliche Feuermeldung des Betroffenen auf eine Verhinderung der Gefährdung von "Menschenleben", nicht aber auf eine (mit dem Motiv des wahnhaften Handlungsimpulses vorweg nicht in Einklang zu bringende) Begrenzung des brandursächlichen Schadens abzielte.
Auch die zum Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB vorgebrachten Argumente stellen keine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge (Z 11) dar. Denn zum einen ist von Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (nicht aber von bloßer Sachbeschädigung nach § 125 StGB) als für die bekämpfte Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach dem Gesetz geeigneter Anlaßtat auszugehen. Zum andern erweist sich der die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1 letzter Satzteil StGB) betreffende Ausspruch gemäß § 433 Abs 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs 1 StPO, soweit er in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen betrifft, als nur mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung (ua 16 Os 59/91, 11 Os 13/92). Nur im Rahmen der Berufung sind dabei auch solche Einwände zu beurteilen, mit denen formelle Begründungsmängel der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht behauptet werden.Auch die zum Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorgebrachten Argumente stellen keine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge (Ziffer 11,) dar. Denn zum einen ist von Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (nicht aber von bloßer Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB) als für die bekämpfte Anordnung des Maßnahmenvollzuges nach dem Gesetz geeigneter Anlaßtat auszugehen. Zum andern erweist sich der die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satzteil StGB) betreffende Ausspruch gemäß Paragraph 433, Absatz eins, StPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO, soweit er in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen betrifft, als nur mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung (ua 16 Os 59/91, 11 Os 13/92). Nur im Rahmen der Berufung sind dabei auch solche Einwände zu beurteilen, mit denen formelle Begründungsmängel der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht behauptet werden.
Die sohin zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die sohin zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Betroffenen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).Über die Berufung des Betroffenen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).