Die dagegen "unmittelbar" aus "Art 13 iVm Art 6 EMRK" sowie § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen "unmittelbar" aus "Art 13 in Verbindung mit Artikel 6, EMRK" sowie Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der - die Neigung des Angeklagten zur Mißachtung von Normen, die sozial inadäquates Sexualverhalten pönalisieren, vernachlässigenden - Behauptung, die Vorstraftaten der Vergewaltigung bzw der Notzucht seien zum Verbrechen nach § 209 StGB nicht einschlägig, sodaß richtigerweise der Einzelrichter des Gerichtshofes zur - auch mit Schuldberufung anfechtbaren - Entscheidung berufen gewesen wäre, wird - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - überhaupt kein Nichtigkeitsgrund dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 zu § 281 Z 1), zumal der Umstand, daß die Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung ergangen ist, aus keiner Sicht Nichtigkeit (auch nicht nach § 281 Abs 1 Z 1 oder 4 StPO) begründen kann (SSt 47/45).Mit der - die Neigung des Angeklagten zur Mißachtung von Normen, die sozial inadäquates Sexualverhalten pönalisieren, vernachlässigenden - Behauptung, die Vorstraftaten der Vergewaltigung bzw der Notzucht seien zum Verbrechen nach Paragraph 209, StGB nicht einschlägig, sodaß richtigerweise der Einzelrichter des Gerichtshofes zur - auch mit Schuldberufung anfechtbaren - Entscheidung berufen gewesen wäre, wird - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - überhaupt kein Nichtigkeitsgrund dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 15 zu Paragraph 281, Ziffer eins,), zumal der Umstand, daß die Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung ergangen ist, aus keiner Sicht Nichtigkeit (auch nicht nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 StPO) begründen kann (SSt 47/45).
Gegen die vom Schöffengericht denklogisch begründete (US 9) Annahme des Schuldelementes des bedingten Unrechtsbewußtseins (als Form des aktuellen Unrechtsbewußtseins, vgl Kienapfel AT5 Z 17 RN 3 und 8) ergeben sich den Einwänden zur Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts.Gegen die vom Schöffengericht denklogisch begründete (US 9) Annahme des Schuldelementes des bedingten Unrechtsbewußtseins (als Form des aktuellen Unrechtsbewußtseins, vergleiche Kienapfel AT5 Ziffer 17, RN 3 und 8) ergeben sich den Einwänden zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts.
Soweit sich die Beschwerde im übrigen bloß gegen den Erschwerungsgrund, wonach die Vorgangsweise des Angeklagten "in den Nahbereich einer Nötigung fällt" (US 12 iVm US 4 und 5) wendet, versagt sie schon deshalb, weil sie keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.Soweit sich die Beschwerde im übrigen bloß gegen den Erschwerungsgrund, wonach die Vorgangsweise des Angeklagten "in den Nahbereich einer Nötigung fällt" (US 12 in Verbindung mit US 4 und 5) wendet, versagt sie schon deshalb, weil sie keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.