Zu Unrecht vermisst die Beschwerde eine zusätzliche Instruktion über "das in Abs 3 (zweiter Fall des § 201 StGB) geforderte MEHR" gegenüber dem Grundtatbestand des Abs 1 leg cit "in einer für die Geschworenen verständlichen Weise". Den Laienrichtern wurde nämlich ohnedies dargelegt, dass die in Rede stehende Deliktsqualifikation "bei Vorliegen einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung durch - näher bezeichnete - psychische Einwirkungen, wozu auch die besonders brutale Vorgangsweise des Täter zählt (S 15 der Rechtsbelehrung), gegeben ist. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass auch der auf diese Weise herbeigeführte qualifizierende Opferzustand nicht bloß wenige Augenblicke andauern darf und die Gewaltanwendung über das tatbildliche Maß hinausgehen muss.Zu Unrecht vermisst die Beschwerde eine zusätzliche Instruktion über "das in Absatz 3, (zweiter Fall des Paragraph 201, StGB) geforderte MEHR" gegenüber dem Grundtatbestand des Absatz eins, leg cit "in einer für die Geschworenen verständlichen Weise". Den Laienrichtern wurde nämlich ohnedies dargelegt, dass die in Rede stehende Deliktsqualifikation "bei Vorliegen einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung durch - näher bezeichnete - psychische Einwirkungen, wozu auch die besonders brutale Vorgangsweise des Täter zählt (S 15 der Rechtsbelehrung), gegeben ist. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass auch der auf diese Weise herbeigeführte qualifizierende Opferzustand nicht bloß wenige Augenblicke andauern darf und die Gewaltanwendung über das tatbildliche Maß hinausgehen muss.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 3 erster Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier schwerwiegender Verbrechen und die Verletzung des Opfers als erschwerend, mildernd berücksichtigte es hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat damit "im Widerspruch" steht, sowie die auffällige Persönlichkeitsstruktur.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 3, erster Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier schwerwiegender Verbrechen und die Verletzung des Opfers als erschwerend, mildernd berücksichtigte es hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat damit "im Widerspruch" steht, sowie die auffällige Persönlichkeitsstruktur.
Der auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das bei der Polizei abgelegte und vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (in der Hauptverhandlung widerrufene) Geständnis hat im Hinblick auf die von Anfang an eindeutigen, durch die objektivierten Verletzungen und die gesicherten Spuren gestützten Belastungsangaben der Zeugin Tamara K***** die Wahrheitsfindung nicht relevant gefördert, sodass ihm keine Bedeutung im Sinn der Z 17 des § 35 Abs 1 StGB zukommt.Das bei der Polizei abgelegte und vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (in der Hauptverhandlung widerrufene) Geständnis hat im Hinblick auf die von Anfang an eindeutigen, durch die objektivierten Verletzungen und die gesicherten Spuren gestützten Belastungsangaben der Zeugin Tamara K***** die Wahrheitsfindung nicht relevant gefördert, sodass ihm keine Bedeutung im Sinn der Ziffer 17, des Paragraph 35, Absatz eins, StGB zukommt.
Dem Umstand, dass die strafbaren Handlungen in einem krassen Widerspruch zu der bisherigen Lebensweise des Berufungswerbers stehen, der sein wehrloses Opfer mit einem Messer so heftig in den Rücken stach, dass die ca 8 cm lange Klinge an der Wirbelsäule (in Herzhöhe) verbogen wurde (S 285/I), die tatbetroffene Frau außerdem kräftig würgte und ca eineinhalb Stunden in seiner Gewalt hielt (S 87 f; 165 f), hat das Geschworenengericht durch Verhängung einer in der Mitte des Strafrahmens bemessenen Freiheitsstrafe ohnedies hinreichend Rechnung getragen, sodass zu einer Ermäßigung der Unrechtsfolge auch unter Berücksichtigung der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Berauschung (§ 35 StGB) kein Anlass bestand.Dem Umstand, dass die strafbaren Handlungen in einem krassen Widerspruch zu der bisherigen Lebensweise des Berufungswerbers stehen, der sein wehrloses Opfer mit einem Messer so heftig in den Rücken stach, dass die ca 8 cm lange Klinge an der Wirbelsäule (in Herzhöhe) verbogen wurde (S 285/I), die tatbetroffene Frau außerdem kräftig würgte und ca eineinhalb Stunden in seiner Gewalt hielt (S 87 f; 165 f), hat das Geschworenengericht durch Verhängung einer in der Mitte des Strafrahmens bemessenen Freiheitsstrafe ohnedies hinreichend Rechnung getragen, sodass zu einer Ermäßigung der Unrechtsfolge auch unter Berücksichtigung der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Berauschung (Paragraph 35, StGB) kein Anlass bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.