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Entscheidung 12 Os 114/99×

Entscheidung 12 Os 114/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/99

Entscheidungsdatum

11.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1. Juni 1999, GZ 20h römisch fünf r 10.007/98-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Rifaat zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Christian M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB (1) sowie des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. November 1998 in Wien

1. Tamara K***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie im Lokal "Gellertstüberl" in eine Ecke drückte, ihr ein Messer in den Rücken knapp neben der Wirbelsäule stieß und sie mit beiden Händen derart heftig würgte, dass sie keine Luft mehr bekam und Würgemale erlitt, zur Duldung des wiederholten Versuchs, seinen Penis in ihre Scheide und ihren After einzuführen, sowie zur wiederholten Vornahme eines Oralverkehrs, sohin zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, wobei die Tat eine Stichverletzung im Bereich der Rückenwirbel rechts sowie Würgemerkmale am Hals zur Folge hatte und die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;

2. durch die unter Punkt l beschriebene Gewalt unter Verwendung einer Waffe der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 5.000 S Bargeld, eine Brieftasche und ein Glas Bacardi-Cola, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten ausschließlich gegen die Qualifikation der Vergewaltigung (Punkt 1) nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB aus dem Grund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht vermisst die Beschwerde eine zusätzliche Instruktion über "das in Absatz 3, (zweiter Fall des Paragraph 201, StGB) geforderte MEHR" gegenüber dem Grundtatbestand des Absatz eins, leg cit "in einer für die Geschworenen verständlichen Weise". Den Laienrichtern wurde nämlich ohnedies dargelegt, dass die in Rede stehende Deliktsqualifikation "bei Vorliegen einer länger dauernden schweren seelischen Erschütterung durch - näher bezeichnete - psychische Einwirkungen, wozu auch die besonders brutale Vorgangsweise des Täter zählt (S 15 der Rechtsbelehrung), gegeben ist. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass auch der auf diese Weise herbeigeführte qualifizierende Opferzustand nicht bloß wenige Augenblicke andauern darf und die Gewaltanwendung über das tatbildliche Maß hinausgehen muss.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 3, erster Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier schwerwiegender Verbrechen und die Verletzung des Opfers als erschwerend, mildernd berücksichtigte es hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat damit "im Widerspruch" steht, sowie die auffällige Persönlichkeitsstruktur.

Der auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das bei der Polizei abgelegte und vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (in der Hauptverhandlung widerrufene) Geständnis hat im Hinblick auf die von Anfang an eindeutigen, durch die objektivierten Verletzungen und die gesicherten Spuren gestützten Belastungsangaben der Zeugin Tamara K***** die Wahrheitsfindung nicht relevant gefördert, sodass ihm keine Bedeutung im Sinn der Ziffer 17, des Paragraph 35, Absatz eins, StGB zukommt.

Dem Umstand, dass die strafbaren Handlungen in einem krassen Widerspruch zu der bisherigen Lebensweise des Berufungswerbers stehen, der sein wehrloses Opfer mit einem Messer so heftig in den Rücken stach, dass die ca 8 cm lange Klinge an der Wirbelsäule (in Herzhöhe) verbogen wurde (S 285/I), die tatbetroffene Frau außerdem kräftig würgte und ca eineinhalb Stunden in seiner Gewalt hielt (S 87 f; 165 f), hat das Geschworenengericht durch Verhängung einer in der Mitte des Strafrahmens bemessenen Freiheitsstrafe ohnedies hinreichend Rechnung getragen, sodass zu einer Ermäßigung der Unrechtsfolge auch unter Berücksichtigung der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Berauschung (Paragraph 35, StGB) kein Anlass bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56084 12D01149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00114.99.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19991111_OGH0002_0120OS00114_9900000_000