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Entscheidung 12 Os 115/02×

Entscheidung 12 Os 115/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os115/02

Entscheidungsdatum

05.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 4. Juni 2002, GZ 20 Hv 38/02f-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ali S***** wurde der Verbrechen (1) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und (2) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 25. Dezember 1999 in Herzogenburg Nina U*****

1. durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch Vorhalten eines Springmessers, zur Duldung des Beischlafes genötigt;

2. durch die mit dem Vorhalten eines Springmessers bekräftigte Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie von der Vergewaltigung jemandem erzählen sollte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Jene als aktenmäßig nicht gedeckt gerügten, Begleitumstände der Tat - soweit sie (wie noch darzulegen ist) überhaupt entscheidende Qualität haben - entsprechen allesamt entweder dem exakten Wortlaut (15, 49) der - in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen und auch verlesenen - Aussage des Tatopfers im Vorverfahren oder sie sind deren logische Folge bzw deren sinngemäße Zusammenfassung (25, 57). Dass der Angeklagte Nina U***** während der Vergewaltigung ununterbrochen den Mund zuhielt, sodass ein Schreien unmöglich gewesen wäre, ist nicht Urteilsinhalt.

Ob sie in der Folge lediglich unordentlich (51, 135) oder "notdürftig" bekleidet war, betrifft ebensowenig eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache wie der Umstand, ob Ali S***** bei der mittels Vorhaltens eines Springmessers unterstützten Äußerung der Todesdrohung mit der Hand auf den Hals gezeigt oder damit eine Schnittbewegung imitiert hat.

Da aktenmäßige Hinweise für eine unterdurchschnittliche Lautstärke der während der Tat nach den Urteilsfeststellungen im Gastraum gespielten Musik fehlen und auch nicht feststeht, ob der Kellner Mechmet K***** damals, wie von der Beschwerde sinngemäß unterstellt, tatsächlich nur leicht schlief, waren bei Begründung der Tatsache, warum die Hilferufe des Tatopfers von den im örtlichen Nahebereich anwesenden Personen nicht gehört wurden (US 8), keine näheren Erörterungen erforderlich.

Der Vorwurf, das Urteil enthalte keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) ist angesichts des - hinsichtlich beider Verbrechen - klar gegenteiligen Urteilsinhalts (US 9 und 10) unberechtigt. Im Urteil ist weiters unmissverständlich klargestellt, dass der Angeklagte dabei jeweils ein Springmesser als Drohmittel einsetzte (US 4, 5 und 10).

Dass im Verfahren offenblieb, wo dieses "hergekommen bzw verblieben ist", erweist sich zur Erweckung erheblicher Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen als nicht geeignet. Dies gilt auch für die Rechtsmittelkritik an jenen Gründen, die das Erstgericht dafür heranzog, die fehlende Wahrnehmung der Opferschreie durch damals im Lokal anwesende Bekannte oder Angestellte des Angeklagten als fallspezifisch unbedenklich einzustufen.

Wegen der gebotenen strikten Bindung an die Urteilsfeststellungen bei Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes kann eine prozessordnungsgemäße Beschwerdeausführung nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Vergewaltigungsvorsatz sei bei Bedachtnahme auf den Zweifelsgrundsatz "nicht überzeugend" festgestellt worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird deshalb das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67871 12Os115.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00115.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00115_0200000_000