Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Den Antrag, eine Anfrage an die T***** zu richten, „um welchen Gegenstand es sich bei dem im unteren Bereich des Telefonapparates angebrachten Metallkästchen mit Schloss handelt zum Beweis dafür, dass das nicht die Kassa ist und der Angeklagte daher diesbezüglich keinen Einbruchsversuch begangen hat, um Münzen zu stehlen" (S 305), mussten die Tatrichter schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil der Schuldspruch wegen des versuchten Aufbrechens des Fernsprechautomaten, insbesondere der Geldrückgabelade, erfolgte (US 3, 7, 9 f). Der Inhalt des darunter angebrachten Kästchens betrifft daher keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand.
Mit der Überlegung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand ein Stahlseilschloss mit einer Nagelfeile (tatsächlich handelte es sich um eine Schere; US 3, 7) und einer Gewindestange aufbrechen möchte und der bloßen Behauptung, es wäre unmöglich gewesen, mit den genannten Sachen ein Stahlseil zu durchtrennen, legt die, überdies eine vermeintliche Undeutlichkeit der Urteilsannahme, es könne nach der Besichtigung der vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Aufbrechen eines derartigen Schlosses tauglich wären, behauptende Mängelrüge (Z 5) nicht dar, weshalb - trotz des Einsatzes im konkreten Fall unter Umständen unzulänglicher Hilfsmittel - die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei einer gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 92).Mit der Überlegung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand ein Stahlseilschloss mit einer Nagelfeile (tatsächlich handelte es sich um eine Schere; US 3, 7) und einer Gewindestange aufbrechen möchte und der bloßen Behauptung, es wäre unmöglich gewesen, mit den genannten Sachen ein Stahlseil zu durchtrennen, legt die, überdies eine vermeintliche Undeutlichkeit der Urteilsannahme, es könne nach der Besichtigung der vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Aufbrechen eines derartigen Schlosses tauglich wären, behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht dar, weshalb - trotz des Einsatzes im konkreten Fall unter Umständen unzulänglicher Hilfsmittel - die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei einer gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 92).
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt I A ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt römisch eins A ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.