Der dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** B***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** B***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge ignoriert mit ihrer Behauptung fehlender sowie unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Diese haben die Konstatierungen zum äußeren Tathergang nämlich deutlich genug auf die übereinstimmende - insoweit geständige - Verantwortung aller drei Angeklagten gestützt (US 7 f) und ihre Überzeugung, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers bereits bei Herstellung des Falschgeldes auf dessen Inverkehrsetzung als echt gerichtet war, aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen, insbesonders unter Berufung auf die Bemühungen der Angeklagten um perfekte Täuschungstauglichkeit (Kopie von Vorder- und Rückseite, Bemalen mit Nagellack zur Vortäuschung eines „Kippeffekts", Zerknittern der Scheine) und den Umstand, dass S***** B***** einen Teil der Falsifikate an sich nahm, obwohl er einräumte, nicht zu pokern, abgeleitet, und aus diesen Gründen seine insoweit leugnende Verantwortung als widerlegt erachtet (US 9 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Einzelne Details seiner Aussage waren dabei nicht erörterungsbedürftig iSd Z 5 zweiter Fall (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Die Frage unmittelbarer Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit den gefälschten Banknoten und einem Versuch des M***** B*****, diese an einem Zigarettenautomaten zu verwenden, betrifft weder eine entscheidende Tatsache (vgl dazu Schroll in WK² § 232 Rz 28) noch war deren Bejahung notwendige Bedingung für die Annahme eines auf das In-Verkehr-Bringen der Falisfikate als echt gerichteten Vorsatzes (US 9 f), wovon die Beschwerde auch gar nicht ausgeht. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aber aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).Die Mängelrüge ignoriert mit ihrer Behauptung fehlender sowie unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Diese haben die Konstatierungen zum äußeren Tathergang nämlich deutlich genug auf die übereinstimmende - insoweit geständige - Verantwortung aller drei Angeklagten gestützt (US 7 f) und ihre Überzeugung, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers bereits bei Herstellung des Falschgeldes auf dessen Inverkehrsetzung als echt gerichtet war, aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen, insbesonders unter Berufung auf die Bemühungen der Angeklagten um perfekte Täuschungstauglichkeit (Kopie von Vorder- und Rückseite, Bemalen mit Nagellack zur Vortäuschung eines „Kippeffekts", Zerknittern der Scheine) und den Umstand, dass S***** B***** einen Teil der Falsifikate an sich nahm, obwohl er einräumte, nicht zu pokern, abgeleitet, und aus diesen Gründen seine insoweit leugnende Verantwortung als widerlegt erachtet (US 9 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Einzelne Details seiner Aussage waren dabei nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Die Frage unmittelbarer Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit den gefälschten Banknoten und einem Versuch des M***** B*****, diese an einem Zigarettenautomaten zu verwenden, betrifft weder eine entscheidende Tatsache vergleiche dazu Schroll in WK² Paragraph 232, Rz 28) noch war deren Bejahung notwendige Bedingung für die Annahme eines auf das In-Verkehr-Bringen der Falisfikate als echt gerichteten Vorsatzes (US 9 f), wovon die Beschwerde auch gar nicht ausgeht. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aber aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).
Mit der Behauptung, aus den bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussagen des Erst- und Drittangeklagten sowie zweier Zeugen ergäbe sich, dass die Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit Falschgeld in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte, spricht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) keine entscheidende Tatsache an und bekämpft zudem mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit der Behauptung, aus den bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussagen des Erst- und Drittangeklagten sowie zweier Zeugen ergäbe sich, dass die Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit Falschgeld in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte, spricht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) keine entscheidende Tatsache an und bekämpft zudem mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit sie weiters Konstatierungen dazu vermisst, „ob die von den Beteiligten angegebene Absicht, das Falschgeld als Spielgeld bzw zum ,Angeben' zu verwenden für die Herstellung der Falsifikate ausschlaggebend war oder ob diese bereits im Zeitpunkt des Herstellens den Vorsatz des In-Verkehr-Bringens hatten" verfehlt sie den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sie Geld just mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werde, nachmachten [US 7]) bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Soweit sie weiters Konstatierungen dazu vermisst, „ob die von den Beteiligten angegebene Absicht, das Falschgeld als Spielgeld bzw zum ,Angeben' zu verwenden für die Herstellung der Falsifikate ausschlaggebend war oder ob diese bereits im Zeitpunkt des Herstellens den Vorsatz des In-Verkehr-Bringens hatten" verfehlt sie den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sie Geld just mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werde, nachmachten [US 7]) bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.