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Entscheidung 12 Os 115/09t×

Entscheidung 12 Os 115/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os115/09t

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 8. Juni 2009, GZ 36 Hv 26/09m-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten M***** B***** und B***** M***** und einen Freispruch des Erstgenannten enthält, wurde S***** B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. und 20. November 2009 in Baden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit M***** B***** und B***** M***** Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt in Verkehr gebracht werde, indem sie (arbeitsteilig) jeweils eine unbestimmte Anzahl von Falsifikaten von 100-, 50-, 20- und 10-Euro-Banknoten mittels eines Scanners herstellten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** B***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge ignoriert mit ihrer Behauptung fehlender sowie unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Diese haben die Konstatierungen zum äußeren Tathergang nämlich deutlich genug auf die übereinstimmende - insoweit geständige - Verantwortung aller drei Angeklagten gestützt (US 7 f) und ihre Überzeugung, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers bereits bei Herstellung des Falschgeldes auf dessen Inverkehrsetzung als echt gerichtet war, aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen, insbesonders unter Berufung auf die Bemühungen der Angeklagten um perfekte Täuschungstauglichkeit (Kopie von Vorder- und Rückseite, Bemalen mit Nagellack zur Vortäuschung eines „Kippeffekts", Zerknittern der Scheine) und den Umstand, dass S***** B***** einen Teil der Falsifikate an sich nahm, obwohl er einräumte, nicht zu pokern, abgeleitet, und aus diesen Gründen seine insoweit leugnende Verantwortung als widerlegt erachtet (US 9 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Einzelne Details seiner Aussage waren dabei nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Die Frage unmittelbarer Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit den gefälschten Banknoten und einem Versuch des M***** B*****, diese an einem Zigarettenautomaten zu verwenden, betrifft weder eine entscheidende Tatsache vergleiche dazu Schroll in WK² Paragraph 232, Rz 28) noch war deren Bejahung notwendige Bedingung für die Annahme eines auf das In-Verkehr-Bringen der Falisfikate als echt gerichteten Vorsatzes (US 9 f), wovon die Beschwerde auch gar nicht ausgeht. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung (oder Verneinung) bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aber aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).

Mit der Behauptung, aus den bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussagen des Erst- und Drittangeklagten sowie zweier Zeugen ergäbe sich, dass die Bestellung und Bezahlung einer Pizzalieferung mit Falschgeld in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte, spricht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) keine entscheidende Tatsache an und bekämpft zudem mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Soweit sie weiters Konstatierungen dazu vermisst, „ob die von den Beteiligten angegebene Absicht, das Falschgeld als Spielgeld bzw zum ,Angeben' zu verwenden für die Herstellung der Falsifikate ausschlaggebend war oder ob diese bereits im Zeitpunkt des Herstellens den Vorsatz des In-Verkehr-Bringens hatten" verfehlt sie den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sie Geld just mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werde, nachmachten [US 7]) bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91964 12Os115.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00115.09T.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00115_09T0000_000