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Entscheidung 12 Os 115/13y×

Entscheidung 12 Os 115/13y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090858 Rechtssatz 29.04.1976Strafrecht
Für die Entwendung gilt das Prinzip der Zusammenrechnung nicht.
RS0092574 Rechtssatz 05.11.1981Strafrecht
Kratzwunden, Schwellungen und Blutunterlaufungen, auch bloß geringfügiger Natur, sind tatbildlich.
RS0092811 Rechtssatz 08.07.1976Strafrecht
Verletzungsbegriff: nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
RS0094365 Rechtssatz 15.03.1985Strafrecht
Bei § 142 Abs 2 StGB ist von einem strengen, objektiv-individualisierenden Maßstab auszugehen. Dabei ist aus deliktspezifischer Sicht auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Belastung im Vergleich zu Durc …
RS0094521 Rechtssatz 13.12.1978Strafrecht
Not = Mittellosigkeit.
RS0094530 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Das Tatmotiv der Not privilegiert nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen. Davon kann keine Rede sein, wenn es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elemen …
RS0094538 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Not ist nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen fehlt und er diesem Mangel durch die Entwendung abhelfen wollte.
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
RS0120079 Rechtssatz 12.04.2005Strafrecht
Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch …