Die dagegen allein von Ovidiu D***** aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie bekämpft vielmehr unter isolierter Hervorhebung zahlreicher einzelner Verfahrensergebnisse in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12 bis 24), die sich insbesondere auf ein umfassendes, auch den Beschwerdeführer belastendes Geständnis des Mitangeklagten Markus B***** stützt.Die dagegen allein von Ovidiu D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie bekämpft vielmehr unter isolierter Hervorhebung zahlreicher einzelner Verfahrensergebnisse in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12 bis 24), die sich insbesondere auf ein umfassendes, auch den Beschwerdeführer belastendes Geständnis des Mitangeklagten Markus B***** stützt.
Dass jener den Nichtigkeitswerber vorerst - sei es aus Irrtum oder in dem Versuch, diesen zu decken (S 155/III) - mit einem falschen Zunamen titulierte, kann auf sich beruhen, hat Markus B***** doch den Beschwerdeführer schon eingangs anhand eines Fotos identifiziert und in der Folge ständig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seinem "Didi" genannten Mittäter um Ovidiu D***** handelte (vgl auch Aussage des erhebenden Gendarmeriebeamten Herbert E***** S 178f/III). Dass es bereits vor den Taten der Angeklagten zu zwei Manipulationen betreffend Kreditkarten von Kunden des Hotels W***** gekommen war, gibt angesichts des Umstandes, dass derartige Vorgänge sogar Gegenstand einer Erörterung bei einem Treffen der Rezeptionistenvereinigung, sohin durchaus gängig waren (S 173/III), für die Beweiswürdigung ebensowenig her, wie die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe sich als Tennislehrer bislang wohlverhalten, während Markus B***** seinem Arbeitgeber bereits negativ aufgefallen war.Dass jener den Nichtigkeitswerber vorerst - sei es aus Irrtum oder in dem Versuch, diesen zu decken (S 155/III) - mit einem falschen Zunamen titulierte, kann auf sich beruhen, hat Markus B***** doch den Beschwerdeführer schon eingangs anhand eines Fotos identifiziert und in der Folge ständig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seinem "Didi" genannten Mittäter um Ovidiu D***** handelte vergleiche auch Aussage des erhebenden Gendarmeriebeamten Herbert E***** S 178f/III). Dass es bereits vor den Taten der Angeklagten zu zwei Manipulationen betreffend Kreditkarten von Kunden des Hotels W***** gekommen war, gibt angesichts des Umstandes, dass derartige Vorgänge sogar Gegenstand einer Erörterung bei einem Treffen der Rezeptionistenvereinigung, sohin durchaus gängig waren (S 173/III), für die Beweiswürdigung ebensowenig her, wie die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe sich als Tennislehrer bislang wohlverhalten, während Markus B***** seinem Arbeitgeber bereits negativ aufgefallen war.
Dem Umstand, dass Ovidiu D***** nur während eines Teiles des Tatzeitraumes in Spanien weilte, kommt angesichts der Konstatierung, dass die Kreditkartenduplikate auch von namentlich nicht bekannten Mittätern zu Einkäufen verwendet wurden (US 11), keine Relevanz zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz gegen ihn bereits laufender Erhebungen freiwillig nach Österreich begab, bzw für die Frage ob es zu Ostern zu einem Treffen der Angeklagten in Graz kam.
Dass bei Ovidiu D***** mehrere in Spanien gekaufte Ledergürtel vorgefunden wurden, wurde vom Erstgericht - nach den Verfahrensergebnissen mängelfrei - einem konkreten Einkauf zugeordnet (US 11).
Richtig ist, dass sich Markus B***** nach eigener Darstellung einen Beuteanteil per Post - von wem immer - übermitteln ließ; er erklärte dies jedoch tragfähig damit, er habe die Sachen nicht über die Grenze bringen wollen (S 151f/III), weshalb sich daraus - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ableiten lassen. Wie die gefälschten Daten von Markus B***** an Ovidiu D***** übermittelt wurden, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe nur deshalb über mehrere ihm zuzuordnende, teils ausländische Telefonnummern verfügt, weil er sich für Urlaub bzw Jagd interessierte, haben die Tatrichter mit denklogisch einwandfreier und demzufolge nachvollziehbarer Begründung verworfen (US 12f). Ihre Überzeugung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Lokal "T*****" gründeten sie auf die Aussage der als unbeteiligt bezeichneten Zeugin Vlasta R***** (S 160f/III; US 18f). Hinweise auf eine von Markus B***** ausgegangene Beweisanregung zur Ausforschung des Busfahrers, von dem er, gleichwohl ob am 22. oder 24. Februar 2001, das Kartenabzugsgerät übernommen hatte, sowie auf Widersprüche in den Angaben des Genannten in Bezug auf dessen Beuteanteil sind zur Klärung der Schuldfrage ebenso irrelevant wie jene auf andere potenzielle, im Rechtsmittel näher genannte (Mit-)Täter. Liefern sie doch keine tragfähige, erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichter weckende Grundlage für die Spekulation, Markus B***** habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wollen, um von anderen Mittätern abzulenken. Hinsichtlich der unterbliebenen Überprüfung, ob Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen mit jener des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen wären, legt er nicht dar, warum er an einer bezüglichen Antragstellung (etwa in Richtung der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) gehindert war (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480f).Richtig ist, dass sich Markus B***** nach eigener Darstellung einen Beuteanteil per Post - von wem immer - übermitteln ließ; er erklärte dies jedoch tragfähig damit, er habe die Sachen nicht über die Grenze bringen wollen (S 151f/III), weshalb sich daraus - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ableiten lassen. Wie die gefälschten Daten von Markus B***** an Ovidiu D***** übermittelt wurden, ist nicht entscheidungsrelevant. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe nur deshalb über mehrere ihm zuzuordnende, teils ausländische Telefonnummern verfügt, weil er sich für Urlaub bzw Jagd interessierte, haben die Tatrichter mit denklogisch einwandfreier und demzufolge nachvollziehbarer Begründung verworfen (US 12f). Ihre Überzeugung von der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Lokal "T*****" gründeten sie auf die Aussage der als unbeteiligt bezeichneten Zeugin Vlasta R***** (S 160f/III; US 18f). Hinweise auf eine von Markus B***** ausgegangene Beweisanregung zur Ausforschung des Busfahrers, von dem er, gleichwohl ob am 22. oder 24. Februar 2001, das Kartenabzugsgerät übernommen hatte, sowie auf Widersprüche in den Angaben des Genannten in Bezug auf dessen Beuteanteil sind zur Klärung der Schuldfrage ebenso irrelevant wie jene auf andere potenzielle, im Rechtsmittel näher genannte (Mit-)Täter. Liefern sie doch keine tragfähige, erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung der Tatrichter weckende Grundlage für die Spekulation, Markus B***** habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wollen, um von anderen Mittätern abzulenken. Hinsichtlich der unterbliebenen Überprüfung, ob Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen mit jener des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen wären, legt er nicht dar, warum er an einer bezüglichen Antragstellung (etwa in Richtung der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens) gehindert war (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.