Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der gegen Punkt B des Schuldspruchs gerichtete Einwand unzureichender Begründung (Z 5) des das sichergestellte Suchtgift betreffenden "Eigentumsnachweises" betrifft keine Tatbestandskomponente und verfehlt somit sinnfällig die Kriterien der gebotenen Entscheidungsrelevanz. Die allein entscheidenden Urteilsannahmen, wonach die bereitgehaltenen Drogen "dem Angeklagten zuzuordnen sind bzw kurz vor dem Verkauf durch diesen standen (US 7), konnte das Schöffengericht mängelfrei daraus ableiten, dass er die Wohnung benützte, in der sich das Suchtgift befand, was wiederum logisch und empirisch einwandfrei daraus gefolgert wurde, dass die Zeugin Gabriele D*****, die zusammen mit dem Angeklagten darin festgenommen wurde, deponierte, zwei bis drei Wochen vor der Festnahme einige Male in der Wohnung gewesen zu sein und den Computer des Angeklagten repariert zu haben (US 7).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der gegen Punkt B des Schuldspruchs gerichtete Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) des das sichergestellte Suchtgift betreffenden "Eigentumsnachweises" betrifft keine Tatbestandskomponente und verfehlt somit sinnfällig die Kriterien der gebotenen Entscheidungsrelevanz. Die allein entscheidenden Urteilsannahmen, wonach die bereitgehaltenen Drogen "dem Angeklagten zuzuordnen sind bzw kurz vor dem Verkauf durch diesen standen (US 7), konnte das Schöffengericht mängelfrei daraus ableiten, dass er die Wohnung benützte, in der sich das Suchtgift befand, was wiederum logisch und empirisch einwandfrei daraus gefolgert wurde, dass die Zeugin Gabriele D*****, die zusammen mit dem Angeklagten darin festgenommen wurde, deponierte, zwei bis drei Wochen vor der Festnahme einige Male in der Wohnung gewesen zu sein und den Computer des Angeklagten repariert zu haben (US 7).
Mit der ausschließlich auf Spekulation beruhenden Argumentation, wonach der Angeklagte zwar nicht an der von ihm angegebenen Adresse (an der nach den polizeilichen Erhebungen keine Asylwerber, insbesondere keine Schwarzafrikaner wohnen), aber "sehr wohl woanders gewohnt haben" könne und seinen wahren Aufenthalt nicht preisgeben möchte, "bzw auch nicht verraten will oder kann, wem das sichergestellte Suchtgift gehört", bekämpft der Beschwerdeführer die formal einwandfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die verkauften Heroin- und Kokainmengen (A) und deren Wirkstoffgehalt zureichend mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben der Suchtgiftabnehmer (US 6) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. V***** hinsichtlich der Aufgriffsmengen (US 7) begründet, wobei sie von der Qualität der sichergestellten und untersuchten Drogen denkrichtig mängelfrei auf jene des bereits in Verkehr gesetzten Suchgifts schlossen. Dass der Zeuge Robert F***** ursprünglich den Beginn seiner jedenfalls beim Angeklagten getätigten Suchtgiftankäufe irrtümlich (vgl Korrektur seiner Erstangaben in der Hauptverhandlung S 187/II) mit Anfang Oktober 2002 angegeben hat, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte noch in Haft war, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden. Der Vorwurf, die Urteilsgründe seien unvollständig, weil das Schöffengericht die Aussage des Harald M*****, wonach er nicht mehr als 20 Gramm von Sunday A***** kaufte, nicht erörtert hat, basiert auf einer aktenfremden Prämisse. Denn nicht der in Rede stehende Zeuge, sondern allein der Angeklagte hat an der in der Beschwerde angegebenen Stelle (S 31 des Hauptverhandlungsprotokolls = S 209/II) behauptet, bloß diese Menge an den genannten Abnehmer verkauft zu haben.Mit der ausschließlich auf Spekulation beruhenden Argumentation, wonach der Angeklagte zwar nicht an der von ihm angegebenen Adresse (an der nach den polizeilichen Erhebungen keine Asylwerber, insbesondere keine Schwarzafrikaner wohnen), aber "sehr wohl woanders gewohnt haben" könne und seinen wahren Aufenthalt nicht preisgeben möchte, "bzw auch nicht verraten will oder kann, wem das sichergestellte Suchtgift gehört", bekämpft der Beschwerdeführer die formal einwandfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die verkauften Heroin- und Kokainmengen (A) und deren Wirkstoffgehalt zureichend mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben der Suchtgiftabnehmer (US 6) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. V***** hinsichtlich der Aufgriffsmengen (US 7) begründet, wobei sie von der Qualität der sichergestellten und untersuchten Drogen denkrichtig mängelfrei auf jene des bereits in Verkehr gesetzten Suchgifts schlossen. Dass der Zeuge Robert F***** ursprünglich den Beginn seiner jedenfalls beim Angeklagten getätigten Suchtgiftankäufe irrtümlich vergleiche Korrektur seiner Erstangaben in der Hauptverhandlung S 187/II) mit Anfang Oktober 2002 angegeben hat, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte noch in Haft war, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden. Der Vorwurf, die Urteilsgründe seien unvollständig, weil das Schöffengericht die Aussage des Harald M*****, wonach er nicht mehr als 20 Gramm von Sunday A***** kaufte, nicht erörtert hat, basiert auf einer aktenfremden Prämisse. Denn nicht der in Rede stehende Zeuge, sondern allein der Angeklagte hat an der in der Beschwerde angegebenen Stelle (S 31 des Hauptverhandlungsprotokolls = S 209/II) behauptet, bloß diese Menge an den genannten Abnehmer verkauft zu haben.
Aus welchem Grund die Aussage der Zeugin Johanna M*****, einmal einen Monat lang (bloß) "vereinzelt" (im Gegensatz zum ansonsten täglichen Drogenankauf) Suchtgift bezogen zu haben (S 217/II), mit den auf ihre Depositionen und die Aussage des Patrick C***** gegründeten - unter Punkt A/8 angelasteten - Suchtgiftmengen nicht vereinbar sein sollte, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) dar.Aus welchem Grund die Aussage der Zeugin Johanna M*****, einmal einen Monat lang (bloß) "vereinzelt" (im Gegensatz zum ansonsten täglichen Drogenankauf) Suchtgift bezogen zu haben (S 217/II), mit den auf ihre Depositionen und die Aussage des Patrick C***** gegründeten - unter Punkt A/8 angelasteten - Suchtgiftmengen nicht vereinbar sein sollte, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dar.
Weiters konnte das Erstgericht – der Beschwerde zuwider - den Vorsatz „in Bezug auf eine große Menge" aus den Umständen, dass der Angeklagte als „Streetrunner" fungierte (US 5) und an viele Abnehmer wiederholt Suchtgift verkaufte (US 7), mängelfrei ableiten. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „auf das unter der Ziffer 5 Genannte" verweist, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Weiters konnte das Erstgericht – der Beschwerde zuwider - den Vorsatz „in Bezug auf eine große Menge" aus den Umständen, dass der Angeklagte als „Streetrunner" fungierte (US 5) und an viele Abnehmer wiederholt Suchtgift verkaufte (US 7), mängelfrei ableiten. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „auf das unter der Ziffer 5 Genannte" verweist, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Erstgenannten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Erstgenannten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.