Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 116/03×

Entscheidung 12 Os 116/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/03

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sunday A***** wegen (richtig:) der teils in Form des Versuchs verwirklichten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. August 2003, GZ 062 Hv 83/03h-86, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sunday A***** der teils in Form des Versuchs verwirklichten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zusammenfasst wiedergegeben) von November 2002 bis zum 27. April 2003 in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt und zu setzen versucht, indem er

mindestens 188 Gramm Heroin (beinhaltend 9,4 Gramm reines Heroin und 5,64 Gramm Acetylmorphin) und 59 Gramm Kokain (beinhaltend 35,4 Gramm reines Kokain) in zahlreichen Angriffen an neun im Urteil namentlich bezeichnete Abnehmer teils verkaufte, teils verschenkte, und 94,5 Gramm Heroin (beinhaltend 4,6 Gramm reines Heroin und 3,6 Gramm Acetylmorphin) sowie 96,5 Gramm Kokain (beinhaltend 58,9 Gramm reines Kokain) „teilweise bereits in Kugeln verpackt vor dem unmittelbaren Verkauf" (US 5) bereit hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der gegen Punkt B des Schuldspruchs gerichtete Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) des das sichergestellte Suchtgift betreffenden "Eigentumsnachweises" betrifft keine Tatbestandskomponente und verfehlt somit sinnfällig die Kriterien der gebotenen Entscheidungsrelevanz. Die allein entscheidenden Urteilsannahmen, wonach die bereitgehaltenen Drogen "dem Angeklagten zuzuordnen sind bzw kurz vor dem Verkauf durch diesen standen (US 7), konnte das Schöffengericht mängelfrei daraus ableiten, dass er die Wohnung benützte, in der sich das Suchtgift befand, was wiederum logisch und empirisch einwandfrei daraus gefolgert wurde, dass die Zeugin Gabriele D*****, die zusammen mit dem Angeklagten darin festgenommen wurde, deponierte, zwei bis drei Wochen vor der Festnahme einige Male in der Wohnung gewesen zu sein und den Computer des Angeklagten repariert zu haben (US 7).

Mit der ausschließlich auf Spekulation beruhenden Argumentation, wonach der Angeklagte zwar nicht an der von ihm angegebenen Adresse (an der nach den polizeilichen Erhebungen keine Asylwerber, insbesondere keine Schwarzafrikaner wohnen), aber "sehr wohl woanders gewohnt haben" könne und seinen wahren Aufenthalt nicht preisgeben möchte, "bzw auch nicht verraten will oder kann, wem das sichergestellte Suchtgift gehört", bekämpft der Beschwerdeführer die formal einwandfreie erstgerichtliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die verkauften Heroin- und Kokainmengen (A) und deren Wirkstoffgehalt zureichend mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben der Suchtgiftabnehmer (US 6) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. V***** hinsichtlich der Aufgriffsmengen (US 7) begründet, wobei sie von der Qualität der sichergestellten und untersuchten Drogen denkrichtig mängelfrei auf jene des bereits in Verkehr gesetzten Suchgifts schlossen. Dass der Zeuge Robert F***** ursprünglich den Beginn seiner jedenfalls beim Angeklagten getätigten Suchtgiftankäufe irrtümlich vergleiche Korrektur seiner Erstangaben in der Hauptverhandlung S 187/II) mit Anfang Oktober 2002 angegeben hat, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte noch in Haft war, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden. Der Vorwurf, die Urteilsgründe seien unvollständig, weil das Schöffengericht die Aussage des Harald M*****, wonach er nicht mehr als 20 Gramm von Sunday A***** kaufte, nicht erörtert hat, basiert auf einer aktenfremden Prämisse. Denn nicht der in Rede stehende Zeuge, sondern allein der Angeklagte hat an der in der Beschwerde angegebenen Stelle (S 31 des Hauptverhandlungsprotokolls = S 209/II) behauptet, bloß diese Menge an den genannten Abnehmer verkauft zu haben.

Aus welchem Grund die Aussage der Zeugin Johanna M*****, einmal einen Monat lang (bloß) "vereinzelt" (im Gegensatz zum ansonsten täglichen Drogenankauf) Suchtgift bezogen zu haben (S 217/II), mit den auf ihre Depositionen und die Aussage des Patrick C***** gegründeten - unter Punkt A/8 angelasteten - Suchtgiftmengen nicht vereinbar sein sollte, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dar.

Weiters konnte das Erstgericht – der Beschwerde zuwider - den Vorsatz „in Bezug auf eine große Menge" aus den Umständen, dass der Angeklagte als „Streetrunner" fungierte (US 5) und an viele Abnehmer wiederholt Suchtgift verkaufte (US 7), mängelfrei ableiten. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „auf das unter der Ziffer 5 Genannte" verweist, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Erstgenannten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71771 12Os116.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00116.03.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0120OS00116_0300000_000