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Entscheidung 12 Os 116/06k×

Entscheidung 12 Os 116/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/06k

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mahsuni B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Juli 2006, GZ 31 Hv 107/06b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mahsuni B***** (zu römisch eins) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, (zu römisch zwei) des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, (zu römisch drei 1) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie (zu römisch drei 2) des versuchten Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der versuchten Vergehen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. vom 13. September 2005 bis 27. April 2006 Suchtgift, nämlich rund 12 Gramm Kokain, erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen;

römisch zwei. bis 27. April 2006 Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 121,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 44,13 Gramm, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

römisch drei. gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 137,6 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 93,6 Gramm, in Verkehr gesetzt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar

1. von Anfang April 2006 bis 27. April 2006 40 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 15,6 Gramm durch Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer, sowie

2. am 27. April 2006 durch einen beabsichtigten Verkauf von 197,6 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 78 Gramm an Ismail S*****, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruchsfaktum römisch zwei liegt nicht vor. Das Erstgericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur teilweise geständig war (US 6 vierter Absatz), jedoch die festgestellte „Absicht", das in der Wohnung verwahrte Suchtgift zu verkaufen, aus seiner schlechten finanziellen Situation und der Notwendigkeit, aus dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten, abgeleitet (US 6 fünfter Absatz).

Auch die Gewerbsmäßigkeit hat das Schöffengericht auf die angeführten Umstände gestützt. Diese Begründung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) und ist daher mängelfrei.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert, dass sich die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Suchtgiftdelikte „lediglich" auf die „verba legalia" beschränken. Sie legt aber nicht dar, aus welchem Grund diese nicht ausreichend wären und welche weiteren oder anderen Konstatierungen darüber hinaus hätten getroffen werden müssen. Wenn sie behauptet, im Urteil sei zur Gewerbsmäßigkeit nicht auf eine für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle abgestellt worden, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach durch den Verkauf von Kokain in einer großen Menge eine „fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" (US 6 zweiter Absatz) erschlossen werden sollte.

Soweit die Beschwerde einwendet, dass aus dem Fund von rund 370 Gramm Kokain nicht abgeleitet werden könne, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, das Suchtgift in Verkehr zu setzen, missachtet sie die der Prämisse dieses Einwands gegenteiligen Konstatierungen der Tatrichter vergleiche US 4 f).

Dass die Feststellungen zum Vorsatz im Bezug auf das Schuldspruchfaktum römisch zwei nicht ausreichend seien, wird lediglich substanzlos behauptet, ohne dabei auf die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen Rücksicht zu nehmen vergleiche US 4 und 6). Mangels Vergleiches des gesamten festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten materiellen Recht vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) ist dieser materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund somit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82765 12Os116.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00116.06K.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0120OS00116_06K0000_000