Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des - nach der Weigerung des Tatopfers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gestellten - Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgrund der Aktenlage „zur Beurteilung, dass die Zeugin H***** aufgrund von Drogenkonsum (3 Gramm Heroin) in ihrer Wahrnehmung schwer beeinträchtigt war" (S 23 in ON 69). Durch diese Zwischenentscheidung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt. Zum einen lässt das Beweisthema jegliche Konkretisierung vermissen, inwieweit ein am Tag vor der vorgeworfenen Tat erfolgter Suchtgiftmissbrauch die Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers soweit beeinträchtigt haben könnte, dass den (durch Kontrollbeweise gestützten - vgl die Ergebnisse des DNA-Gutachtens) Angaben der Zeugin über das inkriminierte Geschehen keine Beweiskraft zukommen könnte. Solcherart zielt das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Zum anderen hätte es - ausgehend von den im Antragszeitpunkt vorhandenen Beweisergebnissen (insbesondere der vom Verteidiger bei der Antragstellung zitierten Krankengeschichte des Wilhelminen-Spital, wonach Desiree H***** im Zeitpunkt ihrer Entlassung zwar depressiv verstimmt, jedoch wach, orientiert und in ihren Vitalfunktionen unbeeinträchtigt war; vgl ONDie Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des - nach der Weigerung des Tatopfers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gestellten - Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgrund der Aktenlage „zur Beurteilung, dass die Zeugin H***** aufgrund von Drogenkonsum (3 Gramm Heroin) in ihrer Wahrnehmung schwer beeinträchtigt war" (S 23 in ON 69). Durch diese Zwischenentscheidung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt. Zum einen lässt das Beweisthema jegliche Konkretisierung vermissen, inwieweit ein am Tag vor der vorgeworfenen Tat erfolgter Suchtgiftmissbrauch die Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers soweit beeinträchtigt haben könnte, dass den (durch Kontrollbeweise gestützten - vergleiche die Ergebnisse des DNA-Gutachtens) Angaben der Zeugin über das inkriminierte Geschehen keine Beweiskraft zukommen könnte. Solcherart zielt das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Zum anderen hätte es - ausgehend von den im Antragszeitpunkt vorhandenen Beweisergebnissen (insbesondere der vom Verteidiger bei der Antragstellung zitierten Krankengeschichte des Wilhelminen-Spital, wonach Desiree H***** im Zeitpunkt ihrer Entlassung zwar depressiv verstimmt, jedoch wach, orientiert und in ihren Vitalfunktionen unbeeinträchtigt war; vergleiche ON
56) - einer Konkretisierung des Beweisbegehrens bedurft, inwieweit mittels eines nur aufgrund der Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung des Opfers erstellten psychiatrischen Gutachtens die partielle Zeugnisunfähigkeit der Desiree H***** ableitbar gewesen wäre.
Die Mängelrüge (Z 5) versucht aus den Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere, mit den Erwägungen der Tatrichter im diametralen Gegensatz stehende Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne damit eine den Gesetzen logischen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechende Argumentation des Erstgerichts aufzuzeigen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht aus den Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere, mit den Erwägungen der Tatrichter im diametralen Gegensatz stehende Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne damit eine den Gesetzen logischen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechende Argumentation des Erstgerichts aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die darauf abstellenden Konstatierungen (US 9 und 24).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die darauf abstellenden Konstatierungen (US 9 und 24).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.