Entscheidung 12 Os 116/17a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 43/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 43/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Im Verfahren 12 Os 116/17a wird die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 23. Jänner 2017 zu 13 Os 49/16d gestellten Antrag auf Vorabentscheidung abgewartet.
Text
Gründe:
Mit dem am 26. März 2014 in Rechtskraft erwachsenen (ON 246), auch Schuld- und Freisprüche von sieben anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2012, GZ 6 Hv 43/12s-199, wurde Richard P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB aF schuldig erkannt.Mit dem am 26. März 2014 in Rechtskraft erwachsenen (ON 246), auch Schuld- und Freisprüche von sieben anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2012, GZ 6 Hv 43/12s-199, wurde Richard P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB aF und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB aF schuldig erkannt.
Am 28. September 2015 begehrte Richard P***** die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 320). Diesen Antrag wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – nach Durchführung von Erhebungen (vgl ON 346, 352 und 364) – mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (ON 370) ab.Am 28. September 2015 begehrte Richard P***** die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 320). Diesen Antrag wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – nach Durchführung von Erhebungen vergleiche ON 346, 352 und 364) – mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (ON 370) ab.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten Richard P***** (ON 371) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 13. März 2017, AZ 1 Bs 25/17m (ON 374) nicht Folge.
Gegen diesen richtet sich der eine Verletzung des Art 6 EMRK „im Zusammenhang mit Art 5 EMRK“ und des Art 47 GRC geltend machende Antrag des Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.Gegen diesen richtet sich der eine Verletzung des Artikel 6, EMRK „im Zusammenhang mit Artikel 5, EMRK“ und des Artikel 47, GRC geltend machende Antrag des Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren 13 Os 49/16d hat der verstärkte Senat mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellte Rechtsfrage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht, ist entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, in dem der Erneuerungswerber seinen Antrag (auch) auf Art 47 GRC stützt.Im Verfahren 13 Os 49/16d hat der verstärkte Senat mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellte Rechtsfrage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (Paragraph 363 a, StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht, ist entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, in dem der Erneuerungswerber seinen Antrag (auch) auf Artikel 47, GRC stützt.
Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist im vorliegenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des EuGH zu 13 Os 49/16d abzuwarten (RIS-Justiz RS0110583).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00116.17A.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20171116_OGH0002_0120OS00116_17A0000_000