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Entscheidung 12 Os 116/20f×

Entscheidung 12 Os 116/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/20f

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster, LL.M. in der Strafsache gegen Kevin H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kevin H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, als Jugendschöffengericht vom 25. Juni 2020, GZ 161 Hv 33/20h-21, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen zugleich ergangene Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde Kevin H***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. September 2019 in W***** den Ahmad M***** dadurch, dass er ihm Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Körper versetzte, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Prellung des Schädels, eine Prellung des Bauches, eine Prellung der Lendenwirbelsäule, einen Bruch des Nasenbeins, Hämatome unter beiden Augen sowie einen Bruch des rechten Jochbeins und des Oberkiefers, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020 (ON 20 S 13) gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Fatima S***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von Ahmad M***** angegriffen worden sei und „nicht umgekehrt“, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Denn der Antrag ließ mit Blick auf die in einem Amtsvermerk festgehaltene Auskunft der Genannten, die „Rauferei nicht gesehen“ zu haben (ON 2 S 95), nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart zielte er auf eine hier unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841 [T6]).

Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Fundierung des Antrags sind angesichts der auf die Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung einer Entscheidung gemäß Paragraph 238, Absatz 3, StPO verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Indem die (sich lediglich auf einen Teil des Geschehens, sohin auf einzelne Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit beziehende [siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521]) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) das Vorliegen von Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) reklamiert, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte Ahmad M***** plötzlich und unvermutet ins Gesicht schlug, nach Verlagerung des Geschehens an eine andere Örtlichkeit ein unmittelbarer Angriff des Ahmad M***** weder unmittelbar bevorstand noch der Angeklagte einen solchen irrtümlich annahm (US 5) und Ahmad M***** besiegt war, als er am Boden lag und ihm der Angeklagte mit voller Wucht einen Fußtritt ins Gesicht versetzte (US 9).

Mit der Behauptung, die vom Erstgericht festgestellte Intention des Angeklagten, Ahmad M***** „kampfunfähig zu machen“, erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht, argumentiert die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Verbrechens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB) abzielende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, dem Genannten schwere Verletzungen zuzufügen (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00116.20F.1112.000

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201112_OGH0002_0120OS00116_20F0000_000