Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020 (ON 20 S 13) gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Fatima S***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von Ahmad M***** angegriffen worden sei und „nicht umgekehrt“, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Denn der Antrag ließ mit Blick auf die in einem Amtsvermerk festgehaltene Auskunft der Genannten, die „Rauferei nicht gesehen“ zu haben (ON 2 S 95), nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart zielte er auf eine hier unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841 [T6]).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020 (ON 20 S 13) gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Fatima S***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von Ahmad M***** angegriffen worden sei und „nicht umgekehrt“, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Denn der Antrag ließ mit Blick auf die in einem Amtsvermerk festgehaltene Auskunft der Genannten, die „Rauferei nicht gesehen“ zu haben (ON 2 S 95), nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart zielte er auf eine hier unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841 [T6]).
Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Fundierung des Antrags sind angesichts der auf die Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung einer Entscheidung gemäß § 238 Abs 3 StPO verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Fundierung des Antrags sind angesichts der auf die Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung einer Entscheidung gemäß Paragraph 238, Absatz 3, StPO verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Indem die (sich lediglich auf einen Teil des Geschehens, sohin auf einzelne Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit beziehende [siehe aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521]) Rechtsrüge (Z 9 lit b) das Vorliegen von Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) reklamiert, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte Ahmad M***** plötzlich und unvermutet ins Gesicht schlug, nach Verlagerung des Geschehens an eine andere Örtlichkeit ein unmittelbarer Angriff des Ahmad M***** weder unmittelbar bevorstand noch der Angeklagte einen solchen irrtümlich annahm (US 5) und Ahmad M***** besiegt war, als er am Boden lag und ihm der Angeklagte mit voller Wucht einen Fußtritt ins Gesicht versetzte (US 9).Indem die (sich lediglich auf einen Teil des Geschehens, sohin auf einzelne Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit beziehende [siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521]) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) das Vorliegen von Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) reklamiert, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte Ahmad M***** plötzlich und unvermutet ins Gesicht schlug, nach Verlagerung des Geschehens an eine andere Örtlichkeit ein unmittelbarer Angriff des Ahmad M***** weder unmittelbar bevorstand noch der Angeklagte einen solchen irrtümlich annahm (US 5) und Ahmad M***** besiegt war, als er am Boden lag und ihm der Angeklagte mit voller Wucht einen Fußtritt ins Gesicht versetzte (US 9).
Mit der Behauptung, die vom Erstgericht festgestellte Intention des Angeklagten, Ahmad M***** „kampfunfähig zu machen“, erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 StGB nicht, argumentiert die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB) abzielende – Subsumtionsrüge (Z 10) ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, dem Genannten schwere Verletzungen zuzufügen (US 6).Mit der Behauptung, die vom Erstgericht festgestellte Intention des Angeklagten, Ahmad M***** „kampfunfähig zu machen“, erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht, argumentiert die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Verbrechens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB) abzielende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, dem Genannten schwere Verletzungen zuzufügen (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.