Entscheidung 12 Os 116/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2022, AZ 18 Bs 218/22y, gerichtete Eingabe des Verurteilten * F* nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2022, AZ 18 Bs 218/22y, gerichtete Eingabe des Verurteilten * F* nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der (Straf-)Berufung des Angeklagten * F* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2022, GZ 65 Hv 34/22b-171, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit seiner am 26. September 2022 beim Oberlandesgericht eingelangten Eingabe bekämpft * F* diese Entscheidung und erklärt, die Strafe nicht zu akzeptieren. Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO). [2] Mit seiner am 26. September 2022 beim Oberlandesgericht eingelangten Eingabe bekämpft * F* diese Entscheidung und erklärt, die Strafe nicht zu akzeptieren. Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 295, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00116.22H.1107.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221107_OGH0002_0120OS00116_22H0000_000