Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1976, GZ. 7 c E Vr 8606/76-7, womit Beatrix A der Vergehen der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1976, GZ. 7 c E römisch fünf r 8606/76-7, womit Beatrix A der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins
(1. Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der § 108 Abs. 1, 223 Abs. 2, 297 Abs. 1 StGB.(1. Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraph 108, Absatz eins, 223, Absatz 2, 297, Absatz eins, StGB.
Dieses Urteil und alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben, und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil und alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben, und es wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Beatrix A wird von der Anklage, sie habe in Wien 1.) zumindest am 1. Juni 1976 versucht, der Gemeinde Wien in ihrem Recht auf Kontrolle der gebührenpflichtigen Abstellung von Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen, daß sie Beamte der Straßenpolizei durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Anbringung eines bereits entwerteten Parkscheines, zur Unterlassung der Kontrolle und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verleiten suchte;
2.) im Mai und Juni 1976 den unter Punkt 1.) bezeichneten mehrfach angekreuzten Parkschein, sohin eine verfälschte Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich des geleisteten Entgelts für das gebührenpflichtige Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone mehrmals gebraucht;
3.) im Sommer 1976 Peter B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie ihn vor Beamten des Polizeiwachzimmers Schmerlingplatz der unter den Punkten 1.) und 2.) angeführten Straftaten, sohin von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, falsch verdächtigte, wobei sie wußte, daß die Verdächtigung falsch war, und hiedurch zu 1.) das Vergehen der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB, zu 2.) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu 3.) das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (1. Fall) StGB, begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.3.) im Sommer 1976 Peter B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie ihn vor Beamten des Polizeiwachzimmers Schmerlingplatz der unter den Punkten 1.) und 2.) angeführten Straftaten, sohin von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, falsch verdächtigte, wobei sie wußte, daß die Verdächtigung falsch war, und hiedurch zu 1.) das Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraph 15,, 108 Absatz eins, StGB, zu 2.) das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und zu 3.) das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (1. Fall) StGB, begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.