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Entscheidung 12 Os 116/79×

Entscheidung 12 Os 116/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/79

Entscheidungsdatum

20.09.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stach als Schriftführer in der Strafsache gegen Ronald A wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 7. Mai 1979, GZ. 2 römisch fünf r 1656/78-27, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft hat am 7. September 1979 ihre gegen das oben angeführte Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E02408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00116.79.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19790920_OGH0002_0120OS00116_7900000_000

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