Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 16-jährige, sohin jugendliche Christoph A (zu A/) des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. und (zu B/) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1983 in Wien A/ es vorsätzlich unterlassen, der Elisabeth B, deren Verletzung am Körper (§ 83 StGB.) er durch die in Punkt B/ angeführte Handlung verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten;Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 16-jährige, sohin jugendliche Christoph A (zu A/) des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. und (zu B/) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1983 in Wien A/ es vorsätzlich unterlassen, der Elisabeth B, deren Verletzung am Körper (Paragraph 83, StGB.) er durch die in Punkt B/ angeführte Handlung verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten;
B/ dadurch, daß er den PKW. Marke BMW 732 i, polizeiliches Kennzeichen W 400.920, auf regennasser Fahrbahn mit relativ überhöhter Geschwindigkeit lenkte und plötzlich beschleunigte, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen den PKW. Marke Citroen C, polizeiliches Kennzeichen W 663.600, stieß, die in diesem Fahrzeug mitfahrende Elisabeth B fahrlässig am Körper verletzt, was bei der Genannten einen Bluterguß (Beule) an der Stirn und ein Peitschenschlagsyndrom zur Folge hatte.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil lediglich im Schuldspruch wegen Imstichlassens eines Verletzten (Punkt A/ des Urteilssatzes) mit einer auf die Gründe der Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er in Ansehung des Ausspruchs, wonach er sich gegenüber der Verletzten völlig passiv verhalten und ihr keine Hilfe geleistet hat, Begründungsmängel geltend macht, weiters das Unterbleiben von Feststellungen über die konkrete Hilfsbedürftigkeit der Verletzten rügt und schließlich die Anwendung des § 42 StGB. begehrt. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu, wobei allerdings - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, die dahin lautet, daß der Beschwerdeführer sogleich vom Vorwurf des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB. freizusprechen wäre - eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu erfolgen hatte, sondern dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens in Ansehung des bekämpften Vorwurfs (und damit auch im Strafausspruch) aufzutragen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil lediglich im Schuldspruch wegen Imstichlassens eines Verletzten (Punkt A/ des Urteilssatzes) mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er in Ansehung des Ausspruchs, wonach er sich gegenüber der Verletzten völlig passiv verhalten und ihr keine Hilfe geleistet hat, Begründungsmängel geltend macht, weiters das Unterbleiben von Feststellungen über die konkrete Hilfsbedürftigkeit der Verletzten rügt und schließlich die Anwendung des Paragraph 42, StGB. begehrt. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu, wobei allerdings - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur, die dahin lautet, daß der Beschwerdeführer sogleich vom Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. freizusprechen wäre - eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu erfolgen hatte, sondern dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens in Ansehung des bekämpften Vorwurfs (und damit auch im Strafausspruch) aufzutragen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Jugendschöffengericht stellte zum Schuldspruch wegen § 94 Abs. 1 StGB. im wesentlichen fest, daß der Angeklagte, nachdem er den Unfall, bei dem Elisabeth B die im Punkt B/ des Urteilssatzes beschriebenen Verletzungen (die unter anderem das Tragen einer Schanzkrawatte für mehrere Tage notwendig machten) erlitten hat, verschuldet hatte, dem beteiligten Fahrzeuglenker Johann B, der ihm mitteilte, daß seine Frau verletzt sei, weinend erklärte, keinen Führerschein zu besitzen und mit dem PKW. seines Vaters unterwegs zu sein, und sich sodann zur Verletzten begab. Während Johann B Polizei und Rettung verständigen ließ, stand der Angeklagte bei der Verletzten, unternahm aber nichts, um dieser Hilfe zu leisten. Kurz nachdem der Angeklagte von Johann B erfahren hatte, daß die Verständigung von Polizei und Rettung veranlaßt wurde, entfernte er sich noch vor deren Eintreffen, wobei er den PKW. am Unfallsort stehen ließ; er begab sich in die elterliche Wohnung und teilte am Abend seinen Eltern das Geschehen mit, worauf sein Vater für ihn in einem Wachzimmer Selbstanzeige erstattete (S. 63).Das Jugendschöffengericht stellte zum Schuldspruch wegen Paragraph 94, Absatz eins, StGB. im wesentlichen fest, daß der Angeklagte, nachdem er den Unfall, bei dem Elisabeth B die im Punkt B/ des Urteilssatzes beschriebenen Verletzungen (die unter anderem das Tragen einer Schanzkrawatte für mehrere Tage notwendig machten) erlitten hat, verschuldet hatte, dem beteiligten Fahrzeuglenker Johann B, der ihm mitteilte, daß seine Frau verletzt sei, weinend erklärte, keinen Führerschein zu besitzen und mit dem PKW. seines Vaters unterwegs zu sein, und sich sodann zur Verletzten begab. Während Johann B Polizei und Rettung verständigen ließ, stand der Angeklagte bei der Verletzten, unternahm aber nichts, um dieser Hilfe zu leisten. Kurz nachdem der Angeklagte von Johann B erfahren hatte, daß die Verständigung von Polizei und Rettung veranlaßt wurde, entfernte er sich noch vor deren Eintreffen, wobei er den PKW. am Unfallsort stehen ließ; er begab sich in die elterliche Wohnung und teilte am Abend seinen Eltern das Geschehen mit, worauf sein Vater für ihn in einem Wachzimmer Selbstanzeige erstattete (S. 63).
Das Verschulden des Angeklagten im Sinne des § 94 Abs. 1 StGB. erblickte das Erstgericht darin, daß der Angeklagte es unterlassen hat, selbst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Rettung des Opfers und zur Wiederherstellung seiner Gesundheit beizutragen, daß er aeinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die die Lage der Verunglückten hätten erleichtern können, sondern lediglich vollkommen passiv bei der Verletzten gestanden und es deren Mann überlassen hat, für die notwendige Hilfeleistung zu sorgen, und daß er sich nicht davon überzeugte, ob die Rettung tatsächlich eintrifft und den Abtransport der Verletzten bzw. ihre sonstige Versorgung übernimmt, sondern sich noch vor deren Eintreffen vom Unfallsort entfernte; glaubwürdige Gründe dafür, daß der Angeklagte nicht erkannt hätte, daß die Verletzte hilfsbedürftig war, seien im Beweisverfahren nicht hervorgekommen (S. 64).Das Verschulden des Angeklagten im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, StGB. erblickte das Erstgericht darin, daß der Angeklagte es unterlassen hat, selbst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Rettung des Opfers und zur Wiederherstellung seiner Gesundheit beizutragen, daß er aeinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die die Lage der Verunglückten hätten erleichtern können, sondern lediglich vollkommen passiv bei der Verletzten gestanden und es deren Mann überlassen hat, für die notwendige Hilfeleistung zu sorgen, und daß er sich nicht davon überzeugte, ob die Rettung tatsächlich eintrifft und den Abtransport der Verletzten bzw. ihre sonstige Versorgung übernimmt, sondern sich noch vor deren Eintreffen vom Unfallsort entfernte; glaubwürdige Gründe dafür, daß der Angeklagte nicht erkannt hätte, daß die Verletzte hilfsbedürftig war, seien im Beweisverfahren nicht hervorgekommen (S. 64).