Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die von ihm dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der in der Mängelrüge (Z 5) schwergewichtig aufgestellten Behauptung, das Urteil leide in Ansehung des dem Beschwerdeführer in den einzelnen Tatzeitpunkten jeweils zur Hand gewesenen (damals) präsenten Deckungsfonds ebenso an formalen Begründungsmängeln wie bezüglich des Umstandes, daß ihm in einigen Fakten kompensable Gegenforderungen gegen die angeblich Geschädigten zugestanden seien, genügt es, zu erwidern, daß das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds unrechtmäßige Bereicherung nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen ausschließt (SSt 46/14) und daß die Existenz einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung die Unrechtmäßigkeit der Zueignung eines anvertrauten Gutes nur dann ausschließt, wenn der Täter im Zueignungszeitpunkt den Aufrechnungswillen hat und dem betreffenden Partner die Tatsache der Aufrechnung sogleich bekanntgibt (siehe Leukauf-Steininger2 § 133 StGB RN 23 und 25; Kienapfel BT II2 § 133 StGB RN 86 ff). Da nun der Beschwerdeführer niemals behauptet hat, in den jeweiligen Zueignungszeitpunkten nicht nur in der Lage, sondern auch willens gewesen zu sein, die Rückforderungsansprüche der Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln sogleich zu befriedigen und er (in den Fakten 2 bis 5) zwar jeweils seine Kompensationsabsicht behauptet, unbestrittenermaßen jedoch den Partnern seinen Aufrechnungswillen im (entscheidenden) Zueignungszeitpunkt nicht bekanntgegeben hat (siehe hiezu auch US 25 f), kann als irrelevant dahingestellt bleiben, "welche Beträge auf den diversen Konten des Angeklagten zum angeblichen Deliktszeitraum vorhanden waren und wie die finanzielle Situation des Angeklagten damals ausgesehen hat" (S 256/III) und ob dem Angeklagten aus dem Titel allfälliger Honoraransprüche Gegenforderungen zustanden.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) schwergewichtig aufgestellten Behauptung, das Urteil leide in Ansehung des dem Beschwerdeführer in den einzelnen Tatzeitpunkten jeweils zur Hand gewesenen (damals) präsenten Deckungsfonds ebenso an formalen Begründungsmängeln wie bezüglich des Umstandes, daß ihm in einigen Fakten kompensable Gegenforderungen gegen die angeblich Geschädigten zugestanden seien, genügt es, zu erwidern, daß das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds unrechtmäßige Bereicherung nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen ausschließt (SSt 46/14) und daß die Existenz einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung die Unrechtmäßigkeit der Zueignung eines anvertrauten Gutes nur dann ausschließt, wenn der Täter im Zueignungszeitpunkt den Aufrechnungswillen hat und dem betreffenden Partner die Tatsache der Aufrechnung sogleich bekanntgibt (siehe Leukauf-Steininger2 Paragraph 133, StGB RN 23 und 25; Kienapfel BT II2 Paragraph 133, StGB RN 86 ff). Da nun der Beschwerdeführer niemals behauptet hat, in den jeweiligen Zueignungszeitpunkten nicht nur in der Lage, sondern auch willens gewesen zu sein, die Rückforderungsansprüche der Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln sogleich zu befriedigen und er (in den Fakten 2 bis 5) zwar jeweils seine Kompensationsabsicht behauptet, unbestrittenermaßen jedoch den Partnern seinen Aufrechnungswillen im (entscheidenden) Zueignungszeitpunkt nicht bekanntgegeben hat (siehe hiezu auch US 25 f), kann als irrelevant dahingestellt bleiben, "welche Beträge auf den diversen Konten des Angeklagten zum angeblichen Deliktszeitraum vorhanden waren und wie die finanzielle Situation des Angeklagten damals ausgesehen hat" (S 256/III) und ob dem Angeklagten aus dem Titel allfälliger Honoraransprüche Gegenforderungen zustanden.
Soweit die Beschwerde im Faktum E*** (Punkt 2 des Urteilssatzes) darüber hinaus behauptet, das Erstgericht habe auch die subjektive Tatseite nicht begründet, dem Angeklagten könne infolge ungeklärter Rechtslage vorsätzliches Handeln nicht zur Last gelegt werden, läßt das Rechtsmittel eine substantielle Befassung mit den bezüglichen Urteilsgründen (US 19 f und 24 f) vermissen und ermangelt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Analoges gilt für die Fakten S***, K*** und S***
(Punkte 3 bis 5 des Urteilssatzes), weil auch hier mit dem globalen Verweis auf die Vermögenslage des Angeklagten und der Behauptung, es lägen Begründungsmängel hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor, all das mit Stillschweigen übergangen wird, was im Urteil zum dolus des Angeklagten detailliert dargelegt wurde (siehe US 20 ff). Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht substantiiert, mit welchen "wesentlichen Feststellungsmängeln" das Urteil behaftet sein soll, die "eine abschließende strafrechtliche Beurteilung dieses Falles" unmöglich machen (S 259/III), war die Beschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.(Punkte 3 bis 5 des Urteilssatzes), weil auch hier mit dem globalen Verweis auf die Vermögenslage des Angeklagten und der Behauptung, es lägen Begründungsmängel hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor, all das mit Stillschweigen übergangen wird, was im Urteil zum dolus des Angeklagten detailliert dargelegt wurde (siehe US 20 ff). Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht substantiiert, mit welchen "wesentlichen Feststellungsmängeln" das Urteil behaftet sein soll, die "eine abschließende strafrechtliche Beurteilung dieses Falles" unmöglich machen (S 259/III), war die Beschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz daraus bleibt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz überlassen (§ 285 i StPO).Als Konsequenz daraus bleibt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz überlassen (Paragraph 285, i StPO).