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Entscheidung 12 Os 116/95×

Entscheidung 12 Os 116/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os116/95-6(12Os120/95)

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30.Mai 1995, GZ 28 römisch fünf r 3629/94-29, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zumittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard K***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 15 StGB, sowie der Vergehen (römisch zwei.) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Innsbruck (römisch eins) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die sie oder Dritte um mehr als 500.000 S am Vermögen .... schädigen sollte, .............. (b) zu verleiten getrachtet, nämlich im September 1994 Bedienstete der H*****age-Bank Tirol AG, indem er zur Täuschung einen Überweisungsauftrag der Firma B***** ***** GmbH, sohin eine falsche Urkunde benützte, zur Überweisung von 500.000 S, wodurch die kontoführende H***** AG einen Schaden in dieser Höhe erleiden sollte; (römisch drei.) am 17.Oktober 1994 in der Hauptverhandlung gegen Alfred E***** zu AZ 35 römisch fünf r 3286/93 des Landesgerichtes Innsbruck als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig verneinte, daß in seiner Gegenwart nie von der Fingierung einer regulären Gewinnzuteilung durch "Vorschieben" eines "pro-forma-Gewinners" die Rede gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges (römisch eins b) und falscher Beweisaussage vor Gericht (römisch drei) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Teilfaktum bloß versuchten Betruges liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte einen auf das Konto seiner damaligen Dienstgeberfirma B***** GmbH bei der H***** AG gezogenen Überweisungsauftrag über den Betrag von 500.000 S zugunsten seines eigenen bei der B*****ank Austria Innsbruck geführten Kontos durch Nachmachen der Unterschrift eines Verfügungsberechtigten seiner Dienstgeberfirma fälschte und bei der für ihn kontoführenden B***** AG - Filiale Innsbruck - präsentierte. Die vom Angeklagten nach erstgerichtlicher Überzeugung angestrebte Abwicklung des solcherart initiierten Überweisungsvorganges scheitere schließlich daran, daß die H***** AG, an die der gefälschte Überweisungsauftrag - tatplangemäß - weitergeleitet worden war, die entsprechende Durchführung wegen Fehlens der (intern als unabdingbares Dispositionserfordernis vereinbarten) Unterschrift eines zweiten Verfügungsberechtigten ablehnte. Die dazu sämtliche Komponenten subjektiver Betrugsvoraussetzungen leugnende Verantwortung des Angeklagten, den Überweisungsauftrag ohne weitere Zielsetzung lediglich zur Beschönigung seines Bonitätseindruckes bei seiner kontoführenden Bank fingiert zu haben, lehnten die Tatrichter im wesentlichen mit der Begründung als bloße Schutzbehauptung ab, daß der Angeklagte die Präsentation der gefälschten Urkunde mit keiner wie immer gearteten Initiative zur Hintanhaltung der Auftragseinlösung verband (US 10, 17/18). In subjektiver Hinsicht nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß es dem Angeklagten bei der Vorlage des Überweisungsauftrages bei der B*****ank Austria AG darauf ankam, auf diese Weise die Weiterleitung an die H*****age-Bank Tirol AG und die dieses Geldinstititut schädigende Auftragsabwicklung zwecks eigener Bereicherung zu erwirken (US 10/11, 17).

Über eben diese tatrichterlichen Konstatierungen setzen sich jene zu den Rechtsrügen erhobenen Einwände hinweg, mit denen zum einen Feststellungsmängel zur Abgrenzung zwischen einem auf betrugsspezifische Bereicherung und Schädigung und einem auf bloßen "Zeitgewinn" gegenüber der sogenannten Hausbank des Angeklagten ausgerichteten Tätervorsatz, zum anderen aber auf der Basis fehlenden Betrugsvorsatzes die Voraussetzungen für eine Tatbeurteilung als bloße Urkundenfälschung (nach Paragraph 223, StGB) geltend gemacht werden. In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil auch keineswegs die Frage offengelassen, ob der Angeklagte von dem Erfordernis einer Zweitunterschrift als regelmäßige Voraussetzung für die Durchführung des hier in Rede stehenden Überweisungsauftrages Kenntnis besaß oder nicht, weil das Erstgericht dazu ausdrücklich von mangelnder Erweisbarkeit ausging (US 10). Der dem Angeklagten solcherart eingeräumten entsprechenden Kenntnis kam auch nicht die ihr von der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatbeurteilung beigemessene entscheidende Bedeutung zu, weil bei firmenmäßiger Zeichnung (Unternehmensstampiglie plus Unterschrift) weder ein Übersehen der im Geschäftsverkehr keineswegs regelmäßig geforderten Zweitunterschrift noch ein darauf abstellendes Tätervertrauen einschlägiger forensischer Erfahrung widerspricht.

Die gebotene umfassende Orientierung an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aber auch vermissen, soweit zum Schuldspruch römisch drei wegen falscher Beweisaussage das Fehlen von Konstatierungen zur "Wollenskomponente" des hier deliktsspezifischen Tätervorsatzes geltend gemacht wird. Dazu genügt der Hinweis auf US 13 in Verbindung mit US 21. Vor dem Hintergrund der auch in subjektiver Hinsicht unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs laufen die in diesem Punkt erhobenen Beschwerdeeinwände insgesamt als eine - im Nichtigkeitsverfahren verwehrte - Problematisierung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39806 12D01165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00116.95.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19950907_OGH0002_0120OS00116_9500000_000