Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges (I b) und falscher Beweisaussage vor Gericht (III) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges (römisch eins b) und falscher Beweisaussage vor Gericht (römisch drei) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Teilfaktum bloß versuchten Betruges liegt nach den tatrichterlichen Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte einen auf das Konto seiner damaligen Dienstgeberfirma B***** GmbH bei der H***** AG gezogenen Überweisungsauftrag über den Betrag von 500.000 S zugunsten seines eigenen bei der B*****ank Austria Innsbruck geführten Kontos durch Nachmachen der Unterschrift eines Verfügungsberechtigten seiner Dienstgeberfirma fälschte und bei der für ihn kontoführenden B***** AG - Filiale Innsbruck - präsentierte. Die vom Angeklagten nach erstgerichtlicher Überzeugung angestrebte Abwicklung des solcherart initiierten Überweisungsvorganges scheitere schließlich daran, daß die H***** AG, an die der gefälschte Überweisungsauftrag - tatplangemäß - weitergeleitet worden war, die entsprechende Durchführung wegen Fehlens der (intern als unabdingbares Dispositionserfordernis vereinbarten) Unterschrift eines zweiten Verfügungsberechtigten ablehnte. Die dazu sämtliche Komponenten subjektiver Betrugsvoraussetzungen leugnende Verantwortung des Angeklagten, den Überweisungsauftrag ohne weitere Zielsetzung lediglich zur Beschönigung seines Bonitätseindruckes bei seiner kontoführenden Bank fingiert zu haben, lehnten die Tatrichter im wesentlichen mit der Begründung als bloße Schutzbehauptung ab, daß der Angeklagte die Präsentation der gefälschten Urkunde mit keiner wie immer gearteten Initiative zur Hintanhaltung der Auftragseinlösung verband (US 10, 17/18). In subjektiver Hinsicht nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß es dem Angeklagten bei der Vorlage des Überweisungsauftrages bei der B*****ank Austria AG darauf ankam, auf diese Weise die Weiterleitung an die H*****age-Bank Tirol AG und die dieses Geldinstititut schädigende Auftragsabwicklung zwecks eigener Bereicherung zu erwirken (US 10/11, 17).
Über eben diese tatrichterlichen Konstatierungen setzen sich jene zu den Rechtsrügen erhobenen Einwände hinweg, mit denen zum einen Feststellungsmängel zur Abgrenzung zwischen einem auf betrugsspezifische Bereicherung und Schädigung und einem auf bloßen "Zeitgewinn" gegenüber der sogenannten Hausbank des Angeklagten ausgerichteten Tätervorsatz, zum anderen aber auf der Basis fehlenden Betrugsvorsatzes die Voraussetzungen für eine Tatbeurteilung als bloße Urkundenfälschung (nach § 223 StGB) geltend gemacht werden. In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil auch keineswegs die Frage offengelassen, ob der Angeklagte von dem Erfordernis einer Zweitunterschrift als regelmäßige Voraussetzung für die Durchführung des hier in Rede stehenden Überweisungsauftrages Kenntnis besaß oder nicht, weil das Erstgericht dazu ausdrücklich von mangelnder Erweisbarkeit ausging (US 10). Der dem Angeklagten solcherart eingeräumten entsprechenden Kenntnis kam auch nicht die ihr von der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatbeurteilung beigemessene entscheidende Bedeutung zu, weil bei firmenmäßiger Zeichnung (Unternehmensstampiglie plus Unterschrift) weder ein Übersehen der im Geschäftsverkehr keineswegs regelmäßig geforderten Zweitunterschrift noch ein darauf abstellendes Tätervertrauen einschlägiger forensischer Erfahrung widerspricht.Über eben diese tatrichterlichen Konstatierungen setzen sich jene zu den Rechtsrügen erhobenen Einwände hinweg, mit denen zum einen Feststellungsmängel zur Abgrenzung zwischen einem auf betrugsspezifische Bereicherung und Schädigung und einem auf bloßen "Zeitgewinn" gegenüber der sogenannten Hausbank des Angeklagten ausgerichteten Tätervorsatz, zum anderen aber auf der Basis fehlenden Betrugsvorsatzes die Voraussetzungen für eine Tatbeurteilung als bloße Urkundenfälschung (nach Paragraph 223, StGB) geltend gemacht werden. In tatsächlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil auch keineswegs die Frage offengelassen, ob der Angeklagte von dem Erfordernis einer Zweitunterschrift als regelmäßige Voraussetzung für die Durchführung des hier in Rede stehenden Überweisungsauftrages Kenntnis besaß oder nicht, weil das Erstgericht dazu ausdrücklich von mangelnder Erweisbarkeit ausging (US 10). Der dem Angeklagten solcherart eingeräumten entsprechenden Kenntnis kam auch nicht die ihr von der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatbeurteilung beigemessene entscheidende Bedeutung zu, weil bei firmenmäßiger Zeichnung (Unternehmensstampiglie plus Unterschrift) weder ein Übersehen der im Geschäftsverkehr keineswegs regelmäßig geforderten Zweitunterschrift noch ein darauf abstellendes Tätervertrauen einschlägiger forensischer Erfahrung widerspricht.
Die gebotene umfassende Orientierung an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber auch vermissen, soweit zum Schuldspruch III wegen falscher Beweisaussage das Fehlen von Konstatierungen zur "Wollenskomponente" des hier deliktsspezifischen Tätervorsatzes geltend gemacht wird. Dazu genügt der Hinweis auf US 13 iVm US 21. Vor dem Hintergrund der auch in subjektiver Hinsicht unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs laufen die in diesem Punkt erhobenen Beschwerdeeinwände insgesamt als eine - im Nichtigkeitsverfahren verwehrte - Problematisierung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.Die gebotene umfassende Orientierung an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen läßt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aber auch vermissen, soweit zum Schuldspruch römisch drei wegen falscher Beweisaussage das Fehlen von Konstatierungen zur "Wollenskomponente" des hier deliktsspezifischen Tätervorsatzes geltend gemacht wird. Dazu genügt der Hinweis auf US 13 in Verbindung mit US 21. Vor dem Hintergrund der auch in subjektiver Hinsicht unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs laufen die in diesem Punkt erhobenen Beschwerdeeinwände insgesamt als eine - im Nichtigkeitsverfahren verwehrte - Problematisierung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.