Soweit mit der Mängelrüge (Z 5) der Versuch unternommen wird, unter Hinweis auf die zur Zeit und zur Dauer des Aufenthalts des Angeklagten am Tatort unterschiedlichen Einlassungen der Zeugin St***** den Beweiswert ihrer belastenden Angaben generell in Zweifel zu ziehen, ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter diese Aussagedifferenzen ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen und als Ergebnis eines opferspezifischen Verdrängungsversuches sowie des Phänomens, wonach die Dauer leidvoller Erlebnisse überschätzt wird, gewürdigt haben (US 5 f). Die Beschwerde bekämpft daher in diesem Umfang bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe aufzuzeigen.Soweit mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) der Versuch unternommen wird, unter Hinweis auf die zur Zeit und zur Dauer des Aufenthalts des Angeklagten am Tatort unterschiedlichen Einlassungen der Zeugin St***** den Beweiswert ihrer belastenden Angaben generell in Zweifel zu ziehen, ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß die Tatrichter diese Aussagedifferenzen ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen und als Ergebnis eines opferspezifischen Verdrängungsversuches sowie des Phänomens, wonach die Dauer leidvoller Erlebnisse überschätzt wird, gewürdigt haben (US 5 f). Die Beschwerde bekämpft daher in diesem Umfang bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe aufzuzeigen.
Der Behauptung einer die subjektive Tatseite betreffenden Undeutlichkeit zuwider sind die Feststellungen zu den insgesamt zielstrebig verwirklichten Tatmodalitäten, wonach der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin, die - nach Bedrohung und Mißhandlung - flüchten wollte, in das Wohnzimmer zerrte, zu Boden drückte und trotz erkennbar ernstlicher verbaler und physischer Gegenwehr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzog (US 4, 7), im Sinn des angefochtenen Schuldspruchs durchaus geeignet, den Tätervorsatz, die Frau mit der gegen sie gerichteten Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, unmißverständlich klarzustellen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Indem sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite über den mit den oben wiedergegebenen Konstatierungen als erwiesen angenommenen Vorsatz hinwegsetzt, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem sich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite über den mit den oben wiedergegebenen Konstatierungen als erwiesen angenommenen Vorsatz hinwegsetzt, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.