Nur diesen Schuldspruchkomplex bekämpft der Angeklagte aus Z 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.Nur diesen Schuldspruchkomplex bekämpft der Angeklagte aus Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Mit den behaupteten Feststellungsmängeln zum Schuldspruch A/I-III wird weder eine die Gesetzesanwendung hindernde Lücke der Tatsachenfeststellungen (Z 9 lit a) noch eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) dargetan, sondern nach Art einer Schuldberufung der Versuch unternommen, die konstatierte mißbräuchliche Zueignung von Sparbuchgeldern durch die gegenteilige Annahme einer widmungsgemäßen Mittelverwendung zu ersetzen. Denn weder die Tatsache, daß die behobenen Sparguthaben nicht als Eingang im Kassabuch aufscheinen (ON 57/III) noch die am 14. März 1996 - allerdings aktenkundigerweise nicht als aus Stiftungsgeldern vorgenommene (173 iVm 201/II, 36, 85/III) - Refundierung des Betrages von 330.000 S, mit welchem die Stipendien aus dafür nicht vorgesehenen Mitteln ausbezahlt worden waren, betraf ein Beweisergebnis, das der Lösung der Rechts- oder Schuldfrage hindernd im Wege stand und deshalb ergänzende Feststellungen oder eine beweiswürdigende Erörterung erfordert hätte.Mit den behaupteten Feststellungsmängeln zum Schuldspruch A/I-III wird weder eine die Gesetzesanwendung hindernde Lücke der Tatsachenfeststellungen (Ziffer 9, Litera a,) noch eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) dargetan, sondern nach Art einer Schuldberufung der Versuch unternommen, die konstatierte mißbräuchliche Zueignung von Sparbuchgeldern durch die gegenteilige Annahme einer widmungsgemäßen Mittelverwendung zu ersetzen. Denn weder die Tatsache, daß die behobenen Sparguthaben nicht als Eingang im Kassabuch aufscheinen (ON 57/III) noch die am 14. März 1996 - allerdings aktenkundigerweise nicht als aus Stiftungsgeldern vorgenommene (173 in Verbindung mit 201/II, 36, 85/III) - Refundierung des Betrages von 330.000 S, mit welchem die Stipendien aus dafür nicht vorgesehenen Mitteln ausbezahlt worden waren, betraf ein Beweisergebnis, das der Lösung der Rechts- oder Schuldfrage hindernd im Wege stand und deshalb ergänzende Feststellungen oder eine beweiswürdigende Erörterung erfordert hätte.
Da die aktenkundigen Kontobewegungen auf den drei Sparbüchern der Stiftungen W*****, We***** und Dr. B***** sowohl zur Zeit der Auszahlung der Stipendien, dessen Finanzierung diese Guthaben dienten, als auch geraume Zeit davor mehr als volle Deckung dafür gewährt hätten (175-235/II), für eine unter dem Prätext angeblich fehlender Mittel veranlaßte Vorfinanzierung aus anderen Finanzquellen daher kein Grund bestanden hatte und für die rund ein Jahr später vorgenommene Refundierung zudem keine Stiftungsmittel herangezogen wurden, wird auch die gegen denselben Schuldspruch unter Ignorierung dieses Akteninhaltes gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a), mit der der Beschwerdeführer den Aussagen der Zeugen Dr. Ernst Sch***** und Univ.Prof. Dr. Peter S***** (30 f, 250 f/III) einen positiven Beweiswert für den Schuldspruch abspricht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern gleichfalls bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung angegriffen.Da die aktenkundigen Kontobewegungen auf den drei Sparbüchern der Stiftungen W*****, We***** und Dr. B***** sowohl zur Zeit der Auszahlung der Stipendien, dessen Finanzierung diese Guthaben dienten, als auch geraume Zeit davor mehr als volle Deckung dafür gewährt hätten (175-235/II), für eine unter dem Prätext angeblich fehlender Mittel veranlaßte Vorfinanzierung aus anderen Finanzquellen daher kein Grund bestanden hatte und für die rund ein Jahr später vorgenommene Refundierung zudem keine Stiftungsmittel herangezogen wurden, wird auch die gegen denselben Schuldspruch unter Ignorierung dieses Akteninhaltes gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit der der Beschwerdeführer den Aussagen der Zeugen Dr. Ernst Sch***** und Univ.Prof. Dr. Peter S***** (30 f, 250 f/III) einen positiven Beweiswert für den Schuldspruch abspricht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern gleichfalls bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung angegriffen.
Gleiches gilt für die übrigen Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a), mit denen der Angeklagte das Schriftsachverständigengutachten (ON 33/II) angesichts der darin in keinem Fall mit dem höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad bejahten Schrifturheberschaft des Beschwerdeführers als schuldspruchtaugliche Basis bestreitet (zu A IV), dessen Kalkül (zu A/V) mit der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten (18/III), nach der Aktenlage jedoch keinesfalls "unzweifelhaft" von ihm stammenden Unterfertigung des Auszahlungsscheines vom 14. Oktober 1992 (93, 111/I; 381/II; US 14 und 15) zu erschüttern sucht und schließlich (zu A/V) den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes eigene, angeblich "gerichtsnotorisch" dagegensprechende Argumente gegenüberstellt.Gleiches gilt für die übrigen Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit denen der Angeklagte das Schriftsachverständigengutachten (ON 33/II) angesichts der darin in keinem Fall mit dem höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad bejahten Schrifturheberschaft des Beschwerdeführers als schuldspruchtaugliche Basis bestreitet (zu A römisch vier), dessen Kalkül (zu A/V) mit der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten (18/III), nach der Aktenlage jedoch keinesfalls "unzweifelhaft" von ihm stammenden Unterfertigung des Auszahlungsscheines vom 14. Oktober 1992 (93, 111/I; 381/II; US 14 und 15) zu erschüttern sucht und schließlich (zu A/V) den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes eigene, angeblich "gerichtsnotorisch" dagegensprechende Argumente gegenüberstellt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) unterschreitet mit der lapidaren Behauptung, das festgestellte Verhalten des Angeklagten (zu A) sei "seines Erachtens nicht unter § 153 StGB sondern unter § 133 StGB zu subsumieren", ohne auf konkrete Belegstellen hinzuweisen, die sich insoweit überhaupt mit der hier aufgezeigten Abgrenzungsproblematik befassen, das Mindestmaß dessen, was zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) und damit zur gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde unabdingbar notwendig ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) unterschreitet mit der lapidaren Behauptung, das festgestellte Verhalten des Angeklagten (zu A) sei "seines Erachtens nicht unter Paragraph 153, StGB sondern unter Paragraph 133, StGB zu subsumieren", ohne auf konkrete Belegstellen hinzuweisen, die sich insoweit überhaupt mit der hier aufgezeigten Abgrenzungsproblematik befassen, das Mindestmaß dessen, was zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und damit zur gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde unabdingbar notwendig ist.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.