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Entscheidung 12 Os 117/00×

Entscheidung 12 Os 117/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os117/00

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Juni 2000, GZ 16 römisch fünf r 10/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt M***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Dezember 1999 in Ybbs Gerhard L***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er von ihm 2.500 S verlangte, ihn mit zwei Faustschlägen gegen den Kopf niederschlug und Anstalten traf, weiter auf ihn einzuschlagen, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 1.500 S mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - unter gleichzeitiger, detailliert dargelegter Ablehnung der im Laufe des Verfahrens mehrfach geänderten Verantwortungen des Angeklagten - vor allem auf die Angaben des Tatopfers und jene des Zeugen O*****, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht im Gespräch mit Gästen des Lokales "D*****" die Erwähnung machte, kurz davor eine andere Person "niedergehaut" zu haben. Bei der Beurteilung der entscheidungsleitenden Verfahrensergebnisse bezogen die Tatrichter den Umstand, dass die Aussagen des - zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten - Zeugen L***** mit "zahlreichen Ungereimtheiten, Unrichtigkeiten und Vermutungen bzw Schlüssen behaftet" waren, wohl in ihre Überlegungen mit ein, erachteten sie jedoch im tatessentiellen Umfang mit mängelfreier Begründung für verlässlich (US 4 bis 9).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,), die - bei gleichzeitiger Vernachlässigung dazu wesentlicher Urteilspassagen - die Begründung der Ablehnung der Angaben der Zeugen L*****, H***** und M***** als vermeintlich offenbar unzureichend rügt und darüber hinaus, ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) jeweils schwerpunktmäßig die Widersprüche in den Angaben des Tatopfers minutiös auflistet, genügt es - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, dass sie sich im (hier) unzulässigen Versuch erschöpfen, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter im Wege eigenständiger, partiell auf spekulativer Basis beruhender Interpretationen der Beweisergebnisse nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60215 12D01170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00117..1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0120OS00117_0000000_000