Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - unter gleichzeitiger, detailliert dargelegter Ablehnung der im Laufe des Verfahrens mehrfach geänderten Verantwortungen des Angeklagten - vor allem auf die Angaben des Tatopfers und jene des Zeugen O*****, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht im Gespräch mit Gästen des Lokales "D*****" die Erwähnung machte, kurz davor eine andere Person "niedergehaut" zu haben. Bei der Beurteilung der entscheidungsleitenden Verfahrensergebnisse bezogen die Tatrichter den Umstand, dass die Aussagen des - zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten - Zeugen L***** mit "zahlreichen Ungereimtheiten, Unrichtigkeiten und Vermutungen bzw Schlüssen behaftet" waren, wohl in ihre Überlegungen mit ein, erachteten sie jedoch im tatessentiellen Umfang mit mängelfreier Begründung für verlässlich (US 4 bis 9).
Der Mängelrüge (Z 5), die - bei gleichzeitiger Vernachlässigung dazu wesentlicher Urteilspassagen - die Begründung der Ablehnung der Angaben der Zeugen L*****, H***** und M***** als vermeintlich offenbar unzureichend rügt und darüber hinaus, ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5a) jeweils schwerpunktmäßig die Widersprüche in den Angaben des Tatopfers minutiös auflistet, genügt es - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, dass sie sich im (hier) unzulässigen Versuch erschöpfen, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter im Wege eigenständiger, partiell auf spekulativer Basis beruhender Interpretationen der Beweisergebnisse nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Mängelrüge (Ziffer 5,), die - bei gleichzeitiger Vernachlässigung dazu wesentlicher Urteilspassagen - die Begründung der Ablehnung der Angaben der Zeugen L*****, H***** und M***** als vermeintlich offenbar unzureichend rügt und darüber hinaus, ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) jeweils schwerpunktmäßig die Widersprüche in den Angaben des Tatopfers minutiös auflistet, genügt es - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, dass sie sich im (hier) unzulässigen Versuch erschöpfen, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter im Wege eigenständiger, partiell auf spekulativer Basis beruhender Interpretationen der Beweisergebnisse nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne formelle Begründungsmängel zu thematisieren oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.