Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Grozyo Minchev G*****:
Der die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einleitende Einwand, es mangle an rechtsirrtümlich unterlassenen, vermeintlich tatbestandsessentiellen Feststellungen darüber, „ob der Erstangeklagte den präparierten Reifen am Anhänger montiert hat und ob in Wörgl der Erstangeklagte dieses eine Rad abmontiert hat", übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsannahmen über das tatplangemäß effektuierte arbeitsteilige Vorgehen beider Angeklagten bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich sowie dessen (zumindest teilweiser) Ausfuhr aus Österreich sowie Einfuhr nach Italien und verfehlt so den Vergleich des im gesamten Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die Bestreitung des einvernehmlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten sowie des Vorsatzes des Erstangeklagten, das Suchtgift nach Österreich einzuführen. Mit der spekulativ erhobenen Behauptung, der Erstangeklagte hätte „nie und nimmer ein Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt, das Heroin in einem derart hohen Wert beinhaltete", bekämpft die Rüge die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Auch soweit die Beschwerde (Z 9 lit b) kritisiert, dass infolge der (nicht rechtskräftigen - ON 109 iVm US 8) Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Rom wegen der in Rede stehenden Einfuhr von 6.802,167 Gramm Heroin nach Italien, in diesem Umfang die Verfolgung ausgeschlossen sei, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl III Nr 90/1997, vernachlässigt, wonach das Verbot neuerlicher Verurteilung eine rechtskräftige Verurteilung durch eine Vertragspartei voraussetzt.Der die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einleitende Einwand, es mangle an rechtsirrtümlich unterlassenen, vermeintlich tatbestandsessentiellen Feststellungen darüber, „ob der Erstangeklagte den präparierten Reifen am Anhänger montiert hat und ob in Wörgl der Erstangeklagte dieses eine Rad abmontiert hat", übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsannahmen über das tatplangemäß effektuierte arbeitsteilige Vorgehen beider Angeklagten bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich sowie dessen (zumindest teilweiser) Ausfuhr aus Österreich sowie Einfuhr nach Italien und verfehlt so den Vergleich des im gesamten Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die Bestreitung des einvernehmlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten sowie des Vorsatzes des Erstangeklagten, das Suchtgift nach Österreich einzuführen. Mit der spekulativ erhobenen Behauptung, der Erstangeklagte hätte „nie und nimmer ein Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt, das Heroin in einem derart hohen Wert beinhaltete", bekämpft die Rüge die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Auch soweit die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) kritisiert, dass infolge der (nicht rechtskräftigen - ON 109 in Verbindung mit US 8) Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Rom wegen der in Rede stehenden Einfuhr von 6.802,167 Gramm Heroin nach Italien, in diesem Umfang die Verfolgung ausgeschlossen sei, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie Artikel 54, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 90 aus 1997,, vernachlässigt, wonach das Verbot neuerlicher Verurteilung eine rechtskräftige Verurteilung durch eine Vertragspartei voraussetzt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Velezar Petkov Z*****:
Der auf § 281a StPO gestützte Einwand, das Oberlandesgericht Innsbruck, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, sei nicht zuständig gewesen, lässt prozessordnungswidrig außer Acht, dass den Angeklagten (ua) die Ausfuhr von Heroin aus Österreich nach Italien über den im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegenen Brennerpass angelastet wurde, weshalb nach § 51 Abs 2 StPO die örtliche Zuständigkeit der genannten Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz begründet ist.Der auf Paragraph 281 a, StPO gestützte Einwand, das Oberlandesgericht Innsbruck, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, sei nicht zuständig gewesen, lässt prozessordnungswidrig außer Acht, dass den Angeklagten (ua) die Ausfuhr von Heroin aus Österreich nach Italien über den im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegenen Brennerpass angelastet wurde, weshalb nach Paragraph 51, Absatz 2, StPO die örtliche Zuständigkeit der genannten Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz begründet ist.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der konstatierten, dem von den Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan entsprechenden vorsätzlichen Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich mit dazu von vornherein klar determinierten den Tätern zufallenden Rollen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus gefolgert hat, dass die Täter vor dem "Schmuggel" des kleineren Teils der enormen Heroinmenge den Kleinlastkraftwagen samt Anhänger mit ca 23 Kilogramm des Suchtgifts in Wörgl abstellten, im Personenkraftwagen des Zweitangeklagten eine Routenbeschreibung in Österreich sichergestellt wurde und die Verantwortung betreffend eine irrtümliche Einreise nach Österreich erst gewählt wurde, als sich die österreichischen Justizbehörden einschalteten (US 9). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diesen festgestellten Sachverhalt negiert und die vom Erstgericht bloß ergänzend und illustrativ geäußerte Überlegung, dass ein Grenzübertritt von Slowenien nach Österreich nicht zufällig und unbemerkt erfolgen, sondern nur bewusst wahrgenommen werden kann (US 9), zur Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung macht, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der konstatierten, dem von den Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan entsprechenden vorsätzlichen Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich mit dazu von vornherein klar determinierten den Tätern zufallenden Rollen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus gefolgert hat, dass die Täter vor dem "Schmuggel" des kleineren Teils der enormen Heroinmenge den Kleinlastkraftwagen samt Anhänger mit ca 23 Kilogramm des Suchtgifts in Wörgl abstellten, im Personenkraftwagen des Zweitangeklagten eine Routenbeschreibung in Österreich sichergestellt wurde und die Verantwortung betreffend eine irrtümliche Einreise nach Österreich erst gewählt wurde, als sich die österreichischen Justizbehörden einschalteten (US 9). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diesen festgestellten Sachverhalt negiert und die vom Erstgericht bloß ergänzend und illustrativ geäußerte Überlegung, dass ein Grenzübertritt von Slowenien nach Österreich nicht zufällig und unbemerkt erfolgen, sondern nur bewusst wahrgenommen werden kann (US 9), zur Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung macht, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer in der italienischen Verurteilung ein Verfolgungshindernis hinsichtlich der nach Italien ausgeführten Heroinmenge erblickt, ist er auf das zur identen Beschwerdeargumentation seines Komplizen bereits Gesagte zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.