Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB zum Nachteil des Markus S***** (1a und 1b) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zum Nachteil des Markus S***** (1a und 1b) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die für die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen vorgesehene 5-jährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) ist im August 1998 abgelaufen, sohin vor dem 1. Oktober 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich minderjähriger Opfer von Sexualdelikten (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB) normierenden StRÄG 1998 BGBl I 153; die Rückwirkungsbestimmung des Art V Abs 3 StRÄG 1998 kommt demnach nicht zum Tragen, womit das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist. Allfällige verjährungshemmende Feststellungen darf der Oberste Gerichtshof nicht selbständig (aus den Akten) ergänzen, weil die Verjährungsbestimmungen des § 58 StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind. Da derartige Konstatierungen fallbezogen - schon aufgrund der (erst) am 11. Juni 2004, also rund sechs Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingetretenen Gerichtsanhängigkeit (S 2) - nach der Aktenlage in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein (Teil-)Freispruch zu fällen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens (§ 33 Z 1 StGB) sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe (§ 33 Z 2 StGB) erschwerend, kein Umstand mildernd. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers sowie des Umstandes, dass den Angeklagten selbst eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen zum Nachteil Unmündiger begangener Sexualdelikte (S 43) nicht von weiterer, spezifisch einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte, die aus dem Spruch ersichtliche Sanktion dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters für angemessen.Die für die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen vorgesehene 5-jährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) ist im August 1998 abgelaufen, sohin vor dem 1. Oktober 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich minderjähriger Opfer von Sexualdelikten (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB) normierenden StRÄG 1998 Bundesgesetzblatt römisch eins 153; die Rückwirkungsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 kommt demnach nicht zum Tragen, womit das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist. Allfällige verjährungshemmende Feststellungen darf der Oberste Gerichtshof nicht selbständig (aus den Akten) ergänzen, weil die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 58, StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind. Da derartige Konstatierungen fallbezogen - schon aufgrund der (erst) am 11. Juni 2004, also rund sechs Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingetretenen Gerichtsanhängigkeit (S 2) - nach der Aktenlage in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein (Teil-)Freispruch zu fällen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) erschwerend, kein Umstand mildernd. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers sowie des Umstandes, dass den Angeklagten selbst eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen zum Nachteil Unmündiger begangener Sexualdelikte (S 43) nicht von weiterer, spezifisch einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte, die aus dem Spruch ersichtliche Sanktion dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters für angemessen.
Der (im Ersturteil vorgenommene) Zuspruch an die Privatbeteiligte Denise W***** folgt dem Grunde nach zwingend aus dem diesbezüglichen Schuldspruch (§ 369 Abs 1 StPO). Da der (Teil-)Schmerzengeldbetrag von 500 EUR mit Blick auf die konstatierte Verletzung der sexuellen Integrität eines im Tatzeitpunkt erst etwa zehnjährigen Mädchens der Höhe nach jedenfalls unter dem nach zivilrechtlichen Grundsätzen geschuldeten Betrag liegt, geht der Einwand unzureichender Determinierung der Schadenshöhe schon im Ansatz fehl, womit der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen war.Der (im Ersturteil vorgenommene) Zuspruch an die Privatbeteiligte Denise W***** folgt dem Grunde nach zwingend aus dem diesbezüglichen Schuldspruch (Paragraph 369, Absatz eins, StPO). Da der (Teil-)Schmerzengeldbetrag von 500 EUR mit Blick auf die konstatierte Verletzung der sexuellen Integrität eines im Tatzeitpunkt erst etwa zehnjährigen Mädchens der Höhe nach jedenfalls unter dem nach zivilrechtlichen Grundsätzen geschuldeten Betrag liegt, geht der Einwand unzureichender Determinierung der Schadenshöhe schon im Ansatz fehl, womit der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Vorhaftanrechnung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle, die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Vorhaftanrechnung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle, die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.