Entscheidung 12 Os 117/09m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz Stefan D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über die als „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeits-Beschwerde" bezeichnete Beschwerde des Opfervertreters Mag. Herwig B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2009, AZ 23 Bs 243/09t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz Stefan D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB, AZ 731 Hv 2/08p des Landesgerichts Korneuburg, über die als „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeits-Beschwerde" bezeichnete Beschwerde des Opfervertreters Mag. Herwig B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2009, AZ 23 Bs 243/09t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeits-Beschwerde" gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2009, AZ 23 Bs 243/09t, wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. April 2009, AZ 12 Os 189/08y, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz Stefan D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08p-141, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dieses hat der Berufung des Fritz Stefan D***** mit Urteil vom 9. Juli 2009, AZ 23 Bs 243/09t, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die namens des Bernhard H***** von Mag. Herwig B***** als Opfervertreter eingebrachte, mit „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeits-Beschwerde" bezeichnete Eingabe, in der - soweit konkretisiert - die Ladung und Teilnahme eines nicht berechtigten Opfervertreters anstatt des Berechtigten (gemeint wohl: hinsichtlich der Berufungsverhandlung) gerügt wird. Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über Berufungen gemäß § 295 Abs 3 StPO nicht zulässig ist, war jedoch spruchgemäß zu entscheiden.Dagegen richtet sich die namens des Bernhard H***** von Mag. Herwig B***** als Opfervertreter eingebrachte, mit „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeits-Beschwerde" bezeichnete Eingabe, in der - soweit konkretisiert - die Ladung und Teilnahme eines nicht berechtigten Opfervertreters anstatt des Berechtigten (gemeint wohl: hinsichtlich der Berufungsverhandlung) gerügt wird. Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über Berufungen gemäß Paragraph 295, Absatz 3, StPO nicht zulässig ist, war jedoch spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E91770
12Os117.09m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00117.09M.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090827_OGH0002_0120OS00117_09M0000_000