Entscheidung 12 Os 117/16x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen George S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 16/15s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten George S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2016, AZ 9 Bs 163/16h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen George S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 16/15s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten George S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2016, AZ 9 Bs 163/16h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
George S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Juli 2015, GZ 22 Hv 16/15s-64, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Der Schuldspruch erwuchs nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2015, AZ 14 Os 102/15d, in Rechtskraft. Mit Urteil vom 13. Jänner 2016, AZ 9 Bs 392/15h, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten nicht Folge und erhöhte in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die verhängte Freiheitsstrafe.George S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Juli 2015, GZ 22 Hv 16/15s-64, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Der Schuldspruch erwuchs nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2015, AZ 14 Os 102/15d, in Rechtskraft. Mit Urteil vom 13. Jänner 2016, AZ 9 Bs 392/15h, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten nicht Folge und erhöhte in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die verhängte Freiheitsstrafe.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Februar 2016, GZ 22 Hv 16/15s-115, wurde ein Antrag des Verurteilten auf schriftliche Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils, des Hauptverhandlungsprotokolls und der Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen in die rumänische Sprache abgewiesen.
Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 17. Mai 2016, AZ 9 Bs 163/16h, nicht Folge.
Die dagegen von George S***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen von George S***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00117.16X.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161104_OGH0002_0120OS00117_16X0000_000