Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 117/18z×

Entscheidung 12 Os 117/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os117/18z

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Godstine H***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Chinedu J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 2. August 2018, GZ 13 Hv 34/18y-219, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Chinedu J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Chinedu J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von Jänner 2017 bis Ende November 2017 in K***** und Kr***** als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Nachgenannten überlassen, wobei das Kokain einen Reinheitsgehalt von 20,5 % an Kokainbase, das Heroin einen Reinheitsgehalt von 4,1 % an Heroinbase sowie das Cannabiskraut einen Reinheitsgehalt von 3 % an Delta-9-THC aufwies, nämlich an

1.) Fabio B***** 7,5 Gramm Kokain;

2.) Manuel M***** 5 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin und 20 Gramm Cannabiskraut;

3.) Robin A***** 1,5 Gramm Kokain und 60 Gramm Heroin;

4.) Desiree K***** 200 Gramm Heroin.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Chinedu J*****.

Mit der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Ausspruch des Erstgerichts „über entscheidende Umstände“ sei „unvollständig“, weil dieses die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er erst wenige Stunden vor seiner Festnahme mit dem Zug aus Italien nach Österreich gereist sei vergleiche dazu US 8), „nicht einmal überprüft“ habe, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht.

Gleiches gilt für den Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) relevierenden Einwand, die übrigen Angeklagten seien nicht zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er diese erst am Tag vor seiner Festnahme kennengelernt habe, befragt worden.

Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verabsäumt die Rüge ein Vorbringen, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert worden sei vergleiche RIS-Justiz RS0115823).

Mit der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), jene Zeugen, auf deren Aussagen das Erstgericht den Schuldspruch stützte vergleiche US 8), insbesondere der Zeuge Robin A*****, würden bereits seit längerer Zeit Drogen konsumieren, sodass es durchaus möglich sei, dass diese den Angeklagten verwechselt hätten, wird keine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angesprochen. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst am Tag vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider keineswegs unerörtert gelassen (US 8).

Das substanzlose Vorbringen, es liege „keine Feststellung der subjektiven und objektiven Tatseite“ vor (formal Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ist angesichts der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 in Verbindung mit US 5 f) unverständlich.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens, einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – zudem ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen (RIS-Justiz RS0124172) ausgeführte – Tatsachenrüge, die auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hinweist und sich im Übrigen mit eigenen Beweiswerterwägungen auf die Bekämpfung der von den Tatrichtern bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen Robin A*****, „aller anderen Zeugen“ sowie der „auf Seite 7 [gemeint wohl S 8] genannten Zeugen“ beschränkt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den Feststellungen orientiert, sondern lediglich mit weitwendigem Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 [T33]).

Zu dem in diesem Zusammenhang erneut erhobenen Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei“ sowie „keine nachvollziehbaren“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (Ziffer 9, Litera a,), wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet, das Erstgericht habe die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dass dieser die Taten zum Teil vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen habe, „offenbar außer Acht gelassen“. Dieses Vorbringen ist angesichts der von der Beschwerde ausdrücklich eingeräumten Darlegung der genannten Milderungsgründe im Urteil (US 11) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird mit dem Vorwurf, Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben, keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T13]).

Weiters wendet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ein, es sei „in keinster Weise nachvollziehbar“, weshalb über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt worden sei, sowie das Erstgericht habe „das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der Strafbemessung bei weitem überschritten und dies nicht entsprechend begründet“. Damit wird entgegen der Beschwerdebehauptung weder aufgezeigt, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall), beim Sanktionsausspruch eine oder mehrere für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 11, zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Ziffer 11, dritter Fall).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00117.18Z.1011.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181011_OGH0002_0120OS00117_18Z0000_000