Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Chinedu J*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Chinedu J*****.
Mit der Behauptung der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch des Erstgerichts „über entscheidende Umstände“ sei „unvollständig“, weil dieses die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er erst wenige Stunden vor seiner Festnahme mit dem Zug aus Italien nach Österreich gereist sei (vgl dazu US 8), „nicht einmal überprüft“ habe, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht.Mit der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Ausspruch des Erstgerichts „über entscheidende Umstände“ sei „unvollständig“, weil dieses die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er erst wenige Stunden vor seiner Festnahme mit dem Zug aus Italien nach Österreich gereist sei vergleiche dazu US 8), „nicht einmal überprüft“ habe, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht.
Gleiches gilt für den Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) relevierenden Einwand, die übrigen Angeklagten seien nicht zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er diese erst am Tag vor seiner Festnahme kennengelernt habe, befragt worden.Gleiches gilt für den Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) relevierenden Einwand, die übrigen Angeklagten seien nicht zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er diese erst am Tag vor seiner Festnahme kennengelernt habe, befragt worden.
Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) verabsäumt die Rüge ein Vorbringen, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert worden sei (vgl RIS-Justiz RS0115823).Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verabsäumt die Rüge ein Vorbringen, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert worden sei vergleiche RIS-Justiz RS0115823).
Mit der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Z 5), jene Zeugen, auf deren Aussagen das Erstgericht den Schuldspruch stützte (vgl US 8), insbesondere der Zeuge Robin A*****, würden bereits seit längerer Zeit Drogen konsumieren, sodass es durchaus möglich sei, dass diese den Angeklagten verwechselt hätten, wird keine Anfechtungskategorie der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angesprochen. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), jene Zeugen, auf deren Aussagen das Erstgericht den Schuldspruch stützte vergleiche US 8), insbesondere der Zeuge Robin A*****, würden bereits seit längerer Zeit Drogen konsumieren, sodass es durchaus möglich sei, dass diese den Angeklagten verwechselt hätten, wird keine Anfechtungskategorie der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angesprochen. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst am Tag vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider keineswegs unerörtert gelassen (US 8).Die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst am Tag vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider keineswegs unerörtert gelassen (US 8).
Das substanzlose Vorbringen, es liege „keine Feststellung der subjektiven und objektiven Tatseite“ vor (formal Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), ist angesichts der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 iVm US 5 f) unverständlich.Das substanzlose Vorbringen, es liege „keine Feststellung der subjektiven und objektiven Tatseite“ vor (formal Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ist angesichts der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 in Verbindung mit US 5 f) unverständlich.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens
einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens, einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – zudem ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen (RIS-Justiz RS0124172) ausgeführte – Tatsachenrüge, die auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hinweist und sich im Übrigen mit eigenen Beweiswerterwägungen auf die Bekämpfung der von den Tatrichtern bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen Robin A*****, „aller anderen Zeugen“ sowie der „auf Seite 7 [gemeint wohl S 8] genannten Zeugen“ beschränkt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den Feststellungen orientiert, sondern lediglich mit weitwendigem Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 [T33]).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den Feststellungen orientiert, sondern lediglich mit weitwendigem Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0099810 [T33]).
Zu dem in diesem Zusammenhang erneut erhobenen Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei“ sowie „keine nachvollziehbaren“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (Z 9 lit a), wird auf die Ausführungen oben verwiesen.Zu dem in diesem Zusammenhang erneut erhobenen Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei“ sowie „keine nachvollziehbaren“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (Ziffer 9, Litera a,), wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet, das Erstgericht habe die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dass dieser die Taten zum Teil vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen habe, „offenbar außer Acht gelassen“. Dieses Vorbringen ist angesichts der von der Beschwerde ausdrücklich eingeräumten Darlegung der genannten Milderungsgründe im Urteil (US 11) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird mit dem Vorwurf, Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben, keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T13]).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet, das Erstgericht habe die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dass dieser die Taten zum Teil vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen habe, „offenbar außer Acht gelassen“. Dieses Vorbringen ist angesichts der von der Beschwerde ausdrücklich eingeräumten Darlegung der genannten Milderungsgründe im Urteil (US 11) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird mit dem Vorwurf, Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben, keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T13]).
Weiters wendet die Sanktionsrüge (Z 11) ein, es sei „in keinster Weise nachvollziehbar“, weshalb über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt worden sei, sowie das Erstgericht habe „das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der Strafbemessung bei weitem überschritten und dies nicht entsprechend begründet“. Damit wird entgegen der Beschwerdebehauptung weder aufgezeigt, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall), beim Sanktionsausspruch eine oder mehrere für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Z 11 dritter Fall).Weiters wendet die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ein, es sei „in keinster Weise nachvollziehbar“, weshalb über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt worden sei, sowie das Erstgericht habe „das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der Strafbemessung bei weitem überschritten und dies nicht entsprechend begründet“. Damit wird entgegen der Beschwerdebehauptung weder aufgezeigt, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall), beim Sanktionsausspruch eine oder mehrere für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 11, zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Ziffer 11, dritter Fall).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.