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Entscheidung 12 Os 117/20b×

Entscheidung 12 Os 117/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os117/20b

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster, LL.M. in der Strafsache gegen Juraj O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2020, GZ 94 Hv 30/20z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten enthaltenden – Urteil wurde Juraj O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – vom 29. November 2019 bis zum 21. Februar 2020 in W***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) in 22 im Urteil näher beschriebenen Fällen anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch gewaltsames Öffnen der jeweiligen Wohnungen durch Aufdrücken oder mittels Riegelzug, somit durch Einbruch in Wohnstätten, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar:

1./–21./ (…);

22./ am 21. Februar 2020 Snezana A***** Gegenstände im Gesamtwert von 1.500 Euro, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er Snezana A***** mit den Händen umstieß, sodass sie zu Boden fiel, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung gegen Snezana A***** ohnedies auf deren Angaben gestützt (US 8). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurfte es nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.

Mit der Kritik, dass der von Snezana A***** geschilderte Stoß von vorne nicht nachvollziehbar sei, weil diese Zeugin – ihren weiteren Angaben zufolge – nicht nach hinten, sondern „auf die Knie“ gestürzt sei (ON 26 S 11), bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Einwand, der Angeklagte habe Snezana A***** die gestohlenen Gegenstände in der Folge zurückgegeben, was als mildernd zu berücksichtigen sei, bezieht sich auf keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erklärt nicht, aus welchem Grund die Annahme von Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB vergleiche US 9) das Vorliegen einer Vorverurteilung erfordern soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00117.20B.1112.000

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201112_OGH0002_0120OS00117_20B0000_000