Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung gegen Snezana A***** ohnedies auf deren Angaben gestützt (US 8). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte es nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur Gewaltanwendung gegen Snezana A***** ohnedies auf deren Angaben gestützt (US 8). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurfte es nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.
Mit der Kritik, dass der von Snezana A***** geschilderte Stoß von vorne nicht nachvollziehbar sei, weil diese Zeugin – ihren weiteren Angaben zufolge – nicht nach hinten, sondern „auf die Knie“ gestürzt sei (ON 26 S 11), bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der Einwand, der Angeklagte habe Snezana A***** die gestohlenen Gegenstände in der Folge zurückgegeben, was als mildernd zu berücksichtigen sei, bezieht sich auf keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).Der Einwand, der Angeklagte habe Snezana A***** die gestohlenen Gegenstände in der Folge zurückgegeben, was als mildernd zu berücksichtigen sei, bezieht sich auf keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erklärt nicht, aus welchem Grund die Annahme von Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (vgl US 9) das Vorliegen einer Vorverurteilung erfordern soll.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erklärt nicht, aus welchem Grund die Annahme von Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB vergleiche US 9) das Vorliegen einer Vorverurteilung erfordern soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.