Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./4./), mehrerer Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB (I./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./) sowie des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (III./2./) schuldig erkannt. [1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./4./), mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./) sowie des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (römisch drei./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er I* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I./ teils in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise, teils unter Einsatz einer Waffe (4./), nämlich eines Schlagrings, wegzunehmen versucht (I./3./, 5./, 7./, 9./ und 10./) und (zu I./1./, 2./, 4./, 6./ und 8./) weggenommen, und zwarrömisch eins./ teils in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise, teils unter Einsatz einer Waffe (4./), nämlich eines Schlagrings, wegzunehmen versucht (römisch eins./3./, 5./, 7./, 9./ und 10./) und (zu römisch eins./1./, 2./, 4./, 6./ und 8./) weggenommen, und zwar
1./ am 18. Dezember 2022 * E* acht Euro Bargeld und einen Ring in unbekanntem Wert,
2./ am 30. Dezember 2022 * P* eine Jacke im Wert von 200 Euro,
4./ am 9. Jänner 2023 * Kr* einen Ring und einen Kopfhörer in unbekanntem Wert (US 15 f),
6./ am 12. Jänner 2023 * Ka* drei Euro Bargeld und eine Jacke im Wert von 200 Euro,
8./ am 16. Dezember 2022 unbekannten Personen eine Dose „Snus“ und eine Jacke in unbekanntem Wert (US 21),
III./2./ am 9. Jänner 2023 in einverständlichem Zusammenwirken mit * V* den * A* durch gefährliche Drohung, nämlich die unter Vorhalt eines Schlagrings erfolgte Ankündigung, er werde ihn schlagen, wenn er „Faxen“ mache und er nicht am nächsten Tag zehn Euro übergäbe, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung des erwähnten Bargeldbetrags zu nötigen versucht, die * A* am Vermögen schädigen sollte.römisch drei./2./ am 9. Jänner 2023 in einverständlichem Zusammenwirken mit * V* den * A* durch gefährliche Drohung, nämlich die unter Vorhalt eines Schlagrings erfolgte Ankündigung, er werde ihn schlagen, wenn er „Faxen“ mache und er nicht am nächsten Tag zehn Euro übergäbe, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung des erwähnten Bargeldbetrags zu nötigen versucht, die * A* am Vermögen schädigen sollte.