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Entscheidung 12 Os 117/23g×

Entscheidung 12 Os 117/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os117/23g

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6. Juli 2023, GZ 34 Hv 48/23f-174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./4./), mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./) sowie des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (römisch drei./2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er I* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

römisch eins./ teils in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise, teils unter Einsatz einer Waffe (4./), nämlich eines Schlagrings, wegzunehmen versucht (römisch eins./3./, 5./, 7./, 9./ und 10./) und (zu römisch eins./1./, 2./, 4./, 6./ und 8./) weggenommen, und zwar

1./ am 18. Dezember 2022 * E* acht Euro Bargeld und einen Ring in unbekanntem Wert,

2./ am 30. Dezember 2022 * P* eine Jacke im Wert von 200 Euro,

4./ am 9. Jänner 2023 * Kr* einen Ring und einen Kopfhörer in unbekanntem Wert (US 15 f),

6./ am 12. Jänner 2023 * Ka* drei Euro Bargeld und eine Jacke im Wert von 200 Euro,

8./ am 16. Dezember 2022 unbekannten Personen eine Dose „Snus“ und eine Jacke in unbekanntem Wert (US 21),

römisch drei./2./ am 9. Jänner 2023 in einverständlichem Zusammenwirken mit * V* den * A* durch gefährliche Drohung, nämlich die unter Vorhalt eines Schlagrings erfolgte Ankündigung, er werde ihn schlagen, wenn er „Faxen“ mache und er nicht am nächsten Tag zehn Euro übergäbe, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung des erwähnten Bargeldbetrags zu nötigen versucht, die * A* am Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.

[4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt hinsichtlich der Schuldsprüche römisch eins./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./ eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter Berufung auf die unterbliebene Anwendung erheblicher Gewalt an. Zudem führt der Beschwerdeführer für die Annahme des geringen Werts der jeweiligen Raubbeute inflationsbedingte Umstände ins Treffen, die seiner Ansicht nach die Anhebung der von der Rechtsprechung vertretenen Geringfügigkeitschwelle von 100 Euro vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120079) rechtfertigen würden.

[5] Dieses Vorbringen kann schon deshalb auf sich beruhen, weil das Rechtsmittel prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die der weiteren (kumulativen) Privilegierungsvoraussetzung der „unbedeutenden Folgen“ nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB entgegenstehenden Konstatierungen außer Acht lässt. Danach wurden die durchwegs jungen Opfer durch die Taten eingeschüchtert und verängstigt, wobei diese noch längere Zeit Auswirkungen auf deren Wohlbefinden und Psyche haben werden (US 43).

[6] Der von der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) unter Hinweis auf den Schuldspruch römisch eins./4./ (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) liegt nicht vor, weil der Angeklagte dem Opfer anlässlich des zu römisch drei./2./ abgeurteilten Verhaltens (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB) einen „Schlagring zeigte“ (US 7, 15). Damit hat der Schöffensenat den Waffengebrauch zutreffend als erschwerend gewertet (US 44).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00117.23G.1123.000

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231123_OGH0002_0120OS00117_23G0000_000