Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Was das Strafausmaß anlangt, so hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers stellt eine die Wertgrenze von S 5.000,-- nicht wesentlich überschreitende Schadenshöhe keinen der im § 34Was das Strafausmaß anlangt, so hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers stellt eine die Wertgrenze von S 5.000,-- nicht wesentlich überschreitende Schadenshöhe keinen der im Paragraph 34
StGB aufgezählten Milderungsgründe gleichzustellenden Umstand, insbesonders nicht jenen der Z 14 der bezogenen Gesetzesstelle dar, sondern vermag allenfalls den Unrechtsgehalt der Tat zu mindern. Schwere Krankheit oder eine bevorstehende notwendige Operation können allenfalls im Rahmen des Strafvollzuges, in der Regel nicht aber bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Auch die übrigen, im Gerichtstag zusätzlich erörterten Gründe für eine Strafminderung sind entweder sachverhaltsfremd oder stellen, wie etwa bestehende Sorgepflichten, keinen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit wiederholter, wegen einschlägiger Straftaten verhängter, zum Teil empfindlicher Strafen und unter Berücksichtigung des überaus raschen Rückfalls ist die im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens vom Erstgericht verhängte Strafe gerade aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um einerseits der Täterpersönlichkeit und dem Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht zu werden, andererseits den erwünschten Strafzweck in der Form einer Resozialisierung zu erreichen. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.StGB aufgezählten Milderungsgründe gleichzustellenden Umstand, insbesonders nicht jenen der Ziffer 14, der bezogenen Gesetzesstelle dar, sondern vermag allenfalls den Unrechtsgehalt der Tat zu mindern. Schwere Krankheit oder eine bevorstehende notwendige Operation können allenfalls im Rahmen des Strafvollzuges, in der Regel nicht aber bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Auch die übrigen, im Gerichtstag zusätzlich erörterten Gründe für eine Strafminderung sind entweder sachverhaltsfremd oder stellen, wie etwa bestehende Sorgepflichten, keinen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit wiederholter, wegen einschlägiger Straftaten verhängter, zum Teil empfindlicher Strafen und unter Berücksichtigung des überaus raschen Rückfalls ist die im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens vom Erstgericht verhängte Strafe gerade aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um einerseits der Täterpersönlichkeit und dem Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht zu werden, andererseits den erwünschten Strafzweck in der Form einer Resozialisierung zu erreichen. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Dagegen ist die Berufung im Ergebnis berechtigt, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StPO bekämpft. Unbegründet ist sie allerdings, soferne sie teilweise unter Wiederholung der zur Nichtigkeitsbeschwerde gemachten Ausführungen negiert, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen wurden, und demgegenüber vermeint, daß diese allein als Reaktion eines verstandesmässig gut befähigten und auch sekundär nicht abgebauten Menschen auf gegenwärtige mißliche Lebensumstände anzusehen seien. Das Erstgericht ist auf Grund des unbedenklichen Gutachtens des Sachverständigen Doz. Dr. Werner B zu der ausreichend begründeten und auch denkfolgerichtigen Urteilsannahme gelangt, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer hochgradigen psychischen Abnormität (die allerdings einer Geisteskrankheit nicht gleichzusetzen ist) begangen wurden (S 365 d. A). Im übrigen kann auf das in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Gesagte hingewiesen werden.Dagegen ist die Berufung im Ergebnis berechtigt, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StPO bekämpft. Unbegründet ist sie allerdings, soferne sie teilweise unter Wiederholung der zur Nichtigkeitsbeschwerde gemachten Ausführungen negiert, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen wurden, und demgegenüber vermeint, daß diese allein als Reaktion eines verstandesmässig gut befähigten und auch sekundär nicht abgebauten Menschen auf gegenwärtige mißliche Lebensumstände anzusehen seien. Das Erstgericht ist auf Grund des unbedenklichen Gutachtens des Sachverständigen Doz. Dr. Werner B zu der ausreichend begründeten und auch denkfolgerichtigen Urteilsannahme gelangt, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer hochgradigen psychischen Abnormität (die allerdings einer Geisteskrankheit nicht gleichzusetzen ist) begangen wurden (S 365 d. A). Im übrigen kann auf das in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Gesagte hingewiesen werden.
Berechtigt ist das Berufungsbegehren hingegen, wenn es in Parenthese die Urteilsannahmen, der Angeklagte werde unter Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, bekämpft. Die Urteilsbegründung beschränkt sich in diesem Belange auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und beruft sich zur Begründung im wesentlichen allein auf das Gutachten des erwähnten Sachverständigen, ohne im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen als erwiesen anzunehmen sei, daß der Angeklagte gleichgelagerte Vermögensdelikte mit schweren Folgen begehen werde. Denn sowohl die Anlaßtaten, wie auch die den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten betreffen keineswegs gravierende Vermögensdelikte, die auch in der Art ihrer Begehung keinen hohen sozialschädlichen Grad aufweisen. Diese allein reichen als solche, soweit die künftige Begehung weiterer Straftaten bloß ähnlicher Art zu befürchten wäre, für eine Einweisung nicht aus, zumal das Gesetz auf - an sich - schwere Folgen einer Straftat und nicht auch auf die Summierung leichter Folgen mehrerer Straftaten abstellt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/225 = 13 Os 59/77). Die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit, daß der Angeklagte bei einer günstigen Gelegenheit auch einen groß angelegten Betrug mit großem Einzelschaden versuchen würde (S 353 d. A) reicht nicht hin, um die vom Gesetze mit hoher Wahrscheinlichkeit geforderte Befürchtung der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen (welche bei Vermögensdelikten an der Wertgrenze von etwa S 100.000,-- schon im Hinblick auf den betreffenden Strafsatz zu orientieren wären) zu rechtfertigen (vgl. Foregger-Serini, MKK, Strafgesetzbuch II, S 56). Ohne den Ergebnissen der gegen den Berufungswerber beim Landesgericht für Strafsachen Wien und beim Kreisgericht Wr. Neustadt anhängigen Strafverfahren vorzugreifen, kann jedenfalls im gegenständlichen Verfahren weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes, noch aus der Aktenlage die im § 21 Abs. 2 StGB geforderte Prognose erstellt werden, so daß in diesem Umfange der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPOBerechtigt ist das Berufungsbegehren hingegen, wenn es in Parenthese die Urteilsannahmen, der Angeklagte werde unter Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, bekämpft. Die Urteilsbegründung beschränkt sich in diesem Belange auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und beruft sich zur Begründung im wesentlichen allein auf das Gutachten des erwähnten Sachverständigen, ohne im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen als erwiesen anzunehmen sei, daß der Angeklagte gleichgelagerte Vermögensdelikte mit schweren Folgen begehen werde. Denn sowohl die Anlaßtaten, wie auch die den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten betreffen keineswegs gravierende Vermögensdelikte, die auch in der Art ihrer Begehung keinen hohen sozialschädlichen Grad aufweisen. Diese allein reichen als solche, soweit die künftige Begehung weiterer Straftaten bloß ähnlicher Art zu befürchten wäre, für eine Einweisung nicht aus, zumal das Gesetz auf - an sich - schwere Folgen einer Straftat und nicht auch auf die Summierung leichter Folgen mehrerer Straftaten abstellt vergleiche ÖJZ-LSK 1977/225 = 13 Os 59/77). Die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit, daß der Angeklagte bei einer günstigen Gelegenheit auch einen groß angelegten Betrug mit großem Einzelschaden versuchen würde (S 353 d. A) reicht nicht hin, um die vom Gesetze mit hoher Wahrscheinlichkeit geforderte Befürchtung der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen (welche bei Vermögensdelikten an der Wertgrenze von etwa S 100.000,-- schon im Hinblick auf den betreffenden Strafsatz zu orientieren wären) zu rechtfertigen vergleiche Foregger-Serini, MKK, Strafgesetzbuch römisch zwei, S 56). Ohne den Ergebnissen der gegen den Berufungswerber beim Landesgericht für Strafsachen Wien und beim Kreisgericht Wr. Neustadt anhängigen Strafverfahren vorzugreifen, kann jedenfalls im gegenständlichen Verfahren weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes, noch aus der Aktenlage die im Paragraph 21, Absatz 2, StGB geforderte Prognose erstellt werden, so daß in diesem Umfange der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO