Miodrag U***** bekämpft das Urteil mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Miodrag U***** bekämpft das Urteil mit auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Unter dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß eine gemäß § 107 Abs 2 StGB strafbare gefährliche Drohung, wie sie ihm als Anlaßtat angelastet wird, (gemäß § 107 Abs 4 StGB) nur mit Ermächtigung des Bedrohten verfolgt werden kann, wenn sie sich gegen bestimmte Angehörige, darunter auch den Lebensgefährten des Täters richtet. Eine Ermächtigung des Tatopfers Frieda N***** zur Verfolgung des Beschwerdeführers, mit dem sie seit 1982 in Lebensgemeinschaft lebt (US 4), liegt - zumal Anzeigeerstattung und Aufforderung zum sicherheitsbehördlichen Einschreiten dazu nicht ausreichen (SSt 50/52) - tatsächlich nicht vor.Unter dem zuletzt genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera b,) weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß eine gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB strafbare gefährliche Drohung, wie sie ihm als Anlaßtat angelastet wird, (gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StGB) nur mit Ermächtigung des Bedrohten verfolgt werden kann, wenn sie sich gegen bestimmte Angehörige, darunter auch den Lebensgefährten des Täters richtet. Eine Ermächtigung des Tatopfers Frieda N***** zur Verfolgung des Beschwerdeführers, mit dem sie seit 1982 in Lebensgemeinschaft lebt (US 4), liegt - zumal Anzeigeerstattung und Aufforderung zum sicherheitsbehördlichen Einschreiten dazu nicht ausreichen (SSt 50/52) - tatsächlich nicht vor.
Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB ist - neben einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose - die Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat, für die der Täter nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes im Sinne des § 11 StGB begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. Kann die Tat (auch) aus einem anderen Grunde nicht bestraft werden, scheidet sie als Anlaß für die Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB aus (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 StGB RN 8, 9.Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist - neben einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose - die Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlaßtat, für die der Täter nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes im Sinne des Paragraph 11, StGB begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. Kann die Tat (auch) aus einem anderen Grunde nicht bestraft werden, scheidet sie als Anlaß für die Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB aus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, StGB RN 8, 9.
Fehlt es an der gemäß § 107 Abs 4 StGB erforderlichen Ermächtigung, kommt eine Verfolgung des zurechnungsfähigen Täters wegen eines Vergehens nach § 107 StGB nicht in Betracht; dieses die Anlaßtat betreffende Verfolgungshindernis entfaltet auch im Verfahren gegen den unzurechnungsfähigen Rechtsbrecher seine Wirksamkeit.Fehlt es an der gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StGB erforderlichen Ermächtigung, kommt eine Verfolgung des zurechnungsfähigen Täters wegen eines Vergehens nach Paragraph 107, StGB nicht in Betracht; dieses die Anlaßtat betreffende Verfolgungshindernis entfaltet auch im Verfahren gegen den unzurechnungsfähigen Rechtsbrecher seine Wirksamkeit.
Die fehlende Ermächtigung der Lebensgefährtin Frieda N***** kann nicht mehr nachgeholt werden; in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war das angefochte Urteil daher aufzuheben und der Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Wien abzuweisen.