Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
"Im Jahre 1993 begann durch die K***** GesmbH die Projektierung einer Wohnanlage in Kitzbühel-Porstendorffeldweg mit insgesamt 18 Wohneinheiten, wobei die Einreich- und Polierpläne von Ing.Anton R***** erstellt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der Firma K***** GesmbH seitens der Bank der Österreichischen Postsparkasse AG (im folgenden PSK-Bank) am 24.11.1993 ein Kredit in Höhe von S 20 Millionen eingeräumt, welcher zur Finanzierung des genannten Projektes gewidmet war. Im Kreditvertrag vom 24.11.1993 war vorgesehen, daß die Kreditvaluta zum Ankauf des Grundstückes und in weiterer Folge nach Maßgabe der Rechnungslegung und des Baufortschrittes zur Zuzählung gebracht wird. Zur Sicherstellung übernahm der Angeklagte für insgesamt 20 % des jeweils aushaftenden Kreditbetrages s.A. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Weiters wurde die (angekaufte) Liegenschaft GP 431/2, EZ 637, KG Kitzbühel, zur Sicherstellung für einen Kredithöchstbetrag von S 26 Millionen verwendet. Zunächst wurden am 07.12.1993 sowie am 28.03.1994 jeweils S 4,134.000,-- als Kaufpreis an den Treuhänder RA Dr.T***** zur Auszahlung gebracht. In weiterer Folge wurden sodann die Kaufnebenspesen sowie Kosten der Vertragserstellung und Entwicklungskosten (Planungskosten, Kosten der Regulierung des Porstendorfbaches) zur Zuzählung gebracht. .... Am 11.07.1994 erhielt der Angeklagte eine Darlehenszusage über sfr 2 Millionen von der P***** Ltd., wobei es zu keiner konkreten Kreditzuzählung gekommen ist, da Herr P***** im Spätherbst 1994 verhaftet worden war."Im Jahre 1993 begann durch die K***** GesmbH die Projektierung einer Wohnanlage in Kitzbühel-Porstendorffeldweg mit insgesamt 18 Wohneinheiten, wobei die Einreich- und Polierpläne von Ing.Anton R***** erstellt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der Firma K***** GesmbH seitens der Bank der Österreichischen Postsparkasse AG (im folgenden PSK-Bank) am 24.11.1993 ein Kredit in Höhe von S 20 Millionen eingeräumt, welcher zur Finanzierung des genannten Projektes gewidmet war. Im Kreditvertrag vom 24.11.1993 war vorgesehen, daß die Kreditvaluta zum Ankauf des Grundstückes und in weiterer Folge nach Maßgabe der Rechnungslegung und des Baufortschrittes zur Zuzählung gebracht wird. Zur Sicherstellung übernahm der Angeklagte für insgesamt 20 % des jeweils aushaftenden Kreditbetrages s.A. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB. Weiters wurde die (angekaufte) Liegenschaft Gesetzgebungsperiode 431/2, EZ 637, KG Kitzbühel, zur Sicherstellung für einen Kredithöchstbetrag von S 26 Millionen verwendet. Zunächst wurden am 07.12.1993 sowie am 28.03.1994 jeweils S 4,134.000,-- als Kaufpreis an den Treuhänder RA Dr.T***** zur Auszahlung gebracht. In weiterer Folge wurden sodann die Kaufnebenspesen sowie Kosten der Vertragserstellung und Entwicklungskosten (Planungskosten, Kosten der Regulierung des Porstendorfbaches) zur Zuzählung gebracht. .... Am 11.07.1994 erhielt der Angeklagte eine Darlehenszusage über sfr 2 Millionen von der P***** Ltd., wobei es zu keiner konkreten Kreditzuzählung gekommen ist, da Herr P***** im Spätherbst 1994 verhaftet worden war.
.... Obwohl hinsichtlich des Projektes ""Porstendorffeldweg"" mit den Bauarbeiten nicht begonnen wurde und obwohl ihm die Verhaftung P*****s bekannt war, er sohin von daher kein Geld zu erwarten hatte, kam der Angeklagte aufgrund seiner prekären finanziellen Situation auf die Idee, der PSK-Bank vorzutäuschen, daß das von ihr finanzierte Projekt gebaut wird und die Bauarbeiten fortschreiten. Dazu übermittelte er zwischen 14.10.1994 und 28.02.1995 der PSK-Bank insgesamt 7 (verfälschte) Teilrechnungen über einen Gesamtbetrag von S 8,1 Millionen.... Aufgrund der Teilrechnungen .... wurde dem Angeklagten insgesamt ein Betrag von S 8,1 Millionen ausgezahlt, welcher bis dato offen aushaftet. Der Angeklagte wußte zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen, daß er aufgrund seiner finanziellen Lage diese Geldbeträge zumindest in absehbarer Zeit nicht würde zurückzahlen können. Weiters wußte der Angeklagte, daß damit eine Schädigung der PSK-Bank verbunden war, und daß er damit sich bzw. seine oben genannten Unternehmen unrechtmäßig bereicherte" (US 6-8).
Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 14.November 1997 gestellten Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Immobilien und auf Vernehmung des Zeugen Dr.T***** zum Beweis dafür, daß - komprimiert wiedergegeben - der Bank zum Zeitpunkt der Überweisung der in Rede stehenden Geldbeträge von insgesamt 8,1 Mio S der Wert der als Pfand haftenden Liegenschaft als Äquivalent gegenüberstand (nominell Z 4), macht der Sache nach damit aber zutreffend Feststellungsmängel geltend.Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 14.November 1997 gestellten Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Immobilien und auf Vernehmung des Zeugen Dr.T***** zum Beweis dafür, daß - komprimiert wiedergegeben - der Bank zum Zeitpunkt der Überweisung der in Rede stehenden Geldbeträge von insgesamt 8,1 Mio S der Wert der als Pfand haftenden Liegenschaft als Äquivalent gegenüberstand (nominell Ziffer 4,), macht der Sache nach damit aber zutreffend Feststellungsmängel geltend.
Ist nämlich ein betrügerisch herausgelocktes Darlehen pfandrechtlich gesichert, ist bei der Berechnung des Schadens der Verkehrswert des Pfandes in Abzug zu bringen (Leukauf/Steininger Komm3 § 147 RN 44).Ist nämlich ein betrügerisch herausgelocktes Darlehen pfandrechtlich gesichert, ist bei der Berechnung des Schadens der Verkehrswert des Pfandes in Abzug zu bringen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 147, RN 44).
Feststellungen des Erstgerichtes dazu fehlen.
Damit bleibt aber die entscheidungsrelevante Frage offen, ob der kreditgewährenden Bank jeweils im Zeitpunkt der durch die vorgelegten verfälschten Teilrechnungen veranlaßten Überweisungen (49) durch die einverleibte Höchstbetragshypothek von 26 Mio S (47) als Sicherheit eine - wertmäßig gegenüber dem Kaufpreis allenfalls durch Aufschließungsarbeiten angereicherte - Liegenschaft zur Verfügung stand, sodaß es selbst bei gezielt durch Täuschung bewirkter Auszahlung der in Rede stehenden Darlehensteilbeträge allenfalls mangels Schädigung - zur Gänze oder auch nur partiell - schon am objektiven Tatbestand mangeln kann.
Da schon aus dieser Sicht eine Verfahrenserneuerung somit unumgänglich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die darüber hinaus erhobenen Rechtsmitteleinwände.
Mit seiner zufolge Kassierung auch des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.