Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) unterstellt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einen in Wahrheit nicht bestehenden, die Vereinbarung des Rückzahlungstermins betreffenden Widerspruch zwischen den am 24. Juli 2003 und am 15. September 2003 abgelegten Aussagen der Geschädigten Andrea C*****, weil die genannte Zeugin doch - der Beschwerde zuwider – nicht bloß im Rahmen ihrer ersten, sondern auch bei ihrer zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung die Zusage der Rückzahlung der in Rede stehenden Darlehen durch den Angeklagten mit "bis Mitte, Ende September (2002)" angab (S 91, 131).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) unterstellt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einen in Wahrheit nicht bestehenden, die Vereinbarung des Rückzahlungstermins betreffenden Widerspruch zwischen den am 24. Juli 2003 und am 15. September 2003 abgelegten Aussagen der Geschädigten Andrea C*****, weil die genannte Zeugin doch - der Beschwerde zuwider – nicht bloß im Rahmen ihrer ersten, sondern auch bei ihrer zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung die Zusage der Rückzahlung der in Rede stehenden Darlehen durch den Angeklagten mit "bis Mitte, Ende September (2002)" angab (S 91, 131).
Auch der die erstgerichtliche Annahme der vom Angeklagten durch Gebrauch eines Falschnamens gegenüber der Geschädigten angestrebten Identitätsverschleierung vermeintlich problematisierende Vorwurf mangelnder Erörterung des Umstandes, dass der Angeklagte in der im Schuldspruchfaktum II bezeichneten Urkunde (Beil./1) zwar nicht seinen richtigen Namen, wohl aber sein Geburtsdatum angegeben habe, ist aktenfremd. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde das Geburtsdatum nicht von ihm offen gelegt, sondern von der Geschädigten aus im Laufe der Bekanntschaft abgegebenen Äußerungen des Angeklagten zu seinem Sternzeichen, seinem Alter und seinem Geburtstag "am 18."Auch der die erstgerichtliche Annahme der vom Angeklagten durch Gebrauch eines Falschnamens gegenüber der Geschädigten angestrebten Identitätsverschleierung vermeintlich problematisierende Vorwurf mangelnder Erörterung des Umstandes, dass der Angeklagte in der im Schuldspruchfaktum römisch zwei bezeichneten Urkunde (Beil./1) zwar nicht seinen richtigen Namen, wohl aber sein Geburtsdatum angegeben habe, ist aktenfremd. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde das Geburtsdatum nicht von ihm offen gelegt, sondern von der Geschädigten aus im Laufe der Bekanntschaft abgegebenen Äußerungen des Angeklagten zu seinem Sternzeichen, seinem Alter und seinem Geburtstag "am 18."
ermittelt und in die Bestätigung aufgenommen (S 97). Das Schöffengericht hat ferner die Gesamthöhe der in Rede stehenden Darlehen mit dem Hinweis auf die widerspruchsfreien Angaben der Geschädigten sowie auf eine Reihe gewichtiger Indizien (die Verwendung eines falschen Namens durch den Täter, die Unterfertigung der Bestätigung über den bis dahin erhaltenen Teilbetrag von 20.985 EUR, obwohl er nach seiner Verantwortung insgesamt bloß 3.500 EUR erhalten hatte, seine als lebensfremd abgelehnte Erklärung, dass er damit der Geschädigten zu einem Bankkredit verhelfen wollte, seine zeitlich nicht nachvollziehbaren Angaben über die Dauer des Treffens, bei dem der Schuldschein unterfertigt wurde, die durch die Fehlzeitregistrierung am Arbeitsplatz des Opfers objektiviert ist [Beil./A], die vom Handy der Zeugin abgelesene, per SMS vom Angeklagten übermittelte Bitte um 350 EUR, die den von ihm zugestandenen Zahlungsflüssen nicht zugeordnet werden konnten, ferner der Umstand, dass der von der Zeugin C***** genannte Anlass für die Ausstellung des Schuldscheins am 2. August 2002, nämlich die Übergabe von weiteren 2.500 EUR, mit der an diesem Tag dokumentierten [Beil./2] Geldbehebung korrespondiert) zureichend begründet. Der Einwand, wonach sich Andrea C***** "deshalb der Hilfe des Angeklagten bediente, weil sie selbst keine Lugurkunde herstellen wollte, um diese für den Rechtsverkehr zu verwenden, da sie als Bankangestellte wissen musste, dass sie damit eine strafbare Handlung begehen würde" (womit überdies verkannt wird, dass sie in diesem Fall dasselbe Delikt [als Beteiligter] begangen hätte), stellt bloß die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten den denklogischen erstinstanzlichen Überlegungen dazu gegenüber und richtet sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die mängelfreie Beweiswürdigung (US 6 ff). Die Beschwerde (Z 9 lit a), es mangle an Feststellungen darüber, ob ein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart wurde, übergeht die in rechtlicher Hinsicht entscheidende Konstatierung, dass es dem Angeklagten von Anfang an am Rückzahlungswillen fehlte (US 3, 9). Im Übrigen haben die Tatrichter auch den vermeintlich vereinbarten Rückzahlungstermin mit "Mitte/Ende September 2002" festgestellt (US 8). Die Rechtsrüge verfehlt so den Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.ermittelt und in die Bestätigung aufgenommen (S 97). Das Schöffengericht hat ferner die Gesamthöhe der in Rede stehenden Darlehen mit dem Hinweis auf die widerspruchsfreien Angaben der Geschädigten sowie auf eine Reihe gewichtiger Indizien (die Verwendung eines falschen Namens durch den Täter, die Unterfertigung der Bestätigung über den bis dahin erhaltenen Teilbetrag von 20.985 EUR, obwohl er nach seiner Verantwortung insgesamt bloß 3.500 EUR erhalten hatte, seine als lebensfremd abgelehnte Erklärung, dass er damit der Geschädigten zu einem Bankkredit verhelfen wollte, seine zeitlich nicht nachvollziehbaren Angaben über die Dauer des Treffens, bei dem der Schuldschein unterfertigt wurde, die durch die Fehlzeitregistrierung am Arbeitsplatz des Opfers objektiviert ist [Beil./A], die vom Handy der Zeugin abgelesene, per SMS vom Angeklagten übermittelte Bitte um 350 EUR, die den von ihm zugestandenen Zahlungsflüssen nicht zugeordnet werden konnten, ferner der Umstand, dass der von der Zeugin C***** genannte Anlass für die Ausstellung des Schuldscheins am 2. August 2002, nämlich die Übergabe von weiteren 2.500 EUR, mit der an diesem Tag dokumentierten [Beil./2] Geldbehebung korrespondiert) zureichend begründet. Der Einwand, wonach sich Andrea C***** "deshalb der Hilfe des Angeklagten bediente, weil sie selbst keine Lugurkunde herstellen wollte, um diese für den Rechtsverkehr zu verwenden, da sie als Bankangestellte wissen musste, dass sie damit eine strafbare Handlung begehen würde" (womit überdies verkannt wird, dass sie in diesem Fall dasselbe Delikt [als Beteiligter] begangen hätte), stellt bloß die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten den denklogischen erstinstanzlichen Überlegungen dazu gegenüber und richtet sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die mängelfreie Beweiswürdigung (US 6 ff). Die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an Feststellungen darüber, ob ein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart wurde, übergeht die in rechtlicher Hinsicht entscheidende Konstatierung, dass es dem Angeklagten von Anfang an am Rückzahlungswillen fehlte (US 3, 9). Im Übrigen haben die Tatrichter auch den vermeintlich vereinbarten Rückzahlungstermin mit "Mitte/Ende September 2002" festgestellt (US 8). Die Rechtsrüge verfehlt so den Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Bestreitung des konstatierten Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.