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Entscheidung 12 Os 118/03×

Entscheidung 12 Os 118/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os118/03

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. September 2003, GZ 38 Hv 63/03h-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

vom 6. Juni bis 2. Oktober 2002 in Leobersdorf in 41 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Andrea C***** durch Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung von Darlehen im Gesamtausmaß von 25.935 EUR verleitet, wodurch die Genannte um diesen Betrag geschädigt wurde;

am 5. August 2002 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich eine Bestätigung über den Erhalt von 20.985 EUR von Andrea C***** hergestellt, indem er diese mit dem Namen Andreas V***** unterschrieb, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) unterstellt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einen in Wahrheit nicht bestehenden, die Vereinbarung des Rückzahlungstermins betreffenden Widerspruch zwischen den am 24. Juli 2003 und am 15. September 2003 abgelegten Aussagen der Geschädigten Andrea C*****, weil die genannte Zeugin doch - der Beschwerde zuwider – nicht bloß im Rahmen ihrer ersten, sondern auch bei ihrer zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung die Zusage der Rückzahlung der in Rede stehenden Darlehen durch den Angeklagten mit "bis Mitte, Ende September (2002)" angab (S 91, 131).

Auch der die erstgerichtliche Annahme der vom Angeklagten durch Gebrauch eines Falschnamens gegenüber der Geschädigten angestrebten Identitätsverschleierung vermeintlich problematisierende Vorwurf mangelnder Erörterung des Umstandes, dass der Angeklagte in der im Schuldspruchfaktum römisch zwei bezeichneten Urkunde (Beil./1) zwar nicht seinen richtigen Namen, wohl aber sein Geburtsdatum angegeben habe, ist aktenfremd. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde das Geburtsdatum nicht von ihm offen gelegt, sondern von der Geschädigten aus im Laufe der Bekanntschaft abgegebenen Äußerungen des Angeklagten zu seinem Sternzeichen, seinem Alter und seinem Geburtstag "am 18."

ermittelt und in die Bestätigung aufgenommen (S 97). Das Schöffengericht hat ferner die Gesamthöhe der in Rede stehenden Darlehen mit dem Hinweis auf die widerspruchsfreien Angaben der Geschädigten sowie auf eine Reihe gewichtiger Indizien (die Verwendung eines falschen Namens durch den Täter, die Unterfertigung der Bestätigung über den bis dahin erhaltenen Teilbetrag von 20.985 EUR, obwohl er nach seiner Verantwortung insgesamt bloß 3.500 EUR erhalten hatte, seine als lebensfremd abgelehnte Erklärung, dass er damit der Geschädigten zu einem Bankkredit verhelfen wollte, seine zeitlich nicht nachvollziehbaren Angaben über die Dauer des Treffens, bei dem der Schuldschein unterfertigt wurde, die durch die Fehlzeitregistrierung am Arbeitsplatz des Opfers objektiviert ist [Beil./A], die vom Handy der Zeugin abgelesene, per SMS vom Angeklagten übermittelte Bitte um 350 EUR, die den von ihm zugestandenen Zahlungsflüssen nicht zugeordnet werden konnten, ferner der Umstand, dass der von der Zeugin C***** genannte Anlass für die Ausstellung des Schuldscheins am 2. August 2002, nämlich die Übergabe von weiteren 2.500 EUR, mit der an diesem Tag dokumentierten [Beil./2] Geldbehebung korrespondiert) zureichend begründet. Der Einwand, wonach sich Andrea C***** "deshalb der Hilfe des Angeklagten bediente, weil sie selbst keine Lugurkunde herstellen wollte, um diese für den Rechtsverkehr zu verwenden, da sie als Bankangestellte wissen musste, dass sie damit eine strafbare Handlung begehen würde" (womit überdies verkannt wird, dass sie in diesem Fall dasselbe Delikt [als Beteiligter] begangen hätte), stellt bloß die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten den denklogischen erstinstanzlichen Überlegungen dazu gegenüber und richtet sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die mängelfreie Beweiswürdigung (US 6 ff). Die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an Feststellungen darüber, ob ein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart wurde, übergeht die in rechtlicher Hinsicht entscheidende Konstatierung, dass es dem Angeklagten von Anfang an am Rückzahlungswillen fehlte (US 3, 9). Im Übrigen haben die Tatrichter auch den vermeintlich vereinbarten Rückzahlungstermin mit "Mitte/Ende September 2002" festgestellt (US 8). Die Rechtsrüge verfehlt so den Vergleich des im Urteil festgestellten vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Bestreitung des konstatierten Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71849 12Os118.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00118.03.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0120OS00118_0300000_000