Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Das undifferenziert unter Z 5 und 5a (inhaltlich Z 9 lit a) erhobene Vorbringen, das Erstgericht hätte "ausdrücklich feststellen müssen, dass der Angeklagte während des gesamten Vorganges kein einziges Wort sagte und auch im Übrigen mit keiner einzigen Geste irgendeine Drohung gegen die Kassiererin vornahm, insbesondere nicht mit einer gefährlichen Waffe drohte", übergeht die Urteilsannahmen, der wortlos auftretende vermummte Angeklagte habe durch die Übergabe des beschriebenen Zettels und eines Plastiksacks die Kassererin zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht und beabsichtigt, dass die von ihm gewählte Formulierung für den Fall der Verweigerung des geforderten Verhaltens als Anwendung von körperlicher und/oder Waffengewalt mit Körperverletzungsfolgen verstanden werde (US 7 f; 9 f).Das undifferenziert unter Ziffer 5 und 5 a (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) erhobene Vorbringen, das Erstgericht hätte "ausdrücklich feststellen müssen, dass der Angeklagte während des gesamten Vorganges kein einziges Wort sagte und auch im Übrigen mit keiner einzigen Geste irgendeine Drohung gegen die Kassiererin vornahm, insbesondere nicht mit einer gefährlichen Waffe drohte", übergeht die Urteilsannahmen, der wortlos auftretende vermummte Angeklagte habe durch die Übergabe des beschriebenen Zettels und eines Plastiksacks die Kassererin zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht und beabsichtigt, dass die von ihm gewählte Formulierung für den Fall der Verweigerung des geforderten Verhaltens als Anwendung von körperlicher und/oder Waffengewalt mit Körperverletzungsfolgen verstanden werde (US 7 f; 9 f).
Die bloße Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), die Tat hätte richtiger Weise als Erpressung bewertet werden müssen, verfehlt die gebotene methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die bloße Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Tat hätte richtiger Weise als Erpressung bewertet werden müssen, verfehlt die gebotene methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.