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Entscheidung 12 Os 118/04×

Entscheidung 12 Os 118/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os118/04

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laslo L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2004, GZ 071 Hv 62/04p-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laslo L***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 27. Februar 2004 in Wien der Kassiererin in der E*****-Filiale L***** Straße, Erika K*****, durch Vorlage eines Zettels mit der Aufschrift:

"Überfall, kein Alarm", mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, einen Bargeldbetrag in der Höhe von 135.400 EUR mit dem Vorsatz abgenötigt hatte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das undifferenziert unter Ziffer 5 und 5 a (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) erhobene Vorbringen, das Erstgericht hätte "ausdrücklich feststellen müssen, dass der Angeklagte während des gesamten Vorganges kein einziges Wort sagte und auch im Übrigen mit keiner einzigen Geste irgendeine Drohung gegen die Kassiererin vornahm, insbesondere nicht mit einer gefährlichen Waffe drohte", übergeht die Urteilsannahmen, der wortlos auftretende vermummte Angeklagte habe durch die Übergabe des beschriebenen Zettels und eines Plastiksacks die Kassererin zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht und beabsichtigt, dass die von ihm gewählte Formulierung für den Fall der Verweigerung des geforderten Verhaltens als Anwendung von körperlicher und/oder Waffengewalt mit Körperverletzungsfolgen verstanden werde (US 7 f; 9 f).

Die bloße Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Tat hätte richtiger Weise als Erpressung bewertet werden müssen, verfehlt die gebotene methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E75183 12Os118.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00118.04.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00118_0400000_000