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Entscheidung 12 Os 118/09h×

Entscheidung 12 Os 118/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os118/09h

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen O***** H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2009, GZ 081 Hv 58/08d-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den bereits rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Mag. Dr. W***** B***** enthält - wurde O***** H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien die ihm durch Rechtsgeschäft, und zwar die jeweilige Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber A***** GesmbH Austria (ursprünglich P***** GesmbH) und den bezogenen Bankinstituten, nur gemeinsam mit Mag. Dr. W***** B***** im Wege des Telebankings über im Urteil näher bezeichnete Konten durch Eingabe je eines O***** H***** und Mag. Dr. W***** B***** als gemeinsame Verfüger über die genannten Konten jeweils zur ausschließlichen Benützung zugewiesenen TAN-Codes Überweisungen durchführen zu können, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, und zwar das der A***** GesmbH Austria (ursprünglich P***** GesmbH) zu verfügen, in zahlreichen (im Urteil näher bezeichneten) Angriffen zwischen 1996 und 2005 wissentlich missbraucht und dadurch dieser einen 50.000 Euro weit übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich 3.134.364,25 Euro zugefügt, indem O***** H***** als hiezu befugter Buchhalter im Telebankingsystem Zahlungsaufträge in Form von Sammelaufträgen (bestehend aus mehreren Einzelpositionen) vorbereitete und hinsichtlich einzelner Positionen die tatsächlich bestehende Verbindlichkeit erhöhte oder nicht bestehende Verbindlichkeiten vortäuschte, diese Mag. Dr. W***** B*****, dem allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der A***** GesmbH Austria (und ursprünglich der P***** GesmbH) zur Genehmigung und zum handschriftlichen Vermerk von dessen jeweiligem TAN-Code vorlegte, danach die Banktransaktion dahin manipulierte, dass er die tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten an die jeweiligen Kreditoren beglich und die Differenzbeträge auf ihm zugängliche Konten, hinsichtlich welcher er zeichnungsberechtigt war, überwies.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, „(iVm Ziffer 10,)" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****. Die Rechtsrüge bestreitet die Subjektseigenschaft des Beschwerdeführers, beschränkt sich allerdings auf die ohne methodisch korrekte Ableitung aus dem Gesetz aufgestellte bloße Behauptung, dass „O***** H***** mangels alleiniger Verfügungsmacht keine Befugnis missbrauchen konnte und damit auch nicht missbraucht hat" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f). Jenseits der erstgerichtlichen Feststellungen - die allerdings den unverbrüchlichen Bezugspunkt der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit bilden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584) - erweist sich die Argumentation, der Angeklagte habe „die Mitbefugnis vom anderen quasi übertragen" erhalten. Substratlos ist überdies auch die Unterstellung, das Erstgericht sei von einer derartigen Ansicht ausgegangen (US 32 f). Der Spekulation einer Verwirklichung des Betrugstatbestands fehlt es an jeglicher Sachverhaltsbasis im angefochtenen Urteil, weshalb auch die Hypothese fehlender Feststellungen „zu einem unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz" ohne erwiderungsfähige Grundlage bleibt. Bloß der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, ausschließlich Untreue und nicht Betrug (der ein Selbstschädigungsdelikt ist, der Vermögensschaden also durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst werden muss) verantwortet (RIS-Justiz RS0094442; Mayerhofer, StGB6 Paragraph 153, E 9 bis 11a; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 50).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91965 12Os118.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00118.09H.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00118_09H0000_000