Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a „(iVm Z 10)" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****. Die Rechtsrüge bestreitet die Subjektseigenschaft des Beschwerdeführers, beschränkt sich allerdings auf die ohne methodisch korrekte Ableitung aus dem Gesetz aufgestellte bloße Behauptung, dass „O***** H***** mangels alleiniger Verfügungsmacht keine Befugnis missbrauchen konnte und damit auch nicht missbraucht hat" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f). Jenseits der erstgerichtlichen Feststellungen - die allerdings den unverbrüchlichen Bezugspunkt der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584) - erweist sich die Argumentation, der Angeklagte habe „die Mitbefugnis vom anderen quasi übertragen" erhalten. Substratlos ist überdies auch die Unterstellung, das Erstgericht sei von einer derartigen Ansicht ausgegangen (US 32 f). Der Spekulation einer Verwirklichung des Betrugstatbestands fehlt es an jeglicher Sachverhaltsbasis im angefochtenen Urteil, weshalb auch die Hypothese fehlender Feststellungen „zu einem unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz" ohne erwiderungsfähige Grundlage bleibt. Bloß der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, ausschließlich Untreue und nicht Betrug (der ein Selbstschädigungsdelikt ist, der Vermögensschaden also durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst werden muss) verantwortet (RIS-Justiz RS0094442; Mayerhofer, StGB6 § 153 E 9 bis 11a; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 50).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, „(iVm Ziffer 10,)" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****. Die Rechtsrüge bestreitet die Subjektseigenschaft des Beschwerdeführers, beschränkt sich allerdings auf die ohne methodisch korrekte Ableitung aus dem Gesetz aufgestellte bloße Behauptung, dass „O***** H***** mangels alleiniger Verfügungsmacht keine Befugnis missbrauchen konnte und damit auch nicht missbraucht hat" vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f). Jenseits der erstgerichtlichen Feststellungen - die allerdings den unverbrüchlichen Bezugspunkt der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit bilden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584) - erweist sich die Argumentation, der Angeklagte habe „die Mitbefugnis vom anderen quasi übertragen" erhalten. Substratlos ist überdies auch die Unterstellung, das Erstgericht sei von einer derartigen Ansicht ausgegangen (US 32 f). Der Spekulation einer Verwirklichung des Betrugstatbestands fehlt es an jeglicher Sachverhaltsbasis im angefochtenen Urteil, weshalb auch die Hypothese fehlender Feststellungen „zu einem unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz" ohne erwiderungsfähige Grundlage bleibt. Bloß der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, ausschließlich Untreue und nicht Betrug (der ein Selbstschädigungsdelikt ist, der Vermögensschaden also durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst werden muss) verantwortet (RIS-Justiz RS0094442; Mayerhofer, StGB6 Paragraph 153, E 9 bis 11a; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 50).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.