Entscheidung 12 Os 118/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster LL.M. in der Strafsache gegen Dzhaner S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 U 13/20f des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster LL.M. in der Strafsache gegen Dzhaner S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 U 13/20f des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 39 U 13/20f des Bezirksgerichts Leopoldstadt verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den jugendlichen Angeklagten ohne Vertretung durch einen Verteidiger § 39 Abs 1 Z 4 JGG.In der Strafsache AZ 39 U 13/20f des Bezirksgerichts Leopoldstadt verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den jugendlichen Angeklagten ohne Vertretung durch einen Verteidiger Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, JGG.
Das Urteil des genannten Gerichts vom 28. Juli 2020 sowie der unter einem ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit, GZ 39 U 13/20f-11, werden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Leopoldstadt verwiesen.
Text
Gründe:
Beim Bezirksgericht Leopoldstadt ist zu AZ 39 U 13/20f ein Strafverfahren gegen den am 26.Mai 2004 geborenen Dzhaner S***** anhängig, zu welchem die Staatsanwaltschaft Wien Strafanträge wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG (ON 3) und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (ON 3 in ON 7) einbrachte.Beim Bezirksgericht Leopoldstadt ist zu AZ 39 U 13/20f ein Strafverfahren gegen den am 26.Mai 2004 geborenen Dzhaner S***** anhängig, zu welchem die Staatsanwaltschaft Wien Strafanträge wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (ON 3) und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (ON 3 in ON 7) einbrachte.
Am 28. Juli 2020 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, in der der Angeklagte anwaltlich nicht vertreten war (vgl ON 10 S 1).Am 28. Juli 2020 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, in der der Angeklagte anwaltlich nicht vertreten war vergleiche ON 10 S 1).
In dieser wurde das Verfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ausgeschieden, der Angeklagte hiefür schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde der Beschluss auf Absehen des Widerrufs bedingter Strafnachsicht einer Vorstrafe unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit gefasst (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO; ON 10 S 3 f; ON 11).In dieser wurde das Verfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ausgeschieden, der Angeklagte hiefür schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde der Beschluss auf Absehen des Widerrufs bedingter Strafnachsicht einer Vorstrafe unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit gefasst (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO; ON 10 S 3 f; ON 11).
Das Urteil und der Beschluss vom 28. Juli 2020 (ON 11) sind rechtskräftig.
Das Verfahren wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG ist weiterhin anhängig (vgl ON 10 S 4).Das Verfahren wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ist weiterhin anhängig vergleiche ON 10 S 4).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den jugendlichen Angeklagten ohne Vertretung durch einen Verteidiger mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß dem seit 1. Juni 2020 in Geltung stehenden § 39 Abs 1 Z 4 JGG idF BGBl I 2020/20 muss ein jugendlicher Beschuldigter in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit durch einen Verteidiger vertreten sein.Gemäß dem seit 1. Juni 2020 in Geltung stehenden Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, JGG in der Fassung BGBl I 2020/20 muss ein jugendlicher Beschuldigter in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit durch einen Verteidiger vertreten sein.
Der am 26. Mai 2004 geborene und somit jugendliche Angeklagte Dzhaner S***** hätte daher in der Hauptverhandlung am 28. Juli 2020 durch einen Verteidiger vertreten sein müssen.
Da eine nachteilige Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Verurteilten nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da eine nachteilige Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Verurteilten nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00118.20Z.1112.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20201112_OGH0002_0120OS00118_20Z0000_000