Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als es keinen Ausspruch über die Verfahrenskosten enthält:
Soweit ein Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, gemäß § 48 (§ 449 zweiter Satz) StPO. lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesem gemäß § 390 Abs. 1 StPO. der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Die darnach zwingend angeordnete Kostenfolge trifft den Subsidiarankläger - da das Gesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht -Soweit ein Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, gemäß Paragraph 48, (Paragraph 449, zweiter Satz) StPO. lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesem gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO. der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Die darnach zwingend angeordnete Kostenfolge trifft den Subsidiarankläger - da das Gesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht -
auch dann, wenn das Verfahren mangels Strafwürdigkeit der Tat (ein sachlicher Strafausschließungsgrund: ÖJZ-LSK. 1976/247 u.a.) gemäß § 42 StGB. ohne Verurteilung beendet wird, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall durch (in Urteilsform ergehenden) Freispruch gemäß § 259 Z. 4 StPO. Das Unterbleiben eines Kostenausspruches im Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15.April 1980 verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1auch dann, wenn das Verfahren mangels Strafwürdigkeit der Tat (ein sachlicher Strafausschließungsgrund: ÖJZ-LSK. 1976/247 u.a.) gemäß Paragraph 42, StGB. ohne Verurteilung beendet wird, zum Beispiel wie im vorliegenden Fall durch (in Urteilsform ergehenden) Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO. Das Unterbleiben eines Kostenausspruches im Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15.April 1980 verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins
StPO.
Da sich die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im freisprechenden Urteil zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war nicht bloß die darin gelegene Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch in (sinngemäßer) Anwendung des § 292 letzter Satz StPO. das Urteil im Kostenausspruch entsprechend zu ergänzen (SSt. 52/16 und EvBl.Da sich die Unterlassung des Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im freisprechenden Urteil zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war nicht bloß die darin gelegene Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch in (sinngemäßer) Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO. das Urteil im Kostenausspruch entsprechend zu ergänzen (SSt. 52/16 und EvBl.
1981/187, jeweils m.w.N.; SSt. 29/21 u.a.). Der auf dem Urteil in seiner ursprünglichen (keinen Kostenausspruch enthaltenden) Fassung beruhende Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 2.April 1984 war aufzuheben und diesem Gericht aufzutragen, über den Kostenbestimmungesantrag des Beschuldigten auf der Grundlage des ergänzten Urteils neuerlich zu entscheiden.
Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.