I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil in Ansehung des Angeklagten Stevan Z***, jedoch nur im Schuldspruch zu den Punkten 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.10. (wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch), 2.1. und 2.2. (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges) sowierömisch eins. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil in Ansehung des Angeklagten Stevan Z***, jedoch nur im Schuldspruch zu den Punkten 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.10. (wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch), 2.1. und 2.2. (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges) sowie
5. (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) und demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:5. (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) und demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Stevan Z*** wird von der (weiters) wider ihn erhobenen Anklage, er habe
A) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden
Wert, teils in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten, teils durch Einbruch in ein Gebäude, ein Transportmittel oder eine Wohnung, sowie Eindringen in eine solche mit einem nachgemachten Schlüssel nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a) gemeinsam mit Ljubomir U***, Tomislav S***, der
abgesondert verfolgten Miljana S*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten im Februar 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einsteigen in das Betriebsgebäude eines unbekannten Unternehmens Bargeld und Wertgegenstände unbekannten Wertes wegzunehmen versucht;
b) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten im Winter oder Frühjahr 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude eines unbekannten Verfügungsberechtigten diesem Münzen, Silberbesteck und Fellteppiche, jeweils unbekannten Wertes;
c) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten in der Nacht zum 25. Jänner 1981 in Hallein durch Einschlagen einer Glasscheibe der Eingangstür zum Lederwarengeschäft des Wolfgang G*** diesem eine Handkasse im Wert von 786 S samt ca. 6.000 S Bargeld und einen Inhaberscheck im Wert von 480 S;
d) gemeinsam mit Slavko (Milorad) S*** in Gesellschaft eines Beteiligten in der Nacht vom 19.Februar 1981 in Salzburg durch Aufbrechen der Eingangstür zum Hause Linzergasse 78 und Aufbrechen der Türe zu dem in diesem Haus gelegenen Realitätenbüro der Emma D*** dieser 10.548,32 S Bargeld;
e) am 22.Dezember 1980 in Italien im Schnellzug 289 auf der Strecke Brenner-Verona sohin aus einem Transportmittel einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung Sachen eines Fahrgastes, nämlich eine Herrenhandtasche unbekannten Wertes von 6.000 DM (ca. 42.000 S), 500 sfr (ca. 4.000 S) und 300.000 italienische Lire (ca. 3.600 S) Bargeld dem Carmelo V***;
B) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten
Jugoslawen im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Frühjahr 1981 in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern,
a) Verfügungsberechtigte diverser Handelsunternehmen unter dem falschen Schein des Carmelo V*** und Begebung von insgesamt 13 Schecks mit dessen Namen sowie unter dem Vorweis dessen jeweiliger Scheckkarten für Wareneinkäufe und zwar 6 Schecks über jeweils 300 DM auf das Konto des Carmelo V*** bei der B*** K*** sowie 7 Schecks über 300 DM auf dessen Konto bei der B*** FÜR H*** UND I*** in Berlin, sohin unter Verwendung falscher Urkunden zum Abschluß von Kaufgeschäften verleitet, wodurch ein Schaden von insgesamt 3.900 DM (ca. 24.300 S) zum Nachteil der beiden obgenannten Banken sowie des Carmelo V*** auf Grund eines 10 %igen Selbstbehaltes des Schadensbetrages eingetreten sei sowie
b) durch Verwendung einer dem Carmelo V*** anläßlich des oben genannten Diebstahls unterdrückten Eurocard in dem oben genannten Sinn, wodurch ein Schaden von insgesamt 107.042,72 DM (ca. 749.299,04 S) zum Nachteil der E*** Frankfurt/BRD
eingetreten sei, die Taten seien gewerbsmäßig erfolgt;
C) gemeinsam mit Ljubomir U*** im bewußten und gewollten
Zusammenwirken am 25.Februar 1981 in Hallein den PKW des Wolfgang P*** als ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen;
er habe hiedurch zu A)a)-e) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, zu B)a) und b) das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 Abs. 2 StGB und zu C) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.er habe hiedurch zu A)a)-e) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 2, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB, zu B)a) und b) das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, Absatz 2, StGB und zu C) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihm nach den verbleibenden Punkten des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, wird Stevan Z*** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Strafgerichtes Basel Stadt vom 2.Juni 1982, des Bezirksgerichtes Aarau vom 25.Jänner 1984 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Mai 1981, AZ 17 E Vr 572/81, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird Stevan Z*** auf diese Entscheidung verwiesen.Für das ihm nach den verbleibenden Punkten des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB, wird Stevan Z*** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Strafgerichtes Basel Stadt vom 2.Juni 1982, des Bezirksgerichtes Aarau vom 25.Jänner 1984 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Mai 1981, AZ 17 E römisch fünf r 572/81, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird Stevan Z*** auf diese Entscheidung verwiesen.
II. Der Berufung des Angeklagten Ljubomir U*** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 2 (zwei) Monate herabgesetzt.römisch zwei. Der Berufung des Angeklagten Ljubomir U*** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 2 (zwei) Monate herabgesetzt.
III. Der Berufung des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Der Berufung des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** wird nicht Folge gegeben.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.römisch vier. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.