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Entscheidung 12 Os 118/88×

Entscheidung 12 Os 118/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os118/88

Entscheidungsdatum

01.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Juli 1988, GZ 12 römisch fünf r 1369/88-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard L*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach "§§ 15, 145 Absatz eins, Ziffer eins, (richtig: Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB (Punkt 2) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB (Punkt 3), der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (Punkt 4), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Punkt 5), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt 6) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt 7) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu 1) am 28.April 1988 in Weitendorf den Herbert F*** durch die Äußerung: "Dich erwürge ich auch noch", wobei er ihn mit der rechten Hand am Halse ergriff, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

(zu 2) am 28.April 1988 in Weitendorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Johann H*** durch die Äußerung: "Wenn du mir nicht jedes Monat 1.000 S gibst, verlierst du auch dein zweites Auge", wobei er gleichzeitig dessen Nase ergriff und herumdrehte, mithin durch Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung und mit Gewalt zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht,

(zu 3) am 3.Mai 1988 in Weitendorf den Eintritt in die Wohnstätte des Johann H*** mit Gewalt, indem er das Schlafzimmerfenster einschlug, erzwungen,

(zu 4) am 3.Mai 1988 in Weitendorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Johann H*** mit Gewalt, indem er dessen Nase ergriff und herumdrehte, zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte und zwar zur Herausgabe des Sparbuches sowie von Bargeld, zu nötigen versucht, (zu 5) am 28.April 1988 in Weitendorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 750 S dem Johann H*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

(zu 6) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast bzw Fahrgast zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

a) am 28.April 1988 in Weitendorf Elfriede K*** zur Abgabe von Getränken im Werte von 100 S;

b) am 9.Mai 1988 in Graz Karl W*** zu einer Taxifahrt vom Messeplatz zum Lendplatz im Betrage von 58 S,

(zu 7) am 3.Mai 1988 in Weitendorf durch Einschlagen einer Fensterscheibe der Wohnung des Johann H*** fremde Sachen im Werte von 300 S beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a, 9 Litera a, b und c des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In seinen Ausführungen zur Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Der Hinweis der Tatsachenrüge auf die Aussage des Zeugen Johann H*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 11), er habe mit dem Angeklagten früher wiederholt Auseinandersetzungen gehabt, sei dabei aber weder bedroht noch bestohlen worden, vermag ebensowenig wie der weiters ins Treffen geführte Umstand, daß der Zeuge den Beschwerdeführer beim Vorfall am 3.Mai 1988 (Urteilsfakten 3, 4 und 7) wegen seiner Verletzung Hilfe leistete vergleiche S 84 unten) die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in einem Maße zugunsten des Angeklagten zu verändern, daß die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiswürdigung unvertretbar erscheinen würden.

Ob im Urteilsfaktum 1 (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) die Drohung im Bedrohten Herbert F*** tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist ohne Belang

vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, Paragraph 74, Ziffer 5,, RN 18;

Mayerhofer-Rieder, StGB2 Paragraph 74, ENr 41), sodaß die Ausführungen der Rüge dazu keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, b und c) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Wenn zunächst zu den Urteilsfakten 2, 4 und 5 behauptet wird, das Urteil lasse Feststellungen zur subjektiven Tatseite, im besonderen zum Bereicherungsvorsatz vermissen, so übergeht die Beschwerde, daß ein solcher Vorsatz ausdrücklich im (zusammen mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden) Urteilsspruch angeführt wird und ein solches vorsätzliches Handeln auch in den Gründen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt ist. Hat doch das Erstgericht die Aussage des Zeugen Johann H*** ersichtlich zur Feststellungsgrundlage erhoben und damit - der Verantwortung des Angeklagten, dieser schulde ihm Geld, zuwider - auch im Sinne der Darstellung des genannten Zeugen vergleiche S 84) als erwiesen angenommen, daß er dem Beschwerdeführer nichts schuldig sei. Weil die Rüge dies übergeht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Ein prozeßordnungsgemäßer Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz wird aber auch zum Faktum 1 des Urteilssatzes nicht unternommen, wenn die Rüge lediglich bestreitet, den Herbert F*** in Furcht und Unruhe versetzt zu haben und daraus - ohne nähere Substantiierung - ableitet, daß die "objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 107, Absatz eins und 2 nicht vorliegen". Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit welchen unter Hinweis darauf, daß es sich bei der inkriminierten Äußerung "offensichtlich um eine milieubedingte Aussage handelt", die Absicht, den genannten Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen, in Abrede gestellt und die bezüglichen Urteilsfeststellungen negiert werden.

In Ansehung der Betrugstat Faktum 6 b des Urteilssatzes verweist der Angeklagte lediglich auf die nachträgliche Schadensgutmachung, sohin auf einen im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstand. Sein Vorbringen im Rahmen der Rechtsrüge zur Urteilstat Faktum 6 a läuft auf eine Wiederholung seiner vom Erstgericht (laut S 150 unten und 151) als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung und somit auf eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse hinaus.

Unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nimmt der Angeklagte in Ansehung der Erpressungsfakten (2 und 4) den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) für sich in Anspruch, bringt jedoch den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:

Hinsichtlich der Urteilstat 2 hat das Erstgericht keine die Aufgabe der Tatausführung durch den Angeklagten auch nur andeutende Feststellung getroffen, sondern ist davon ausgegangen, daß dieser seinen Versuch keineswegs abgebrochen, sondern seinem Vorhaben entsprechend beendet hat (weshalb es zur Annahme eines straflosen Rücktritts eines contratius actus iS einer freiwilligen Erfolgsabwendung bedurft hätte). Hinsichtlich der Urteilstat 4 hinwieder übergeht der Beschwerdeführer, daß er nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S 150 zweiter Abs ) keineswegs freiwillig, sondern erst dann vom Opfer abließ, nachdem er darüber aufgeklärt worden war, daß dieses weder Bargeld noch ein Sparbuch bei sich hatte (sohin eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat unmöglich war).

Das auf Litera c, (der Sache nach jedoch auf Litera b,) der Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdevorbringen, es fehle an einer Ermächtigung des Verletzten in Ansehung des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB (Urteilstat 3) übersieht, daß der Zeuge H*** eine schriftliche Ermächtigung (S 33) erteilt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) dieser Gesetzesstelle bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i nF StPO).

Anmerkung

E15108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00118.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0120OS00118_8800000_000

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