Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a, 9 lit a, b und c des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a, 9 Litera a, b und c des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In seinen Ausführungen zur Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Der Hinweis der Tatsachenrüge auf die Aussage des Zeugen Johann H*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 11), er habe mit dem Angeklagten früher wiederholt Auseinandersetzungen gehabt, sei dabei aber weder bedroht noch bestohlen worden, vermag ebensowenig wie der weiters ins Treffen geführte Umstand, daß der Zeuge den Beschwerdeführer beim Vorfall am 3.Mai 1988 (Urteilsfakten 3, 4 und 7) wegen seiner Verletzung Hilfe leistete (vgl. S 84 unten) die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in einem Maße zugunsten des Angeklagten zu verändern, daß die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiswürdigung unvertretbar erscheinen würden.In seinen Ausführungen zur Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Der Hinweis der Tatsachenrüge auf die Aussage des Zeugen Johann H*** vor dem Untersuchungsrichter (ON 11), er habe mit dem Angeklagten früher wiederholt Auseinandersetzungen gehabt, sei dabei aber weder bedroht noch bestohlen worden, vermag ebensowenig wie der weiters ins Treffen geführte Umstand, daß der Zeuge den Beschwerdeführer beim Vorfall am 3.Mai 1988 (Urteilsfakten 3, 4 und 7) wegen seiner Verletzung Hilfe leistete vergleiche S 84 unten) die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in einem Maße zugunsten des Angeklagten zu verändern, daß die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiswürdigung unvertretbar erscheinen würden.
Ob im Urteilsfaktum 1 (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB) die Drohung im Bedrohten Herbert F*** tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist ohne BelangOb im Urteilsfaktum 1 (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) die Drohung im Bedrohten Herbert F*** tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist ohne Belang
(vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, § 74 Z 5, RN 18;vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, Paragraph 74, Ziffer 5,, RN 18;
Mayerhofer-Rieder, StGB2 § 74 ENr 41), sodaß die Ausführungen der Rüge dazu keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, b und c) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mayerhofer-Rieder, StGB2 Paragraph 74, ENr 41), sodaß die Ausführungen der Rüge dazu keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, b und c) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Wenn zunächst zu den Urteilsfakten 2, 4 und 5 behauptet wird, das Urteil lasse Feststellungen zur subjektiven Tatseite, im besonderen zum Bereicherungsvorsatz vermissen, so übergeht die Beschwerde, daß ein solcher Vorsatz ausdrücklich im (zusammen mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden) Urteilsspruch angeführt wird und ein solches vorsätzliches Handeln auch in den Gründen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt ist. Hat doch das Erstgericht die Aussage des Zeugen Johann H*** ersichtlich zur Feststellungsgrundlage erhoben und damit - der Verantwortung des Angeklagten, dieser schulde ihm Geld, zuwider - auch im Sinne der Darstellung des genannten Zeugen (vgl. S 84) als erwiesen angenommen, daß er dem Beschwerdeführer nichts schuldig sei. Weil die Rüge dies übergeht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Wenn zunächst zu den Urteilsfakten 2, 4 und 5 behauptet wird, das Urteil lasse Feststellungen zur subjektiven Tatseite, im besonderen zum Bereicherungsvorsatz vermissen, so übergeht die Beschwerde, daß ein solcher Vorsatz ausdrücklich im (zusammen mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden) Urteilsspruch angeführt wird und ein solches vorsätzliches Handeln auch in den Gründen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt ist. Hat doch das Erstgericht die Aussage des Zeugen Johann H*** ersichtlich zur Feststellungsgrundlage erhoben und damit - der Verantwortung des Angeklagten, dieser schulde ihm Geld, zuwider - auch im Sinne der Darstellung des genannten Zeugen vergleiche S 84) als erwiesen angenommen, daß er dem Beschwerdeführer nichts schuldig sei. Weil die Rüge dies übergeht, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Ein prozeßordnungsgemäßer Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz wird aber auch zum Faktum 1 des Urteilssatzes nicht unternommen, wenn die Rüge lediglich bestreitet, den Herbert F*** in Furcht und Unruhe versetzt zu haben und daraus - ohne nähere Substantiierung - ableitet, daß die "objektiven Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs 1 und 2 nicht vorliegen". Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit welchen unter Hinweis darauf, daß es sich bei der inkriminierten Äußerung "offensichtlich um eine milieubedingte Aussage handelt", die Absicht, den genannten Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen, in Abrede gestellt und die bezüglichen Urteilsfeststellungen negiert werden.Ein prozeßordnungsgemäßer Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz wird aber auch zum Faktum 1 des Urteilssatzes nicht unternommen, wenn die Rüge lediglich bestreitet, den Herbert F*** in Furcht und Unruhe versetzt zu haben und daraus - ohne nähere Substantiierung - ableitet, daß die "objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 107, Absatz eins und 2 nicht vorliegen". Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit welchen unter Hinweis darauf, daß es sich bei der inkriminierten Äußerung "offensichtlich um eine milieubedingte Aussage handelt", die Absicht, den genannten Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen, in Abrede gestellt und die bezüglichen Urteilsfeststellungen negiert werden.
In Ansehung der Betrugstat Faktum 6 b des Urteilssatzes verweist der Angeklagte lediglich auf die nachträgliche Schadensgutmachung, sohin auf einen im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstand. Sein Vorbringen im Rahmen der Rechtsrüge zur Urteilstat Faktum 6 a läuft auf eine Wiederholung seiner vom Erstgericht (laut S 150 unten und 151) als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung und somit auf eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse hinaus.
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nimmt der Angeklagte in Ansehung der Erpressungsfakten (2 und 4) den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) für sich in Anspruch, bringt jedoch den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:Unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nimmt der Angeklagte in Ansehung der Erpressungsfakten (2 und 4) den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) für sich in Anspruch, bringt jedoch den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:
Hinsichtlich der Urteilstat 2 hat das Erstgericht keine die Aufgabe der Tatausführung durch den Angeklagten auch nur andeutende Feststellung getroffen, sondern ist davon ausgegangen, daß dieser seinen Versuch keineswegs abgebrochen, sondern seinem Vorhaben entsprechend beendet hat (weshalb es zur Annahme eines straflosen Rücktritts eines contratius actus iS einer freiwilligen Erfolgsabwendung bedurft hätte). Hinsichtlich der Urteilstat 4 hinwieder übergeht der Beschwerdeführer, daß er nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S 150 zweiter Abs ) keineswegs freiwillig, sondern erst dann vom Opfer abließ, nachdem er darüber aufgeklärt worden war, daß dieses weder Bargeld noch ein Sparbuch bei sich hatte (sohin eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat unmöglich war).
Das auf lit c (der Sache nach jedoch auf lit b) der Z 9 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Beschwerdevorbringen, es fehle an einer Ermächtigung des Verletzten in Ansehung des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB (Urteilstat 3) übersieht, daß der Zeuge H*** eine schriftliche Ermächtigung (S 33) erteilt hat.Das auf Litera c, (der Sache nach jedoch auf Litera b,) der Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdevorbringen, es fehle an einer Ermächtigung des Verletzten in Ansehung des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB (Urteilstat 3) übersieht, daß der Zeuge H*** eine schriftliche Ermächtigung (S 33) erteilt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 (iVm § 285 a Z 2 StPO) dieser Gesetzesstelle bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) dieser Gesetzesstelle bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i nF StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i nF StPO).