Der Erledigung der (allein) zum Schuldspruchfaktum II./b ausgeführten Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, daß Aktenwidrigkeit nur bei (difform) zitierender Wiedergabe von Verfahrensergebnissen in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt, weshalb die Beschwerde, soweit sie wiederholt nicht auf die Zitate gestützte Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes, aber auch dessen Beweiswürdigung als "aktenwidrig, zumindest undeutlich" oder "zumindest bedenklich, wenn nicht gar aktenwidrig" rügt, diesen nur einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrund jeweils nicht zur Darstellung bringt.Der Erledigung der (allein) zum Schuldspruchfaktum römisch zwei./b ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, daß Aktenwidrigkeit nur bei (difform) zitierender Wiedergabe von Verfahrensergebnissen in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt, weshalb die Beschwerde, soweit sie wiederholt nicht auf die Zitate gestützte Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes, aber auch dessen Beweiswürdigung als "aktenwidrig, zumindest undeutlich" oder "zumindest bedenklich, wenn nicht gar aktenwidrig" rügt, diesen nur einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrund jeweils nicht zur Darstellung bringt.
Die unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Begründung gerügte, die Wahrnehmung des Zeugen V***** durch K***** und den Angeklagten betreffende Urteilsannahme bezieht sich auf das dem Schuldspruchfaktum II./b zeitlich vorgelagerte, vom Mitangeklagten K***** (allein) begangene Vergehen der Nötigung (Faktum II./a) und ist daher für die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (aber auch sonst) nicht entscheidungsrelevant.Die unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Begründung gerügte, die Wahrnehmung des Zeugen V***** durch K***** und den Angeklagten betreffende Urteilsannahme bezieht sich auf das dem Schuldspruchfaktum römisch zwei./b zeitlich vorgelagerte, vom Mitangeklagten K***** (allein) begangene Vergehen der Nötigung (Faktum römisch zwei./a) und ist daher für die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (aber auch sonst) nicht entscheidungsrelevant.
Es trifft ferner nicht zu, daß das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, daß V***** und seine Begleiter "vor den deutlich größeren und fast bzw bereits erwachsenen Angeklagten, die zudem noch von mehreren anderen offensichtlich zu ihnen gehörenden Burschen umringt wurden, erhebliche Angst hatten" (US 14), Angaben des Beschwerdeführers zitierte, wonach er behauptet habe, daß V***** vor ihm "zitterte", weil die Tatrichter seine vor Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu Protokoll gegebene diesbezügliche Verantwortung (unter Anführung der Belegstellen) in Kurzform mit den Worten "Bursche zitterte" aktenkonform wiedergaben (abermals US 14). Vollständigkeitshalber sei im übrigen dazu darauf verwiesen, daß sich die in Abrede gestellte Verantwortungspassage des Beschwerdeführers im Protokoll über die Hauptverhandlung findet (193/II).
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpfen, wie schon die wiederholte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz, die mehrfache Betonung der Glaubwürdigkeit der eigenen leugnenden Verantwortung und der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Mitangeklagten K*****, der Hinweis auf "wesentlich glaubwürdigere" Zeugenaussagen und die darauf gegründete wiederholte Kritik an der Wertung von Verfahrensergebnissen durch den Schöffensenat zeigen, der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit aber formale Begründungsmängel darzutun oder Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken.Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpfen, wie schon die wiederholte Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz, die mehrfache Betonung der Glaubwürdigkeit der eigenen leugnenden Verantwortung und der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Mitangeklagten K*****, der Hinweis auf "wesentlich glaubwürdigere" Zeugenaussagen und die darauf gegründete wiederholte Kritik an der Wertung von Verfahrensergebnissen durch den Schöffensenat zeigen, der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit aber formale Begründungsmängel darzutun oder Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken.
Soweit die mangelnde Eignung des "bloßen Einwurfes (des Angeklagten), daß es eine 100 S-Note auch tue (um die Angelegenheit zu bereinigen), ... im Sinne des §142 StGB eine Beitragstäterschaft zu begründen", releviert und auf einen der Annahme "einer bloßen psychischen Beitragstäterschaft" zugrundeliegenden Rechtsirrtum abgestellt wird (Z 9 lit a), übergeht die Beschwerde die zum (rechtlich anklagedifform beurteilten) Schuldspruchfaktum II./b getroffenen (im übrigen Mittäterschaft indizierenden) Urteilsfeststellungen (US 14) und gelangt somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit die mangelnde Eignung des "bloßen Einwurfes (des Angeklagten), daß es eine 100 S-Note auch tue (um die Angelegenheit zu bereinigen), ... im Sinne des §142 StGB eine Beitragstäterschaft zu begründen", releviert und auf einen der Annahme "einer bloßen psychischen Beitragstäterschaft" zugrundeliegenden Rechtsirrtum abgestellt wird (Ziffer 9, Litera a,), übergeht die Beschwerde die zum (rechtlich anklagedifform beurteilten) Schuldspruchfaktum römisch zwei./b getroffenen (im übrigen Mittäterschaft indizierenden) Urteilsfeststellungen (US 14) und gelangt somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gleiches gilt für die weiteren, erneut nicht am Urteilssachverhalt orientierten, gegen den Schuldspruch III./ (Vergehen der dauernden Sachentziehung) gerichteten, eine Subsumtion dieser Tat als Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB (Z 10) und davon ausgehend das Fehlen der in Abs 2 leg. cit geforderten Ermächtigung (Z 9 lit b) reklamierenden Rechtsrügen.Gleiches gilt für die weiteren, erneut nicht am Urteilssachverhalt orientierten, gegen den Schuldspruch römisch drei./ (Vergehen der dauernden Sachentziehung) gerichteten, eine Subsumtion dieser Tat als Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB (Ziffer 10,) und davon ausgehend das Fehlen der in Absatz 2, leg. cit geforderten Ermächtigung (Ziffer 9, Litera b,) reklamierenden Rechtsrügen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten K***** und des Angeklagten R***** (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten K***** und des Angeklagten R***** (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.