Der Umstand, dass der psychologische Sachverständige aus der Sicht seines Fachgebietes dem aktenkundigen Verhalten des Kindes in der Zeit nach den behaupteten sexuellen Übergriffen und der im Wesentlichen gleichlautenden Schilderung dieser Erlebnisse bei der Polizei, dem Gericht und dem Sachverständigen soviel Gewicht beimaß, dass er auf der Basis seiner eigenen testpsychologischen Exploration und den Erfahrungen der Psychotherapeutin dem Kind trotz gelegentlicher Aussagedivergenzen und seiner gefühlsmäßig negativen Einstellung zum Angeklagten im entscheidenden Kern Aussageehrlichkeit zubilligte (147 f), belastete das Gutachten entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) keineswegs mit einem Widerspruch im Sinne des § 126 StPO, der zur beantragten Beiziehung eines weiteren Psychologen (195) - gesetzeskonform (§ 126 Abs 1 StPO) im Übrigen nur nach einer hier nicht begehrten (197) erfolglosen Vernehmung des Sachverständigen - berechtigt hätte. Es blieb vielmehr der einzig und allein in die Kompetenz des Erstgerichtes fallenden Überprüfung vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO), sich diesem psychologischen Kalkül bei Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck des Kindes und alle weiteren Verfahrensergebnisse anzuschließen oder nicht. Dass die Tatrichter nach ausführlicher Würdigung sämtlicher Widersprüche in der Aussage des unmündigen Tatopfers und gewissenhafter Prüfung aller sonst für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Stefan W***** vor allem auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (US 6) bejahten, ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren - auch unter dem hier geltend gemachten Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO - entzogen.Der Umstand, dass der psychologische Sachverständige aus der Sicht seines Fachgebietes dem aktenkundigen Verhalten des Kindes in der Zeit nach den behaupteten sexuellen Übergriffen und der im Wesentlichen gleichlautenden Schilderung dieser Erlebnisse bei der Polizei, dem Gericht und dem Sachverständigen soviel Gewicht beimaß, dass er auf der Basis seiner eigenen testpsychologischen Exploration und den Erfahrungen der Psychotherapeutin dem Kind trotz gelegentlicher Aussagedivergenzen und seiner gefühlsmäßig negativen Einstellung zum Angeklagten im entscheidenden Kern Aussageehrlichkeit zubilligte (147 f), belastete das Gutachten entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) keineswegs mit einem Widerspruch im Sinne des Paragraph 126, StPO, der zur beantragten Beiziehung eines weiteren Psychologen (195) - gesetzeskonform (Paragraph 126, Absatz eins, StPO) im Übrigen nur nach einer hier nicht begehrten (197) erfolglosen Vernehmung des Sachverständigen - berechtigt hätte. Es blieb vielmehr der einzig und allein in die Kompetenz des Erstgerichtes fallenden Überprüfung vorbehalten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), sich diesem psychologischen Kalkül bei Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck des Kindes und alle weiteren Verfahrensergebnisse anzuschließen oder nicht. Dass die Tatrichter nach ausführlicher Würdigung sämtlicher Widersprüche in der Aussage des unmündigen Tatopfers und gewissenhafter Prüfung aller sonst für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Stefan W***** vor allem auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (US 6) bejahten, ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren - auch unter dem hier geltend gemachten Aspekt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - entzogen.
Da weder von selbst einsichtig ist, schon gar nicht bei Bedachtnahme darauf, dass das Sachverständigengutachten eine Manipulation des Kindes ausgeschlossen hat (159), noch im Beweisantrag (196) dargetan wurde, inwieweit eine allfällige Bestätigung der Antragsbehauptung durch den Kindesvater Erich K*****, wonach angeblich nur die Kindesmutter die Ausübung seines Besuchsrechtes verhindere, die Lebensgemeinschaft mit ihr auf Grund ihres eifersüchtigen Verhaltens in Brüche gegangen sei und sie ihm gegenüber seine Vernichtung angekündigt haben soll, die Beweislage in dem damit in keinerlei Zusammenhang stehenden konkreten Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte verändern können, geht schließlich auch die gegen die Abweisung dieses Antrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) fehl.Da weder von selbst einsichtig ist, schon gar nicht bei Bedachtnahme darauf, dass das Sachverständigengutachten eine Manipulation des Kindes ausgeschlossen hat (159), noch im Beweisantrag (196) dargetan wurde, inwieweit eine allfällige Bestätigung der Antragsbehauptung durch den Kindesvater Erich K*****, wonach angeblich nur die Kindesmutter die Ausübung seines Besuchsrechtes verhindere, die Lebensgemeinschaft mit ihr auf Grund ihres eifersüchtigen Verhaltens in Brüche gegangen sei und sie ihm gegenüber seine Vernichtung angekündigt haben soll, die Beweislage in dem damit in keinerlei Zusammenhang stehenden konkreten Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte verändern können, geht schließlich auch die gegen die Abweisung dieses Antrages gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehl.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über seine Berufung hat daher das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über seine Berufung hat daher das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.